Wann wird aus einer wirtschaftlichen Angelegenheit eine Betriebsänderung?
Wirtschaftsausschuss · Wirtschaftslage beurteilen · Mitbestimmung ausüben · Informationen einfordern
Kurz gesagt
Das Gesetz kennt kein „Frühwarnsignal“. Der Wirtschaftsausschuss ist nach § 106 BetrVG rechtzeitig, nach dem BAG so früh zu unterrichten, dass noch Einfluss auf die Planung möglich ist; eine geplante Betriebsänderung löst § 111 BetrVG aus.
Lernziele
- Gegenstände der Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses nach § 106 Abs. 3 BetrVG und die Generalklausel der Nr. 10
- Zeitpunkt der Unterrichtung nach der Begründung des BAG: so frühzeitig, dass noch Einfluss auf die Planung möglich ist
- Unterschied zwischen wirtschaftlicher Angelegenheit (§ 106 BetrVG) und Betriebsänderung (§ 111 BetrVG): Adressat, Schwelle, Auslöser
- Folgen einer Betriebsänderung: Interessenausgleich, Sozialplan, Nachteilsausgleich und Konsultation nach § 17 Abs. 2 KSchG
Das Wort „Frühwarnsignal“ steht weder in den §§ 106 bis 113 BetrVG noch in § 17 KSchG. Gegenstände der Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses nennt § 106 Abs. 3 BetrVG; nach der Begründung des BAG ist so frühzeitig zu unterrichten, dass noch Einfluss auf die Planung möglich ist. Eine geplante Betriebsänderung (§ 111 BetrVG) löst Pflichten gegenüber dem Betriebsrat aus.
Worüber und wann ist der Wirtschaftsausschuss zu unterrichten?
Der Unternehmer, wie das Gesetz die Arbeitgeberin hier nennt, hat den Wirtschaftsausschuss „rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten“, soweit dadurch nicht Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden (§ 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Das gilt bei in der Regel mehr als einhundert ständig beschäftigten Arbeitnehmern, nicht in Tendenzunternehmen (§ 106 Abs. 1 Satz 1, § 118 Abs. 1 Satz 2 BetrVG).
Der Katalog des § 106 Abs. 3 BetrVG ist mit „insbesondere“ nicht abschließend; Nr. 10 erfasst „sonstige Vorgänge und Vorhaben“, die die Interessen der Arbeitnehmer „wesentlich berühren können“. Diese „beschränkte Generalklausel“ betrifft Fragen, die das wirtschaftliche Leben des Unternehmens „in entscheidenden Punkten“ berühren (1 ABR 43/99; 1 ABR 38/89).
Eine Frist in Tagen fehlt im Gesetz. In der Begründung verlangt das BAG, „vor geplanten unternehmerischen Entscheidungen und sonstigen Vorhaben“ so frühzeitig zu informieren, dass noch Einfluss auf die Gesamtplanung und die einzelnen Vorhaben möglich ist (1 ABR 43/99 zu B I 1 c; 1 ABR 38/89 zu B II 2); so die Begründung zu § 106 BetrVG.
Wo beginnt die Betriebsänderung?
| § 106 BetrVG (Wirtschaftsausschuss) | § 111 BetrVG (Betriebsrat) | |
|---|---|---|
| Schwelle | Unternehmen, in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigte Arbeitnehmer | Unternehmen, in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer |
| Auslöser | Katalog Nr. 1 bis 10, nicht abschließend | geplante Betriebsänderung, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile zur Folge haben kann; Satz 3 nennt fünf Fälle, etwa Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder wesentlicher Betriebsteile (Nr. 1) |
In Tendenzunternehmen gelten §§ 111 bis 113 nur, soweit sie Ausgleich oder Milderung wirtschaftlicher Nachteile regeln (§ 118 Abs. 1 Satz 2 BetrVG).
Was folgt aus einer Betriebsänderung?
Fehlt die Einigung über Interessenausgleich oder Sozialplan, kann die Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersucht und danach oder stattdessen die Einigungsstelle angerufen werden (§ 112 Abs. 2 BetrVG). Die Einigungsstelle entscheidet verbindlich nur über den Sozialplan (Abs. 4); beim Interessenausgleich hat sie eine Einigung zu versuchen (Abs. 3 Satz 2). Allgemein: Beteiligungsrechte.
