Betriebsrat gründen: Wie kommt ein Betrieb ohne Betriebsrat zu einem Wahlvorstand?
Kurz gesagt
Besteht kein Betriebsrat, bestellt der Gesamtbetriebsrat, sonst der Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand (§ 17 Abs. 1 BetrVG). Gibt es keinen von beiden oder unterlässt das zuständige Gremium die Bestellung, wählt ihn eine Betriebsversammlung; kommt sie nicht zustande oder wählt sie niemanden, bestellt ihn auf Antrag das Arbeitsgericht (§ 17 Abs. 2 und 4 BetrVG).
Besteht in einem Betrieb kein Betriebsrat, ist er auch außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums zu wählen, und zuerst braucht es dafür einen Wahlvorstand (§ 13 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG). Ihn bestellt der Gesamtbetriebsrat, sonst der Konzernbetriebsrat (§ 17 Abs. 1 BetrVG). Fehlen beide oder unterlässt das zuständige Gremium die Bestellung, wählt ihn eine Betriebsversammlung; kommt es dazu nicht, bestellt ihn auf Antrag das Arbeitsgericht (§ 17 Abs. 2 und 4 BetrVG).
Wie es nach der Wahl weitergeht, ordnet die Übersicht: Was muss ein neu gewählter Betriebsrat zu Beginn der Amtszeit tun?
Wann wird gewählt, wenn noch kein Betriebsrat besteht?
Betriebsräte werden in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern gewählt, von denen drei wählbar sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Auf diese Voraussetzung verweist § 17 Abs. 1 BetrVG. Wer wahlberechtigt und wer wählbar ist, regeln § 7 und § 8 BetrVG; welche Schwelle bei welcher Zahl erreicht ist, zeigt das Werkzeug: Schwellenwerte.
Die regelmäßigen Wahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt (§ 13 Abs. 1 BetrVG). Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat unter anderem zu wählen, wenn „im Betrieb ein Betriebsrat nicht besteht“ (§ 13 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG). Ein so gewählter Betriebsrat ist im nächsten Zeitraum der regelmäßigen Wahlen neu zu wählen. Hat seine Amtszeit zu Beginn dieses Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, ist die Neuwahl erst im übernächsten Zeitraum fällig (§ 13 Abs. 3 BetrVG).
Wer bestellt oder wählt den Wahlvorstand, wenn es keinen Betriebsrat gibt?
Das Gesetz nennt eine Rangfolge. Erst wenn eine Stufe ausfällt, ist die nächste an der Reihe.
| Lage | Wer den Wahlvorstand bestimmt | Fundstelle |
|---|---|---|
| Es gibt einen Gesamtbetriebsrat | der Gesamtbetriebsrat, durch Bestellung | § 17 Abs. 1 Satz 1 BetrVG |
| Es gibt keinen Gesamtbetriebsrat, aber einen Konzernbetriebsrat | der Konzernbetriebsrat, durch Bestellung | § 17 Abs. 1 Satz 1 BetrVG |
| Es gibt keinen von beiden, oder das zuständige Gremium unterlässt die Bestellung | eine Betriebsversammlung, durch Wahl mit der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer | § 17 Abs. 2 BetrVG |
| Trotz Einladung findet keine Betriebsversammlung statt, oder sie wählt keinen Wahlvorstand | das Arbeitsgericht, auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft | § 17 Abs. 4 Satz 1 BetrVG |
Für die Zusammensetzung gilt § 16 Abs. 1 BetrVG entsprechend, bei der Bestellung durch Gesamt- oder Konzernbetriebsrat und bei der Wahl in der Betriebsversammlung (§ 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BetrVG), bei der Bestellung durch das Arbeitsgericht über § 17 Abs. 4 Satz 2 und § 16 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Danach besteht der Wahlvorstand aus drei Wahlberechtigten, einer von ihnen ist Vorsitzender. Die Zahl kann erhöht werden, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist; sie muss ungerade bleiben. Für jedes Mitglied kann ein Ersatzmitglied bestellt werden, und in Betrieben mit weiblichen und männlichen Arbeitnehmern sollen dem Wahlvorstand Frauen und Männer angehören (§ 16 Abs. 1 Satz 2 bis 5 BetrVG). Für die Gewerkschaften gilt § 16 Abs. 1 Satz 6 BetrVG: „Jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann zusätzlich einen dem Betrieb angehörenden Beauftragten als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsenden, sofern ihr nicht ein stimmberechtigtes Wahlvorstandsmitglied angehört.“
Bestellt das Arbeitsgericht, gilt § 16 Abs. 2 BetrVG entsprechend (§ 17 Abs. 4 Satz 2 BetrVG). Der Antrag kann dann Vorschläge für die Zusammensetzung enthalten. In Betrieben mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern kann das Gericht auch Mitglieder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft bestellen, die nicht Arbeitnehmer des Betriebs sind, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist.
