§ 111 BetrVG: Betriebsänderung, Unterrichtung und Beratung
Kurz gesagt
Nach § 111 BetrVG hat die Arbeitgeberin in Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und sie mit ihm zu beraten. Daran schließen Interessenausgleich und Sozialplan nach § 112 BetrVG an; wer die Betriebsänderung ohne Versuch eines Interessenausgleichs durchführt, löst Ansprüche der infolge der Maßnahme entlassenen oder sonst wirtschaftlich benachteiligten Arbeitnehmer auf Nachteilsausgleich aus, nach § 113 BetrVG.
Nach § 111 BetrVG hat die Arbeitgeberin in Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und sie mit ihm zu beraten. Daran schließen Interessenausgleich und Sozialplan nach § 112 BetrVG an. Wer die Betriebsänderung umsetzt, ohne vorher einen Interessenausgleich zu versuchen, löst Ansprüche auf Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG aus: Arbeitnehmer, die infolge der Maßnahme entlassen werden, können beim Arbeitsgericht eine Abfindung verlangen, andere den Ausgleich ihrer wirtschaftlichen Nachteile.
Wie sich diese Pflichten in die übrigen Beteiligungsrechte einfügen, zeigt die Übersicht: Welche Beteiligungsrechte hat der Betriebsrat?
Was regelt § 111 BetrVG?
Die Vorschrift hat drei Sätze. Satz 1 enthält die Pflicht, Satz 2 den Berater, Satz 3 die Fälle. Das Gesetz spricht hier vom „Unternehmer“; gemeint ist die Arbeitgeberin als Rechtsträgerin des Betriebs, bei Konzerngesellschaften das Konzernunternehmen selbst und nicht das herrschende Unternehmen (1 AZR 794/13).
| Merkmal | Was § 111 BetrVG verlangt |
|---|---|
| Schwelle | Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern (Satz 1) |
| Gegenstand | geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können (Satz 1) |
| Pflicht | rechtzeitig und umfassend unterrichten und die geplante Betriebsänderung beraten (Satz 1) |
| Berater | in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zur Unterstützung des Betriebsrats; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend, § 80 Abs. 3 bleibt unberührt (Satz 2) |
Als Betriebsänderung gelten nach § 111 Satz 3 BetrVG:
- Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
- Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
- Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder Spaltung von Betrieben,
- grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
- Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.
Ein Betriebsübergang allein ist keine Betriebsänderung (1 AZR 794/13). In Tendenzunternehmen gelten die §§ 111 bis 113 BetrVG nur, soweit sie den Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nachteile regeln (§ 118 Abs. 1 Satz 2 BetrVG).
Den vollständigen Wortlaut veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz im Portal „Gesetze im Internet“ unter dem Betriebsverfassungsgesetz, § 111.
Was heißt das für den Betriebsrat?
§ 111 BetrVG selbst gibt ihm ein Recht auf Unterrichtung und Beratung. Was danach kommt, regelt § 112 BetrVG, und dort trennt das Gesetz zwei Vereinbarungen. Für beide gilt: Kommt keine Einigung zustande, kann jede Seite die Vermittlung durch den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erbitten; bleibt das aus oder ohne Ergebnis, steht der Weg zur Einigungsstelle offen (§ 112 Abs. 2 BetrVG).
| Interessenausgleich | Sozialplan | |
|---|---|---|
| Worum es geht | Einigung über die geplante Betriebsänderung selbst (§ 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) | Ausgleich oder Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der Betriebsänderung entstehen (§ 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG) |
| Form | schriftlich niedergelegt und von Arbeitgeberin und Betriebsrat unterschrieben; § 77 Abs. 2 Satz 3 BetrVG (elektronische Form) gilt entsprechend | ebenso; er hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung (§ 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) |
| In der Einigungsstelle | sie versucht nur eine Einigung (§ 112 Abs. 3 BetrVG) | die Einigungsstelle stellt den Sozialplan auf; ihr Spruch tritt an die Stelle der Einigung (§ 112 Abs. 4 BetrVG) |
Den verbindlichen Spruch über den Sozialplan schränkt § 112a BetrVG ein. Liegt die Betriebsänderung (§ 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG) allein in Entlassungen, gilt er nur, wenn die nach Betriebsgröße gestaffelten Zahlen des § 112a Abs. 1 BetrVG aus betriebsbedingten Gründen entlassen werden sollen; als Entlassung zählt auch ein von der Arbeitgeberin aus Gründen der Betriebsänderung veranlasster Aufhebungsvertrag. Für die Betriebe eines Unternehmens, das vor weniger als vier Jahren gegründet wurde, gilt er nicht, es sei denn, die Neugründung hängt mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen zusammen (§ 112a Abs. 2 BetrVG).
