Mitbestimmung bei technischen Einrichtungen nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG
IT und Digitalisierung · IT-System bewerten · Mitbestimmung ausüben
Kurz gesagt
Der Betriebsrat bestimmt nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bei technischen Einrichtungen mit, die objektiv zur Überwachung von Verhalten oder Leistung geeignet sind; auf die Absicht der Arbeitgeberin kommt es nicht an.
Lernziele
- Wortlaut von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG und das Merkmal „dazu bestimmt“: objektive Eignung statt Überwachungsabsicht
- Grenzen des Mitbestimmungsrechts: Eingangssatz des § 87 Abs. 1 BetrVG, Zuordenbarkeit der Daten, gesetzliche Pflicht zur Arbeitszeiterfassung nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG
- Zuständigkeit von Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat nach § 50 Abs. 1 BetrVG und der Maßstab des Bundesarbeitsgerichts
- Einigungsstelle nach § 87 Abs. 2 und § 76 BetrVG, Einsetzung nach § 100 ArbGG, Unterlassungsanspruch
Bei der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, hat der Betriebsrat mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG), soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht. „Bestimmt“ ist eine Einrichtung nach dem Bundesarbeitsgericht schon dann, wenn sie objektiv geeignet ist, Informationen über Verhalten oder Leistung zu erheben und/oder aufzuzeichnen; die Absicht der Arbeitgeberin ist unerheblich. Ohne Einigung entscheidet die Einigungsstelle (§ 87 Abs. 2 BetrVG).
Wann ist eine Einrichtung „dazu bestimmt“, Verhalten oder Leistung zu überwachen?
| Entscheidung | Einrichtung | Was sie zum Merkmal trägt |
|---|---|---|
| 1 ABR 7/15 | Facebookseite der Arbeitgeberin mit der Funktion „Besucher-Beiträge“ | Die Einrichtung muss selbst und automatisch Daten erheben, speichern und/oder verarbeiten; es genügt, wenn nur ein Teil des Überwachungsvorgangs technisch erfolgt. Auch manuell eingegebene Daten genügen, wenn die Einrichtung sie weiter verwertet. Überwachung ist schon das Sammeln. |
| 1 ABR 16/23 | Headset-System, mit dem Vorgesetzte mithören können | Mitbestimmung auch ohne Aufzeichnung oder Speicherung. |
| 1 ABR 20/21 | Softwarepaket Office 365 | Technische Einrichtung, weil die Daten zur Kontrolle nutzbar sind; das war unter den Beteiligten nicht streitig. |
Eine Grenze zieht die Zuordenbarkeit: Die erhobenen Daten müssen einzelnen Arbeitnehmern zugeordnet werden können. Wird nur die Gesamtleistung einer Gruppe aufgezeichnet, kommt das Recht nur in Betracht, wenn der Überwachungsdruck auf die einzelnen Gruppenmitglieder durchschlägt (1 ABR 7/15).
Einführung und Anwendung sind eine untrennbare Angelegenheit desselben Tatbestands (1 ABR 20/21). Ob auch Updates und neue Funktionen einer eingeführten Einrichtung erfasst sind, sagt der Wortlaut nicht; siehe „Was lässt dieses Modul offen?“.
Wo endet das Mitbestimmungsrecht?
Der Eingangssatz lautet: „Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:“ (§ 87 Abs. 1 BetrVG). Kein Mitbestimmungsrecht besteht nach dem Bundesarbeitsgericht, wenn eine den Arbeitgeber bindende gesetzliche Vorschrift den Gegenstand inhaltlich und abschließend regelt; verbleibt ein Gestaltungsspielraum, ist ein darauf bezogenes Mitbestimmungsrecht eröffnet. Der Vorbehalt gilt auch für das Initiativrecht, also das Recht, selbst eine Regelung zu verlangen (1 ABR 22/21).
Was folgt aus der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung?
Das Gericht sieht die Arbeitgeberin kraft Gesetzes verpflichtet, ein System zur Erfassung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einzuführen, gestützt auf § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG. Die Norm verlangt dem Wortlaut nach nur, „für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen“; die Erfassungspflicht ist Auslegung durch das Gericht. Ein Initiativrecht kann sich danach nicht auf das „Ob“ der Einführung richten. Für die Ausgestaltung des Systems bejaht das Gericht ein Initiativrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG i. V. m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG, vorbehaltlich künftiger Regelungen des Gesetzgebers; eine Initiative auf die bloße Ausgestaltung kann der Betriebsrat nicht auf Nr. 6 stützen (1 ABR 22/21).