Wer kann zur Betriebsversammlung einladen, und was gilt für sie?
Einladen können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Die Einladenden können zugleich Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands machen (§ 17 Abs. 3 BetrVG). Gewählt wird in der Versammlung mit der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer (§ 17 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Form und Frist der Einladung nennen für diese Versammlung weder das Gesetz noch die Wahlordnung; die Frage steht unter „Was lässt diese Seite offen?“.
Die Versammlung findet während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die Eigenart des Betriebs eine andere Regelung zwingend erfordert (§ 44 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). § 44 Abs. 1 Satz 2 BetrVG lautet: „Die Zeit der Teilnahme an diesen Versammlungen einschließlich der zusätzlichen Wegezeiten ist den Arbeitnehmern wie Arbeitszeit zu vergüten.“ Nach Satz 3 bleibt es dabei, wenn die Versammlung aus diesem Grund außerhalb der Arbeitszeit stattfinden muss; Fahrkosten der Teilnahme erstattet dann die Arbeitgeberin.
Niemand darf die Wahl des Betriebsrats behindern (§ 20 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) oder sie durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen (§ 20 Abs. 2 BetrVG). Beides ist nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG strafbar. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt (§ 119 Abs. 2 BetrVG). Stellen können ihn unter anderem der Wahlvorstand, die Arbeitgeberin und eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft; einzelne Arbeitnehmer nennt die Aufzählung nicht. Die Kosten der Wahl trägt die Arbeitgeberin (§ 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG).
Wer zur Versammlung einlädt oder beim Arbeitsgericht die Bestellung des Wahlvorstands beantragt, hat grundsätzlich einen eigenen Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3a KSchG, aber nur als einer der ersten sechs in der Einladung oder der ersten drei im Antrag aufgeführten Arbeitnehmer. Schon vorher schützt § 15 Abs. 3b KSchG, wer die Errichtung eines Betriebsrats vorbereitet und das in einer öffentlich beglaubigten Erklärung angekündigt hat. Dauer und Grenzen beider Regeln erklärt die Vertiefung: Kündigungsschutz Betriebsrat: Wer ist geschützt, und wie lange?
Welche Regeln gelten in Betrieben mit bis zu 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern?
In Betrieben mit in der Regel fünf bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern wird im vereinfachten Verfahren in zwei Stufen gewählt (§ 14a Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Statt einer Betriebsversammlung wählt eine Wahlversammlung den Wahlvorstand mit der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer; für die Einladung gilt § 17 Abs. 3 BetrVG entsprechend (§ 17a Nr. 3 BetrVG). Der Wahlvorstand besteht hier aus drei Mitgliedern (§ 29 Satz 2 WO), denn die Erhöhung und die Regel zur ungeraden Zahl gelten im vereinfachten Verfahren nicht (§ 17a Nr. 2 BetrVG). Eine Woche nach dieser Versammlung wählt eine zweite Wahlversammlung den Betriebsrat (§ 14a Abs. 1 Satz 3 und 4 BetrVG).
Die Wahlordnung stellt für die Einladung zu dieser Wahlversammlung eigene Regeln auf (§ 28 WO):
- Die Einladung muss mindestens sieben Tage vor dem Tag der Wahlversammlung erfolgen (Abs. 1 Satz 2).
- Sie wird durch Aushang an geeigneten Stellen im Betrieb bekannt gemacht (Abs. 1 Satz 3). Ergänzend kann sie über die im Betrieb vorhandene Informations- und Kommunikationstechnik bekannt gemacht werden (Abs. 1 Satz 4).