Besteht die Betriebsänderung im Sinne des § 111 Satz 3 Nr. 1 allein in der Entlassung von Arbeitnehmern, gilt § 112 Abs. 4 und 5 nur, wenn die folgende Zahl aus betriebsbedingten Gründen entlassen werden soll (§ 112a Abs. 1 Satz 1 BetrVG):
| Arbeitnehmer im Betrieb in der Regel | Zahl der zu Entlassenden (vom Hundert der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer) |
|---|---|
| weniger als 60 | 20 vom Hundert, aber mindestens 6 |
| mindestens 60, weniger als 250 | 20 vom Hundert oder mindestens 37 |
| mindestens 250, weniger als 500 | 15 vom Hundert oder mindestens 60 |
| mindestens 500 | 10 vom Hundert, aber mindestens 60 |
Als Entlassung gilt auch das vom Arbeitgeber aus Gründen der Betriebsänderung veranlasste Ausscheiden aufgrund von Aufhebungsverträgen (Abs. 1 Satz 2). Zudem gilt § 112 Abs. 4 und 5 nicht für Betriebe eines Unternehmens in den ersten vier Jahren nach seiner Gründung, außer bei Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen (Abs. 2).
Wann kommt eine Massenentlassung hinzu?
§ 17 KSchG knüpft an den Betrieb an: In Betrieben mit in der Regel mehr als 20 Arbeitnehmern sind Entlassungen innerhalb von 30 Kalendertagen ab einer nach Betriebsgröße gestaffelten Zahl anzuzeigen; andere vom Arbeitgeber veranlasste Beendigungen stehen gleich (Abs. 1). Beabsichtigt die Arbeitgeberin solche Entlassungen, hat sie dem Betriebsrat rechtzeitig die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, ihn schriftlich insbesondere über Gründe, Zahlen, Zeitraum und Kriterien zu unterrichten und mit ihm insbesondere die Möglichkeiten zu beraten, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen zu mildern (Abs. 2). Die Beratung „geht … über eine bloße Anhörung deutlich hinaus“ (2 AZR 955/13, Rn. 15).
Wie sieht das in einem Unternehmen aus?
Die Musterwerk GmbH (frei erfunden, kein Tendenzunternehmen) hat 150 ständig beschäftigte Arbeitnehmer in einem Betrieb, angenommen mehr als zwanzig davon wahlberechtigt, und einen Wirtschaftsausschuss. Die Geschäftsführung plant, eine Abteilung zu schließen; rund 20 Beschäftigte wären betroffen, wie viele entlassen würden, steht nicht fest. In Betracht kommen:
- § 106 BetrVG. Nr. 6 (Einschränkung, Stilllegung), Nr. 9 (Betriebsorganisation) oder Nr. 10; zu unterrichten ist so frühzeitig, dass noch Einfluss möglich ist.
- § 111 BetrVG. In Betracht kommen Satz 3 Nr. 1 (Einschränkung des ganzen Betriebs oder wesentlicher Betriebsteile, auch durch Personalabbau allein, § 112a Abs. 1 Satz 1 BetrVG) und Nr. 4 (grundlegende Änderung der Betriebsorganisation). Ob eine vorliegt und wesentliche Nachteile zur Folge haben kann, entscheidet darüber, ob §§ 111 bis 113 eingreifen (Maßstäbe: „Was lässt dieses Modul offen?“).
- § 112a BetrVG, § 17 KSchG. Die Staffel des § 112a gilt nur bei Entlassungen als alleiniger Betriebsänderung; ob die des § 17 erreicht wird, entscheidet die Zahl der Entlassungen und gleichgestellten Beendigungen innerhalb von 30 Kalendertagen.
Was passiert, wenn es fehlt oder falsch läuft?
Wird die Auskunft „entgegen dem Verlangen des Wirtschaftsausschusses nicht, nicht rechtzeitig oder nur ungenügend erteilt“ und einigen sich Arbeitgeberin und Betriebsrat nicht, entscheidet die Einigungsstelle (§ 109 BetrVG). Wer die in § 106 Abs. 2 oder § 111 BetrVG bezeichneten Aufklärungs- oder Auskunftspflichten nicht, wahrheitswidrig, unvollständig oder verspätet erfüllt, handelt ordnungswidrig; die Geldbuße kann bis zu 10.000 Euro betragen (§ 121 Abs. 1 und 2 BetrVG).
Führt die Arbeitgeberin eine geplante Betriebsänderung durch, ohne einen Interessenausgleich versucht zu haben, können infolge der Maßnahme entlassene Arbeitnehmer auf Abfindung klagen, und andere wirtschaftliche Nachteile sind bis zu zwölf Monate auszugleichen (§ 113 Abs. 3 mit Abs. 1 und 2 BetrVG). Der Anspruch entsteht mit Beginn der Durchführung (1 AZR 794/13) und besteht nicht, wenn vorher ein Interessenausgleich vereinbart oder der Verhandlungsanspruch im Einigungsstellenverfahren erfüllt wird (2 AZR 276/16).
Was lässt dieses Modul offen?
Die folgenden Fragen beantwortet dieses Modul nicht. Eine Entscheidung dazu ist für es nicht ausgewertet; das heißt nicht, dass es keine gibt.
- Planungszeitpunkt. Ab wann eine Betriebsänderung nach § 111 Satz 1 BetrVG „geplant“ ist.