Wer übt das Recht aus, und wer entscheidet bei Streit?
Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat?
Grundsätzlich übt der unmittelbar gewählte Betriebsrat die Mitbestimmung aus. Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können (§ 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Daneben kann der Betriebsrat den Gesamtbetriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beauftragen und sich die Entscheidungsbefugnis vorbehalten (§ 50 Abs. 2 BetrVG). Für Abs. 1 verlangt das Gericht eine mehrere Betriebe betreffende Angelegenheit und objektiv ein „zwingendes Erfordernis“ für eine betriebsübergreifende Regelung; ob es besteht, bestimmt sich nach den konkreten Gegebenheiten im Unternehmen und in den einzelnen Betrieben. Wunsch der Arbeitgeberin, Kosten- oder Koordinierungsinteresse und reine Zweckmäßigkeit genügen nicht (1 ABR 20/21; 1 ABR 16/23).
Angewandt hat das Gericht den Maßstab bei einem zentral administrierten Softwarepaket (1 ABR 20/21) und einem zentral betreuten Headset-System (1 ABR 16/23); die Zuständigkeit lässt sich dann nicht aufspalten. Ob schon die einheitliche Nutzung im Unternehmen genügt, hat der Senat offengelassen (1 ABR 20/21, Rn. 38). Eine Regel „unternehmensweite Software, also Gesamtbetriebsrat“ trägt die Rechtsprechung deshalb nicht.
Was geschieht, wenn keine Einigung zustande kommt?
Die Einigungsstelle entscheidet, und ihr Spruch ersetzt die Einigung (§ 87 Abs. 2 BetrVG); durch Tarifvertrag kann eine tarifliche Schlichtungsstelle an ihre Stelle treten (§ 76 Abs. 8 BetrVG). Ein Antrag einer Seite genügt; Beschlussmaßstab, Zwei-Wochen-Frist (ab Zuleitung des Beschlusses) und weitere Fälle erklärt die Seite Beteiligungsrechte des Betriebsrats (§ 76 Abs. 5 BetrVG).
Einigen sich die Seiten nicht auf den Vorsitzenden, bestellt ihn das Arbeitsgericht, das auch über die Zahl der Beisitzer entscheidet (§ 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 BetrVG). Der Vorsitzende des Gerichts entscheidet allein, die Beschwerde zum Landesarbeitsgericht ist binnen zwei Wochen einzulegen (§ 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ArbGG); ein Antrag darf wegen fehlender Zuständigkeit nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich nicht zuständig ist (§ 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG; 1 ABR 24/12, dort noch als § 98 ArbGG zitiert). Der Regelungsgegenstand wird bei der Einsetzung festgelegt; er muss hinreichend klar sein (1 ABR 22/18, zu Nr. 7, für Einigungsstellen allgemein).
Wie sieht das in der Musterwerk GmbH aus?
Die Musterwerk GmbH hat rund 150 Beschäftigte und einen Betrieb. Die Geschäftsführung will ein neues Ticketsystem einführen, das Bearbeitungszeiten je Person speichert. Nr. 6 setzt nach Gesetz und Rechtsprechung voraus: eine technische Einrichtung, die Verhaltens- oder Leistungsinformationen erhebt, deren Zuordenbarkeit zu einzelnen Arbeitnehmern und das Fehlen einer gesetzlichen oder tariflichen Regelung.
Offen bleiben im Beispiel, was das System über Bearbeitungszeiten hinaus erfasst, ob es die Daten selbst und automatisch erhebt oder speichert und ob eine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht.
Was folgt, wenn die Arbeitgeberin ohne Mitbestimmung handelt?
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats steht dem Betriebsrat bei Verletzung seines Mitbestimmungsrechts aus § 87 BetrVG ein Anspruch auf Unterlassen der mitbestimmungswidrigen Maßnahme zu; er setzt keine grobe Pflichtverletzung im Sinn von § 23 Abs. 3 BetrVG voraus (1 ABR 7/15, dort für Nr. 6). Der Anspruch ist an die Zuständigkeit gebunden: Der Unterlassungsantrag eines örtlichen Betriebsrats war unbegründet, weil das Mitbestimmungsrecht dem Gesamtbetriebsrat zustand (1 ABR 16/23). Beseitigung und Wirkung gegenüber den einzelnen Arbeitnehmern erklärt dieselbe Seite; für Nr. 6 siehe „Was lässt dieses Modul offen?“.
Was lässt dieses Modul offen?
Die folgenden Fragen beantwortet dieses Modul nicht. Eine Entscheidung dazu ist für es nicht ausgewertet; das heißt nicht, dass es keine gibt.
