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Was gilt für eine Betriebsvereinbarung über IT-Systeme?

Modul 5 von 615 Minuten§§ 77, 80, 87, 28a BetrVG u. a.Stand

IT und Digitalisierung · Betriebsvereinbarung verhandeln · IT-System bewerten

Jonas und Ayşe sitzen im Musterwerk an einem Tisch mit Unterlagen.
Szene im Musterwerk. Alle Personen auf brklar sind erfunden.

Lernziele

  • Form und Abschluss einer Betriebsvereinbarung nach § 77 Abs. 2 BetrVG, auch bei elektronischer Form
  • Wirkung, Kündigung und Nachwirkung nach § 77 Abs. 4 bis 6 BetrVG und die Rechtsprechung zur teilmitbestimmten Vereinbarung
  • Grenzen der Regelungsmacht der Betriebsparteien: Tarifvorrang nach § 77 Abs. 3 BetrVG und Verwertungsverbote im Individualprozess
  • Betriebsvereinbarung und Datenschutz: § 26 Abs. 4 BDSG, Art. 88 DSGVO und gerichtliche Kontrolle der Erforderlichkeit

Eine Betriebsvereinbarung ist nach § 77 Abs. 2 BetrVG von Betriebsrat und Arbeitgeberin gemeinsam zu beschließen, schriftlich niederzulegen und von beiden Seiten zu unterzeichnen; sie gilt nach Abs. 4 unmittelbar und zwingend. Eine Rahmenform mit Systemanlagen kennt das Gesetz nicht. Kraft Gesetzes wirkt sie nach Abs. 6 nur in Angelegenheiten nach, in denen ein Einigungsstellenspruch die Einigung ersetzen kann; eine Nachwirkung kann auch vereinbart werden.

Was verlangt das Gesetz für Abschluss und Form?

Betriebsvereinbarungen sind „von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen“; beide Seiten haben zu unterzeichnen, außer soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen (§ 77 Abs. 2 Satz 1 und 2 BetrVG). Bei elektronischer Form haben beide abweichend von § 126a Abs. 2 BGB dasselbe Dokument elektronisch zu signieren (Satz 3).

Der Vorsitzende vertritt den Betriebsrat im Rahmen der gefassten Beschlüsse (§ 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Eine Erklärung zum Abschluss ohne Beschluss wird dem Betriebsrat nicht nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht zugerechnet; sie ist entsprechend § 177 Abs. 1 BGB zunächst schwebend unwirksam, und der Betriebsrat kann sie durch Beschluss mit Rückwirkung genehmigen (entsprechend § 184 Abs. 1 BGB; 1 AZR 233/21).

Kennt das Gesetz eine Rahmenvereinbarung mit Systemanlagen?

Nein. § 77 BetrVG enthält weder eine Rahmenform noch Anlagen. „Rahmenvereinbarung“ steht im Gesetz nur in § 28a Abs. 1 BetrVG (Übertragung auf Arbeitsgruppen). Das Bundesarbeitsgericht hat eine Konzernbetriebsvereinbarung mit Anlage so ausgelegt, dass nur die dort aufgeführten Systeme erfasst waren (1 ABR 7/15); das ist Auslegung im Einzelfall und sagt nichts über Zulässigkeit oder Wirkung.

Wo endet die Regelungsmacht der Betriebsparteien?

Nach § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG können „Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden“, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein; das gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag ergänzende Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt (Satz 2). Die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 BetrVG besteht dagegen, „soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht“; zum Zusammenwirken siehe die offenen Fragen.

Die Betriebsparteien dürfen Beteiligungsrechte im Rahmen ihrer Zuständigkeit ausgestalten und gegebenenfalls erweitern, nicht beschränkt auf die Gegenstände des § 88 BetrVG. Den Betriebsparteien fehlt aber die Regelungsmacht, ein über das Verfahrensrecht der Zivilprozessordnung hinausgehendes Verwertungsverbot zu begründen oder die Möglichkeit der Arbeitgeberin wirksam zu beschränken, in einem Individualrechtsstreit Tatsachenvortrag zu halten (2 AZR 296/22). Entschieden wurde ein Kündigungsschutzprozess.

Wie wirkt eine Betriebsvereinbarung, wie endet sie, und was gilt danach?

Frage Was das Gesetz regelt
Wirkung unmittelbar und zwingend; Verzicht nur mit Zustimmung des Betriebsrats; Verwirkung ausgeschlossen (§ 77 Abs. 4 Satz 1 bis 3)
Kündigung drei Monate, „soweit nichts anderes vereinbart ist“ (Abs. 5)
Nachwirkung nach Ablauf gelten die Regelungen „in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung … ersetzen kann“, weiter, bis eine andere Abmachung sie ersetzt (Abs. 6)