Was die Arbeitgeberin für einen ernsthaften Versuch eines Interessenausgleichs tun muss, hat das Bundesarbeitsgericht so beschrieben: rechtzeitig und umfassend unterrichten, mit dem ernsthaften Willen zur Verständigung beraten, sich mit den Alternativen des Betriebsrats auseinandersetzen und, wenn keine Einigung gelingt, die Einigungsstelle anrufen (2 AZR 276/16).
Welche Folgen hat es, wenn § 111 BetrVG übergangen wird?
- Nachteilsausgleich. Hat die Arbeitgeberin keinen Interessenausgleich versucht und setzt die Betriebsänderung trotzdem um, steht Arbeitnehmern, die deshalb entlassen werden, eine Abfindung zu. Für andere wirtschaftliche Nachteile gibt es einen Ausgleich für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten (§ 113 Abs. 3 BetrVG, der auf § 113 Abs. 1 und 2 BetrVG verweist). Der Anspruch entsteht mit dem Beginn der Umsetzung (1 AZR 794/13), und auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Arbeitgeberin kommt es nicht an (1 AZR 713/16). Ebenso liegt es, wenn sie ohne zwingenden Grund von einem vereinbarten Interessenausgleich abweicht (§ 113 Abs. 1 BetrVG, § 113 Abs. 2 BetrVG).
- Bußgeld. Erfüllt die Arbeitgeberin die Aufklärungs- und Auskunftspflichten des § 111 BetrVG nicht, wahrheitswidrig, unvollständig oder verspätet, droht nach § 121 BetrVG ein Bußgeld von höchstens 10.000 Euro. § 112 und § 113 BetrVG nennt § 121 BetrVG nicht.
Eine gerichtliche Sperre der Durchführung während der Verhandlungen über den Interessenausgleich behandelt der letzte Abschnitt vor den Fundstellen.
Wo geht es im Lernmodul weiter?
Wirtschaftsausschuss, Betriebsänderung und Massenentlassung nach § 17 Kündigungsschutzgesetz verbindet das Modul Wann wird aus einer wirtschaftlichen Angelegenheit eine Betriebsänderung? Wie wirtschaftliche Vorhaben schon vorher zur Sprache kommen, erklärt das Modul Wann ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden, und was ist ihm gegenüber zu leisten?
Was lässt diese Seite offen?
Die folgenden Fragen beantwortet diese Seite nicht. Eine Entscheidung dazu ist für sie nicht ausgewertet; das heißt nicht, dass es keine gibt.
- Unterlassung während der Verhandlungen. Ob der Betriebsrat die Durchführung einer Betriebsänderung gerichtlich untersagen lassen kann, bis die Verhandlungen über den Interessenausgleich beendet sind. Die §§ 111 bis 113 BetrVG nennen als Folge nur den Nachteilsausgleich; für § 87 BetrVG hat das Bundesarbeitsgericht einen Unterlassungsanspruch bejaht.
Fundstellen
- § 111 Satz 1 bis 3, § 77 Abs. 2 Satz 3, § 80 Abs. 3 und 4, § 112 Abs. 1 bis 4, § 112a Abs. 1 und 2, § 113 Abs. 1 bis 3, § 118 Abs. 1 Satz 2, § 121 BetrVG
- BAG, Urteil vom 14.04.2015, 1 AZR 794/13: Entstehen des Nachteilsausgleichs (Rn. 12); Betriebsübergang keine Betriebsänderung (Rn. 14); Pflichten treffen den Rechtsträger (Rn. 16)
- BAG, Urteil vom 22.09.2016, 2 AZR 276/16: was zum Versuch eines Interessenausgleichs gehört (Rn. 74)
- BAG, Urteil vom 07.11.2017, 1 AZR 713/16: Nachteilsausgleich als Sanktion, unabhängig von der Leistungsfähigkeit (Rn. 16, 35)
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Fundstellen
- § 111 BetrVG
- § 77 BetrVG
- § 80 BetrVG
- § 112 BetrVG
- § 112a BetrVG
- § 113 BetrVG
- § 118 BetrVG
- § 121 BetrVG