- Initiativrecht. Ob der Betriebsrat nach Nr. 6 außerhalb einer gesetzlichen Pflicht die Einführung einer Einrichtung verlangen kann.
- Änderungen. Ob Updates, neue Funktionen und neue Versionen einer eingeführten Einrichtung mitbestimmt sind.
- Wirksamkeit. Ob und wie die Verletzung von Nr. 6 auf Maßnahmen gegenüber Arbeitnehmern wirkt.
- Zuständigkeit. Wann der Konzernbetriebsrat zuständig ist.
- Zeiterfassung. Wie Nr. 6 wirkt, wenn ein System mehr erfasst als Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit.
Fundstellen
- § 87 Abs. 1 Eingangssatz und Nr. 6, Abs. 2, § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 5 und 8, § 50 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 23 Abs. 3 BetrVG
- § 100 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz
- § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz
- BAG, Beschluss vom 13.12.2016, 1 ABR 7/15: selbst und automatisch, Teil des Vorgangs, manuell eingegebene Daten (Rn. 22); Zuordenbarkeit (Rn. 27); Sammeln (Rn. 40); Unterlassungsanspruch (Rn. 35, 36)
- BAG, Beschluss vom 08.03.2022, 1 ABR 20/21: „bestimmt“ (Rn. 30); Softwarepaket (Rn. 31); Zuständigkeit und Einzelfallmaßstab (Rn. 33, 35 bis 38); Einführung und Anwendung (Rn. 26)
- BAG, Beschluss vom 13.09.2022, 1 ABR 22/21: Gesetzesvorbehalt, Gestaltungsspielraum, Initiativrecht, Erfassungspflicht (Rn. 16 bis 19); Initiativrecht nach Nr. 7 (Rn. 60); Nr. 6 (Rn. 71)
- BAG, Beschluss vom 16.07.2024, 1 ABR 16/23: Mithören ohne Aufzeichnung (Rn. 25, 36, 37); Zuständigkeit und Unterlassungsantrag (Rn. 38 bis 42)
- BAG, Beschluss vom 19.11.2019, 1 ABR 22/18: Regelungsgegenstand der Einigungsstelle (Rn. 20)
- BAG, Beschluss vom 17.09.2013, 1 ABR 24/12: Zurückweisung nur bei offensichtlich fehlender Zuständigkeit (Rn. 19)
Dieses Modul ist allgemeine Rechtsinformation und keine Rechtsberatung. Es beschreibt die Rechtslage, nicht einen bestimmten Vorgang, und ersetzt keine Prüfung durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder die zuständige Gewerkschaft.
Zum Selbstprüfen
Wann ist eine technische Einrichtung zur Überwachung „bestimmt“ im Sinn von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG?
Wenn sie objektiv geeignet ist, Informationen über Verhalten oder Leistung eines Arbeitnehmers zu erheben und aufzuzeichnen (1 ABR 20/21, Rn. 30); nach 1 ABR 16/23, Rn. 25 genügt „und/oder“, eine Aufzeichnung ist nicht zwingend. Auf die Überwachungsabsicht der Arbeitgeberin kommt es nicht an.
Was folgt aus dem Eingangssatz des § 87 Abs. 1 BetrVG für ein Initiativrecht zur Einführung einer Arbeitszeiterfassung?
Der Gesetzesvorbehalt gilt auch für das Initiativrecht. Weil die Arbeitgeberin nach der Entscheidung kraft Gesetzes (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG) ein System zur Erfassung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einführen muss, kann sich ein Initiativrecht nicht auf das „Ob“ richten (Rn. 16 bis 19). Für die Ausgestaltung dieses Systems besteht ein Initiativrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG i. V. m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG (Rn. 60); auf Nr. 6 kann der Betriebsrat eine Initiative zur bloßen Ausgestaltung nicht stützen (1 ABR 22/21, Rn. 71).
Welchen Maßstab legt das Bundesarbeitsgericht an die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats an, und gilt „unternehmensweit gleich Gesamtbetriebsrat“?
Erforderlich sind eine mehrere Betriebe betreffende Angelegenheit und objektiv ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche oder betriebsübergreifende Regelung; Wunsch, Kosten- oder Koordinierungsinteresse und Zweckmäßigkeit genügen nicht (1 ABR 20/21, Rn. 33). Eine Regel „unternehmensweit gleich Gesamtbetriebsrat“ trägt die Entscheidung nicht; ob die unternehmenseinheitliche Nutzung als Grund genügt, hat der Senat offengelassen (Rn. 38).