Nach dem Bundesarbeitsgericht entfalten Betriebsvereinbarungen über Gegenstände ohne zwingende Mitbestimmung „kraft Gesetzes“ keine Nachwirkung. Bei teils erzwingbaren, teils freiwilligen Regelungen wirken grundsätzlich nur die erzwingbaren nach, wenn sich die Vereinbarung „sinnvoll in einen nachwirkenden und einen nachwirkungslosen Teil aufspalten“ lässt; andernfalls wirkt die gesamte Vereinbarung nach (1 AZR 275/12). Die Betriebsparteien können grundsätzlich auch für freiwillige Betriebsvereinbarungen eine Nachwirkung vereinbaren; eine Gesamtbetriebsvereinbarung mit nur verfahrensbezogenen Regelungen wirkte nicht nach (1 ABR 10/17). Die Entscheidungen betreffen § 87 Abs. 1 Nr. 2, 10 und 11; für Nr. 6 wäre die Übertragung eine Folgerung aus § 77 Abs. 6 und § 87 Abs. 2 BetrVG.

Was gilt für Beschäftigtendaten in einer Betriebsvereinbarung?

Die Verarbeitung von Beschäftigtendaten ist nach § 26 Abs. 4 Satz 1 BDSG „auf der Grundlage von Kollektivvereinbarungen zulässig“; die Verhandlungspartner haben Art. 88 Abs. 2 DSGVO zu beachten (Satz 2). Betriebsvereinbarungen zählen nach Erwägungsgrund 155 zu den Kollektivvereinbarungen im Sinn des Art. 88 DSGVO. Nach EuGH C-65/23 muss eine nach Art. 88 Abs. 1 DSGVO erlassene nationale Rechtsvorschrift bewirken, dass ihre Adressaten auch Art. 5, Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 9 Abs. 1 und 2 DSGVO erfüllen (Tenor 1); das gilt auch für die Parteien einer Kollektivvereinbarung. Bei einer unter Art. 88 Abs. 1 fallenden Kollektivvereinbarung hindert deren Spielraum das Gericht nicht an umfassender Kontrolle der Erforderlichkeit (Tenor 2); die Parteien dürfen sie nicht weniger streng anwenden oder auf sie verzichten.

Wer kontrolliert die Durchführung?

Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeberin führt die Arbeitgeberin durch, „es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist“ (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Der Betriebsrat hat darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG), unabhängig von besonderen Mitbestimmungsrechten (1 ABR 46/10). Auskünfte und Unterlagen dafür erklärt die Seite zu den Beteiligungsrechten.

Wie sieht das in einem Unternehmen aus?

Bei der Musterwerk GmbH mit rund 150 Arbeitnehmern verhandeln Geschäftsführung und Betriebsrat über eine Vereinbarung zu mehreren Systemen. Das Gesetz sagt dazu: Beide Seiten haben sie gemeinsam zu beschließen und zu unterzeichnen (§ 77 Abs. 2 BetrVG); sie ist mit drei Monaten kündbar, soweit nichts anderes vereinbart ist (Abs. 5), und wirkt kraft Gesetzes nur in Angelegenheiten nach, in denen ein Einigungsstellenspruch die Einigung ersetzen kann (Abs. 6). Regelt sie die Verarbeitung von Beschäftigtendaten, gelten § 26 Abs. 4 BDSG und Art. 88 DSGVO mit umfassender gerichtlicher Kontrolle der Erforderlichkeit.

Was passiert, wenn es fehlt oder falsch läuft?

Fehlt die Einigung in einer Angelegenheit nach § 87 Abs. 1 BetrVG, entscheidet die Einigungsstelle; ihr Spruch ersetzt die Einigung (§ 87 Abs. 2). Die Arbeitgeberin hat die Vereinbarung durchzuführen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG); für Streitigkeiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz sind die Gerichte für Arbeitssachen im Beschlussverfahren ausschließlich zuständig, soweit nicht für Maßnahmen nach den §§ 119 bis 121 BetrVG ein anderes Gericht zuständig ist (§ 2a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 ArbGG); Stufen und Folgen erklärt die Seite zu den Beteiligungsrechten. Einzelne Bestimmungen einer Kollektivvereinbarung, die die Voraussetzungen und Grenzen der DSGVO nicht beachten, müsste das Gericht unangewendet lassen (EuGH C-65/23).

Was lässt dieses Modul offen?

Die folgenden Fragen beantwortet dieses Modul nicht. Eine Entscheidung dazu ist für es nicht ausgewertet; das heißt nicht, dass es keine gibt.

  • Rahmenvereinbarung mit Systemanlagen. Zulässigkeit, Wirkung und Wirksamkeit; Fachliteratur ist nicht ausgewertet.
  • Nachwirkung und Kündigung. Nachwirkung einer Vereinbarung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6; Abbedingung bei erzwingbaren Regelungen; Kündigung einzelner Anlagen.
  • Form. Folgen von Formmängeln.
  • Tarifvorrang. Verhältnis von § 77 Abs. 3 zum Vorbehalt im Eingangssatz von § 87 Abs. 1 BetrVG bei technischen Systemen.
  • Datenschutz. Ob eine Betriebsvereinbarung selbst Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 3 DSGVO ist; in 8 AZR 209/21 prüfte das Bundesarbeitsgericht die dortige Vereinbarung nicht.
  • Durchsetzung. Anspruch des Betriebsrats auf Durchführung einer Betriebsvereinbarung.

