Kündigungsschutz Betriebsrat: Wer ist geschützt, und wie lange?
Kurz gesagt
Einem Betriebsratsmitglied kann während der Amtszeit nur außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt werden, und nur mit Zustimmung des Betriebsrats oder deren Ersetzung durch das Arbeitsgericht (§ 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG, § 103 BetrVG). Ausgenommen ist die Stilllegung. Nach der Amtszeit ist ein Jahr lang nur die Kündigung aus wichtigem Grund zulässig, ohne Zustimmung; ein Ersatzmitglied ist geschützt, solange es für ein Mitglied eintritt.
Einem Betriebsratsmitglied kann während der Amtszeit nur außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt werden, und das Gremium muss zugestimmt oder das Arbeitsgericht die Zustimmung ersetzt haben (§ 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG, § 103 BetrVG); ausgenommen ist die Stilllegung. Nach der Amtszeit ist ein Jahr lang nur eine Kündigung aus wichtigem Grund möglich, ohne Zustimmung. Ersatzmitglieder sind geschützt, solange sie ein Mitglied vertreten.
Wie sich das Zustimmungsrecht aus § 103 BetrVG in die übrigen Rechte des Gremiums einfügt, zeigt die Übersicht: Welche Beteiligungsrechte hat der Betriebsrat?
Wen schützt § 15 KSchG, und wie lange?
„Außerordentlich aus wichtigem Grund“ steht hier kurz für die Formel des Gesetzes: Es müssen Tatsachen vorliegen, die die Arbeitgeberin „zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen“ (§ 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG).
| Wer | Wie lange | Kündigung zulässig nur |
|---|---|---|
| Mitglied des Betriebsrats | für die Dauer des Amtes (Abs. 1 Satz 1) | außerordentlich aus wichtigem Grund, dazu die Zustimmung des Gremiums (§ 103 BetrVG) oder ihre Ersetzung durch das Gericht |
| früheres Mitglied | ein Jahr, gerechnet vom Ende der Amtszeit (Abs. 1 Satz 2) | außerordentlich aus wichtigem Grund; von einer Zustimmung spricht Satz 2 nicht. Endete die Mitgliedschaft durch gerichtliche Entscheidung, gibt es diesen Schutz nicht |
| Ersatzmitglied | für die Zeit, in der es ein Mitglied vertritt; danach ein Jahr, sofern es in der Vertretung Aufgaben des Gremiums wirklich erledigt hat | in der Vertretung wie ein Mitglied, danach wie ein früheres Mitglied |
| Wahlvorstand, Wahlbewerber | vom Zeitpunkt der Bestellung oder der Aufstellung des Wahlvorschlags an, bis das Ergebnis der Wahl bekanntgegeben ist, dann noch sechs Monate (Abs. 3) | zuerst wie ein Mitglied, in den sechs Monaten danach außerordentlich aus wichtigem Grund. Die sechs Monate entfallen für den Wahlvorstand, den das Gericht durch einen anderen ersetzt hat |
Daraus folgt: Eine ordentliche Kündigung, also eine Kündigung mit Kündigungsfrist, lässt § 15 KSchG bei den Personen der Tabelle während des Schutzes nicht zu. Eine Ausnahme macht das Gesetz für die Stilllegung. Schließt der ganze Betrieb, darf frühestens zum Tag der Stilllegung gekündigt werden, vorher nur bei zwingenden betrieblichen Erfordernissen (§ 15 Abs. 4 KSchG). Schließt nur die Abteilung, in der das Mitglied arbeitet, muss die Arbeitgeberin es in eine andere Abteilung übernehmen. Lässt der Betrieb das nicht zu, gilt die Regel für die Stilllegung des ganzen Betriebs entsprechend (§ 15 Abs. 5 KSchG).
Einen eigenen, kürzeren Schutz haben nach § 15 Abs. 3a KSchG auch die ersten sechs Arbeitnehmer, die zur Wahl eines Wahlvorstands einladen, und die ersten drei, die seine gerichtliche Bestellung beantragen. Die Regeln dazu stehen im Lernmodul zum Betriebsratsamt: Ehrenamt, Schutz und Wahl.