- Sie nennt Ort, Tag und Zeit der Versammlung (Abs. 1 Satz 5 Buchst. a) und weist darauf hin, dass Wahlvorschläge zur Wahl des Betriebsrats bis zum Ende dieser Versammlung gemacht werden können, dass Vorschläge der Arbeitnehmer von mindestens zwei Wahlberechtigten zu unterzeichnen sind (in Betrieben mit in der Regel bis zu zwanzig Wahlberechtigten von niemandem) und dass Vorschläge, die erst in der Versammlung gemacht werden, keine Schriftform brauchen (Buchst. b bis d).
- Unverzüglich nach dem Aushang hat die Arbeitgeberin der einladenden Stelle alle Unterlagen, die für die Wählerliste erforderlich sind, in einem versiegelten Umschlag auszuhändigen (Abs. 2).
Findet trotz Einladung keine Wahlversammlung statt oder wählt sie keinen Wahlvorstand, entscheidet auf Antrag das Arbeitsgericht über die Bestellung (§ 17a Nr. 4 BetrVG). Dann wird der Betriebsrat auf nur einer Wahlversammlung gewählt (§ 14a Abs. 3 Satz 1 BetrVG).
In Betrieben mit in der Regel 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern gilt das vereinfachte Verfahren nur nach einer Vereinbarung zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeberin (§ 14a Abs. 5 BetrVG). Weil die Vereinbarung einen Wahlvorstand voraussetzt, entsteht er dort, als Folgerung aus dem Wortlaut, nach den allgemeinen Regeln des § 17 BetrVG.
Was folgt, wenn die Bestellung des Wahlvorstands scheitert oder fehlerhaft ist?
Unterlässt der Gesamt- oder Konzernbetriebsrat die Bestellung, geht die Aufgabe auf die Betriebsversammlung über (§ 17 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Findet die Versammlung trotz Einladung nicht statt oder wählt sie niemanden, bleibt der Antrag beim Arbeitsgericht (§ 17 Abs. 4 BetrVG, im vereinfachten Verfahren § 17a Nr. 4 BetrVG).
Für die Betriebsratswahl selbst regelt § 19 BetrVG die Anfechtung. Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen und nicht berichtigt wurde. Das gilt nicht, wenn der Verstoß das Wahlergebnis nicht ändern oder beeinflussen konnte (§ 19 Abs. 1 BetrVG). Anfechten können mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder die Arbeitgeberin, und nur binnen zwei Wochen, vom Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet (§ 19 Abs. 2 BetrVG).
Was lässt diese Seite offen?
Die folgenden Fragen beantwortet diese Seite nicht. Eine Entscheidung dazu ist für sie nicht ausgewertet; das heißt nicht, dass es keine gibt.
- Einladung zur Betriebsversammlung. Welche Form und welche Frist die Einladung nach § 17 Abs. 3 BetrVG haben muss. Offen, weil Gesetz und Wahlordnung sie nur für die Wahlversammlung im vereinfachten Verfahren regeln (§ 28 WO). Weiter hilft die zuständige Gewerkschaft.
- Eine oder zwei Wahlversammlungen. Ob in Betrieben mit in der Regel fünf bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern auch dann auf nur einer Versammlung gewählt wird, wenn der Gesamt- oder Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand nach § 17 Abs. 1 BetrVG bestellt hat. Offen, weil § 14a Abs. 3 Satz 1 BetrVG nur die Bestellung „nach § 17a Nr. 1 in Verbindung mit § 16“ und durch das Arbeitsgericht nennt. Weiter hilft die zuständige Gewerkschaft.
- Wesentliche Fehler. Welche Fehler bei der Entstehung des Wahlvorstands so wesentlich sind, dass sie die spätere Wahl nach § 19 Abs. 1 BetrVG anfechtbar machen. Offen, weil das Gesetz keine Liste nennt und es auf den Einzelfall ankommt. Weiter hilft eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Fundstellen
- Betriebsverfassungsgesetz: § 1 Abs. 1 Satz 1, § 7, § 8, § 13 Abs. 1 bis 3, § 14a Abs. 1, 3 und 5, § 16 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 1 bis 4, § 17a Nr. 2 bis 4, § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1 bis 3, § 44 Abs. 1, § 119 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2
- Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz (WO): § 28 Abs. 1 und 2, § 29
- Kündigungsschutzgesetz: § 15 Abs. 3a und 3b
Diese Seite ist allgemeine Rechtsinformation und keine Rechtsberatung. Sie beschreibt die Rechtslage, nicht einen bestimmten Vorgang, und ersetzt keine Prüfung durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder die zuständige Gewerkschaft.