- Berater und Sachverständiger. Wie sich der Berater (§ 111 Satz 2 BetrVG, Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern) zum Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 BetrVG verhält.
- Maßstäbe des § 111. Wann Betriebsteile und Nachteile „wesentlich“ sind und wie die Wahlberechtigten gezählt werden.
- Betriebswirtschaftliche Anzeichen. Ob Kennzahlen auf eine Betriebsänderung hindeuten.
- Übernahmen, neuere Entscheidungen. Ob bei Nr. 9a der Veräußerungsvertrag vorzulegen ist (offengelassen, 1 ABR 10/14); Entscheidungen seit 2020.
Fundstellen
- § 80, § 106, § 109, § 111, § 112, § 112a, § 113, § 118, § 121 BetrVG (Wortlaut am Rechtsinformationsportal des Bundes geprüft)
- § 17 KSchG (Wortlaut am Rechtsinformationsportal des Bundes geprüft)
- BAG, Beschluss vom 11.07.2000, 1 ABR 43/99 (Volltext über Drittdatenbank (Faksimile)): Nr. 10 als beschränkte Generalklausel und Zeitpunkt der Unterrichtung vor geplanten Entscheidungen (zu B I 1 c der Gründe)
- BAG, Beschluss vom 22.01.1991, 1 ABR 38/89 (Volltext über Drittdatenbank (Faksimile)): Nr. 10 (zu B II 1) und Zeitpunkt der Unterrichtung (zu B II 2 der Gründe); Rechtslage vor Nr. 9a
- BAG, Beschluss vom 22.03.2016, 1 ABR 10/14 (Volltext amtlich): Nr. 9a, Vorlage des Veräußerungsvertrags offen (Rn. 19, 20)
- BAG, Urteil vom 14.04.2015, 1 AZR 794/13 (Volltext amtlich): Entstehen des Anspruchs aus § 113 Abs. 3 (Rn. 12)
- BAG, Urteil vom 22.09.2016, 2 AZR 276/16 (Volltext amtlich): kein Anspruch, wenn vor Beginn der Betriebsänderung ein Interessenausgleich vereinbart oder der Verhandlungsanspruch im Einigungsstellenverfahren erfüllt wird (Rn. 74)
- BAG, Urteil vom 26.02.2015, 2 AZR 955/13 (Volltext amtlich): Beratung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG über bloße Anhörung hinaus (Rn. 15)
Dieses Modul ist allgemeine Rechtsinformation und keine Rechtsberatung. Es beschreibt die Rechtslage, nicht einen bestimmten Vorgang, und ersetzt keine Prüfung durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder die zuständige Gewerkschaft.
Zum Selbstprüfen
Kommt „Frühwarnsignal“ im Gesetz vor, und was nennt das Gesetz stattdessen als Gegenstand der Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses?
Das Wort steht weder in den §§ 106 bis 113 BetrVG noch in § 17 KSchG. Das Gesetz nennt wirtschaftliche Angelegenheiten, „insbesondere“ die Nr. 1 bis 10 des § 106 Abs. 3 BetrVG, darunter in Nr. 10 „sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen der Arbeitnehmer des Unternehmens wesentlich berühren können“.
Wann hat die Arbeitgeberin den Wirtschaftsausschuss zu unterrichten?
Rechtzeitig und umfassend (§ 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG); eine Frist in Tagen nennt das Gesetz nicht. In der Begründung verlangt das BAG, „vor geplanten unternehmerischen Entscheidungen und sonstigen Vorhaben“ so frühzeitig zu informieren, dass Ausschuss und Betriebsrat noch Einfluss auf die Gesamtplanung und die einzelnen Vorhaben nehmen können (BAG, 11.07.2000, 1 ABR 43/99, zu B I 1 c der Gründe; BAG, 22.01.1991, 1 ABR 38/89, zu B II 2 der Gründe); so die Begründung zu § 106 BetrVG.
Was gilt bei fehlender Einigung für den Sozialplan, was für den Interessenausgleich, und welche Ausnahme nennt § 112a BetrVG?
Über den Sozialplan entscheidet die Einigungsstelle, ihr Spruch ersetzt die Einigung (§ 112 Abs. 4 BetrVG); für den Interessenausgleich sieht der Wortlaut keinen Spruch vor, die Einigungsstelle hat eine Einigung zu versuchen (§ 112 Abs. 3 Satz 2 BetrVG). Besteht die Betriebsänderung im Sinne des § 111 Satz 3 Nr. 1 allein in Entlassungen, gilt § 112 Abs. 4 und 5 nur bei den gestaffelten Zahlen des § 112a Abs. 1 BetrVG. Unabhängig davon gilt § 112 Abs. 4 und 5 nicht für Betriebe eines Unternehmens in den ersten vier Jahren nach seiner Gründung; das gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen (§ 112a Abs. 2 BetrVG).