Noch früher setzt § 15 Abs. 3b KSchG an. Geschützt ist, wer Vorbereitungshandlungen zur Errichtung eines Betriebsrats unternimmt und in einer öffentlich beglaubigten Erklärung die Absicht erklärt hat, einen Betriebsrat zu errichten. Der Schutz gilt nur gegen eine Kündigung aus Gründen in der Person oder im Verhalten; zulässig bleibt dann allein die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund. Eine betriebsbedingte Kündigung erfasst Abs. 3b nach seinem Wortlaut nicht. Der Schutz beginnt mit der Abgabe der Erklärung und endet mit der Einladung zur Betriebs- oder Wahlversammlung (§ 17 Abs. 3, § 17a Nr. 3 Satz 2 BetrVG), spätestens nach drei Monaten.
Wie läuft das Zustimmungsverfahren nach § 103 BetrVG ab?
Ohne Zustimmung des Betriebsrats darf die Arbeitgeberin unter anderem einem Mitglied des Betriebsrats oder des Wahlvorstands oder einem Wahlbewerber nicht außerordentlich kündigen (§ 103 Abs. 1 BetrVG).
Lehnt das Gremium ab, bleibt der Arbeitgeberin der Weg zum Arbeitsgericht. Auf ihren Antrag ersetzt das Gericht die Zustimmung, wenn die Kündigung „unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist“ (§ 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Beteiligt an diesem Verfahren ist auch das Mitglied, dem gekündigt werden soll (Satz 2). Gibt es im Betrieb keinen Betriebsrat, gilt die Regel über die gerichtliche Ersetzung entsprechend (Abs. 2a).
Ob das betroffene Mitglied mitberät, wenn das Gremium über seine eigene Kündigung beschließt, ist eine Frage der rechtlichen Verhinderung. Die Maßstäbe dafür stehen in der Vertiefung: Wann ist ein Betriebsratsmitglied verhindert?
Davon zu trennen ist das Recht auf Anhörung: Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören (§ 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG); ohne Anhörung ist eine Kündigung unwirksam (Satz 3). Das gilt für alle Kündigungen, das Zustimmungserfordernis aus § 103 BetrVG dagegen nur für den geschützten Personenkreis. Was die Anhörung im Einzelnen verlangt, steht in der Übersicht der Beteiligungsrechte, die oben verlinkt ist.
Was gilt bei einer Versetzung?
Würde eine Versetzung dazu führen, dass das Mitglied sein Amt oder seine Wählbarkeit verliert, braucht auch sie die Zustimmung des Betriebsrats (§ 103 Abs. 3 Satz 1 BetrVG). Entbehrlich ist sie, wenn das Mitglied selbst mit der Versetzung einverstanden ist.
Das Arbeitsgericht kann die fehlende Zustimmung ersetzen, wenn die Versetzung auch mit Blick auf die betriebsverfassungsrechtliche Stellung des Mitglieds „aus dringenden betrieblichen Gründen notwendig ist“ (§ 103 Abs. 3 Satz 2 BetrVG).
Welchen Kündigungsschutz hat ein Ersatzmitglied?
Ersatzmitglieder, im Alltag oft Nachrücker genannt, kommen aus den Vorschlagslisten. Aus der Reihenfolgeregel des § 25 Abs. 2 Satz 1 BetrVG folgt, dass es die Bewerber sind, die bei der Wahl keinen Sitz erhalten haben. Welchen Schutz sie haben, hängt vom Anlass ab.
Ausscheiden eines Mitglieds. Verlässt ein Mitglied den Betriebsrat endgültig, tritt ein Ersatzmitglied an seine Stelle (§ 25 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Von da an ist es selbst Mitglied; daraus folgt, dass es den Schutz aus § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG genießt, der für Mitglieder gilt.
Vertretung eines verhinderten Mitglieds. Kann ein Mitglied sein Amt zeitweilig nicht ausüben, vertritt es ein Ersatzmitglied (§ 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Einen Beschluss braucht es dafür nicht; die Vertretung beginnt mit der Verhinderung. In der Vertretungszeit ist das Ersatzmitglied wie ein Mitglied geschützt, selbst wenn in dieser Zeit keine Arbeit für den Betriebsrat anfällt; es reicht, dass ihm Aufgaben zufallen könnten. Auf die Länge der Verhinderung kommt es nicht an. Offen gelassen hat das Bundesarbeitsgericht, ob das auch gilt, wenn der Ausfall von Anfang an nur wenige Stunden dauern soll (BAG 2 AZR 388/10).