Fundstellen

  • Betriebsverfassungsgesetz: § 77 Abs. 1 bis 6, § 88, § 28a Abs. 1, § 26 Abs. 2 Satz 1, § 80 Abs. 1 Nr. 1, § 87 Abs. 1 und 2
  • Arbeitsgerichtsgesetz: § 2a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2; Bürgerliches Gesetzbuch: § 126a Abs. 2, §§ 177, 184 Abs. 1
  • § 26 Abs. 4 Bundesdatenschutzgesetz; Art. 88 und Erwägungsgrund 155 DSGVO
  • BAG, Urteil vom 09.07.2013, 1 AZR 275/12: Rn. 18 und 19 Nachwirkung kraft Gesetzes, teils erzwingbare, teils freiwillige Regelungen
  • BAG, Beschluss vom 05.10.2010, 1 ABR 20/09: Rn. 18 Nachwirkung kraft Gesetzes, Aufspaltung
  • BAG, Beschluss vom 23.10.2018, 1 ABR 10/17: Rn. 16 bis 24 keine Nachwirkung nach § 77 Abs. 6, darin Rn. 20 und 21 nur verfahrensbezogene Regelungen, Rn. 25 vereinbarte Nachwirkung bei freiwilligen Betriebsvereinbarungen
  • BAG, Urteil vom 29.06.2023, 2 AZR 296/22: Leitsatz 2, Rn. 53 Regelungsmacht und Verwertungsverbot
  • EuGH, Urteil vom 19.12.2024, C-65/23: Tenor 1 und 2, Rn. 36 Erwägungsgrund 155, Rn. 54 Übertragung auf Kollektivvereinbarungen, Rn. 55 und 56 umfassende Kontrolle der Erforderlichkeit, Rn. 59 unangewendet lassen
  • BAG, Urteil vom 08.05.2025, 8 AZR 209/21: Rn. 13 keine Prüfung der Betriebsvereinbarung
  • BAG, Beschluss vom 13.12.2016, 1 ABR 7/15: Rn. 42 Auslegung einer Konzernbetriebsvereinbarung mit Anlage
  • BAG, Urteil vom 08.02.2022, 1 AZR 233/21: Leitsatz 1, Rn. 27 Vertretung in der Erklärung, Rn. 33 schwebende Unwirksamkeit, Genehmigung durch Beschluss mit Rückwirkung
  • BAG, Beschluss vom 07.02.2012, 1 ABR 46/10: Rn. 7 Überwachungsaufgabe, unabhängig von besonderen Mitbestimmungsrechten

Dieses Modul ist allgemeine Rechtsinformation und keine Rechtsberatung. Es beschreibt die Rechtslage, nicht einen bestimmten Vorgang, und ersetzt keine Prüfung durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder die zuständige Gewerkschaft.

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Welche Form verlangt § 77 Abs. 2 BetrVG für eine Betriebsvereinbarung, und was gilt bei elektronischer Form?

Betriebsrat und Arbeitgeberin haben die Vereinbarung gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen (Satz 1); beide Seiten haben sie zu unterzeichnen, außer soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruht (Satz 2). Bei elektronischer Form ist abweichend von § 126a Abs. 2 BGB dasselbe Dokument von beiden elektronisch zu signieren (Satz 3).

Für welche Regelungen einer gekündigten Betriebsvereinbarung gilt die Nachwirkung kraft Gesetzes nach § 77 Abs. 6 BetrVG?

Für Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung ersetzen kann. Kraft Gesetzes wirken Regelungen über Gegenstände ohne zwingende Mitbestimmung nicht nach. Enthält die Vereinbarung erzwingbare und freiwillige Regelungen, wirken grundsätzlich nur die erzwingbaren nach, wenn sie sich „sinnvoll in einen nachwirkenden und einen nachwirkungslosen Teil aufspalten“ lässt; andernfalls wirkt die gesamte Vereinbarung nach (BAG 1 AZR 275/12 Rn. 18). Die Betriebsparteien können grundsätzlich eine Nachwirkung für freiwillige Betriebsvereinbarungen vereinbaren (BAG 1 ABR 10/17 Rn. 25).

Was hat der EuGH zur gerichtlichen Kontrolle einer Betriebsvereinbarung über Beschäftigtendaten entschieden?

Der Spielraum der Parteien einer unter Art. 88 Abs. 1 DSGVO fallenden Kollektivvereinbarung hindert das nationale Gericht nicht, die Erforderlichkeit der Verarbeitung umfassend zu kontrollieren (EuGH C-65/23, Tenor 2, Rn. 54 bis 59). Eine nach Art. 88 Abs. 1 DSGVO erlassene nationale Rechtsvorschrift muss bewirken, dass ihre Adressaten auch Art. 5, Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 9 Abs. 1 und 2 DSGVO erfüllen (Tenor 1).

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