Nachwirkung. Ein Jahr Nachwirkung gibt es nur, wenn das Ersatzmitglied während der Vertretung konkrete Betriebsratsaufgaben tatsächlich erledigt hat. Allein in die Vertretung eingetreten zu sein, reicht dafür nicht (BAG 2 AZR 233/11).
Grenze. Im Einzelfall kann sich ein Ersatzmitglied auf den Schutz nicht berufen, etwa wenn die Verhinderung kollusiv herbeigeführt wurde, um ihm diesen Schutz zu verschaffen. Ob das so ist, hängt von allen Umständen des Falls ab (BAG 2 AZR 388/10).
Wer von mehreren Ersatzmitgliedern zum Zug kommt, bestimmt bei Verhältniswahl die Vorschlagsliste, bei Mehrheitswahl die Stimmenzahl, jeweils unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 BetrVG (§ 25 Abs. 2 BetrVG); die Reihenfolge erklärt dieselbe Vertiefung: Wann ist ein Betriebsratsmitglied verhindert?
Welche Folgen hat eine Kündigung ohne diese Voraussetzungen?
- Kündigung ohne Zustimmung. Kündigt die Arbeitgeberin außerordentlich, ohne dass die Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist, ist die Kündigung nach dem Urteil 2 AZR 388/10 des Bundesarbeitsgerichts unwirksam (§ 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG).
- Ordentliche Kündigung im Schutzzeitraum. Das Gesetz lässt sie nicht zu, außer bei der Stilllegung nach § 15 Abs. 4 und 5 KSchG.
Was lässt diese Seite offen?
Die folgenden Fragen beantwortet diese Seite nicht. Eine Entscheidung dazu ist für sie nicht ausgewertet; das heißt nicht, dass es keine gibt.
- Fristen. Bis wann Arbeitgeberin und Gremium im Verfahren nach § 103 BetrVG handeln müssen. Die Vorschrift selbst enthält keine Frist; ob sich eine aus anderen Vorschriften ergibt, sagt sie nicht.
- Versetzung ohne Zustimmung. Was aus einer Versetzung nach § 103 Abs. 3 BetrVG folgt, die ohne die nötige Zustimmung durchgeführt wird. Die Vorschrift nennt keine Rechtsfolge.
- Rechtskraft der Ersetzung. Ob die gerichtliche Ersetzung rechtskräftig sein muss, bevor gekündigt werden darf. § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG verlangt nur, dass die Zustimmung „durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist“.
Fundstellen
- Kündigungsschutzgesetz: § 15 Abs. 1, 3, 3a, 3b, 4 und 5
- Betriebsverfassungsgesetz: § 25 Abs. 1 und 2, § 102 Abs. 1, § 103 Abs. 1, 2, 2a und 3
- BAG, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 388/10: ohne Zustimmung unwirksam (Rn. 18), Eintritt des Ersatzmitglieds von selbst (Rn. 34), Schutz auch ohne anfallende Betriebsratsarbeit (Rn. 35), Länge der Verhinderung gleichgültig, Ausfall von wenigen Stunden offen (Rn. 44), Berufung auf den Schutz bei kollusiver Verhinderung ausgeschlossen (Rn. 39), Würdigung aller Umstände (Rn. 50)
- BAG, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 233/11: Nachwirkung setzt tatsächlich erledigte Aufgaben voraus (Rn. 41), Nachrücken allein genügt nicht (Rn. 44)
Diese Seite ist allgemeine Rechtsinformation und keine Rechtsberatung. Sie beschreibt die Rechtslage, nicht einen bestimmten Vorgang, und ersetzt keine Prüfung durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder die zuständige Gewerkschaft.
Fundstellen
- § 15 KSchG
- § 103 BetrVG
- § 25 BetrVG
- § 102 BetrVG