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Wann ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden, und was ist ihm gegenüber zu leisten?

Modul 1 von 714 Minuten§§ 106, 107, 108, 109 BetrVG u. a.Stand

Wirtschaftsausschuss · Informationen einfordern · Wirtschaftslage beurteilen

Petra und Herr Kessler sitzen im Musterwerk an einem Tisch mit Unterlagen.
Szene im Musterwerk. Alle Personen auf brklar sind erfunden.

Lernziele

  • Voraussetzungen der Bildung eines Wirtschaftsausschusses nach § 106 Abs. 1 BetrVG und seine Ausnahme nach § 118 Abs. 1 Satz 2 BetrVG
  • Zusammensetzung und Bestellung des Wirtschaftsausschusses nach § 107 BetrVG
  • Unterrichtung nach § 106 Abs. 2 BetrVG und ihre Grenze im Geheimnisvorbehalt
  • Weg über die Einigungsstelle nach § 109 BetrVG

Allgemeine Fassung für alle Betriebsgrößen · AnpassenAngepasst an: bis 20 Arbeitnehmer im Unternehmen21 bis 100 Arbeitnehmer im Unternehmen101 bis 1.000 Arbeitnehmer im Unternehmenmehr als 1.000 Arbeitnehmer im UnternehmenArbeitnehmer im Unternehmen: keine Angabe · Ändern

In Unternehmen mit in der Regel mehr als einhundert ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden (§ 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG), außer in Tendenzunternehmen (§ 118 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Die Arbeitgeberin hat ihn rechtzeitig und umfassend unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden. Bleibt die Auskunft aus oder ist sie unzureichend, entscheidet bei fehlender Einigung zwischen Arbeitgeberin und Betriebsrat die Einigungsstelle (§ 109 BetrVG).

Wann ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden, und wer gehört ihm an?

Worauf kommt es bei der Größe an?

Betriebsangaben

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Wie viele Arbeitnehmer hat das Unternehmen in der Regel, alle Betriebe zusammen?

§ 99 BetrVG zählt wahlberechtigte Arbeitnehmer, § 106 BetrVG ständig beschäftigte. Bei Werten nahe 20 oder 100 hängt das Ergebnis von dieser Zählung ab.

Die Auswahl zeigt allgemeine Regeln. Eine Prüfung im Einzelfall ersetzt sie nicht.

Die Bildung erfolgt „unternehmensbezogen, nicht betriebsbezogen“ (7 ABR 24/05); zur Zählweise siehe „Was lässt dieses Modul offen?“.

Auf Tendenzunternehmen (§ 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) sind die §§ 106 bis 110 BetrVG nicht anzuwenden (Satz 2). Fallen die Voraussetzungen des § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG weg, endet das Amt des Ausschusses; bei einer Übernahme ist dann der Betriebsrat zu beteiligen (§ 109a BetrVG; 1 ABR 10/14).

Wer gehört dem Ausschuss an, und wer bestellt ihn?

Der Ausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern, die dem Unternehmen angehören müssen, darunter mindestens ein Betriebsratsmitglied (§ 107 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Der Betriebsrat bestimmt sie für die Dauer seiner Amtszeit, bei einem Gesamtbetriebsrat dieser; eine Abberufung ist jederzeit möglich (§ 107 Abs. 2 BetrVG).

Worüber und wie ist der Ausschuss zu unterrichten?

Was verlangt die Unterrichtung?

Zu unterrichten ist „rechtzeitig und umfassend“ und „unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen“ (§ 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG); das Gesetz legt keine Tagesfrist fest. Maßgeblich sind aussagekräftige Unterlagen: Der Ausschuss muss nicht darlegen, wofür er die Informationen braucht, die Arbeitgeberin hat kein Auswahlermessen, und die Unterrichtung entfällt nicht, weil er sie schon aus anderen Unterlagen hat (1 ABR 25/18).

Welche Angelegenheiten sind wirtschaftliche Angelegenheiten?

Der Katalog des § 106 Abs. 3 BetrVG ist nicht abschließend („insbesondere“).

Nr. Gegenstand
1 wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens
2 Produktions- und Absatzlage
3 Produktions- und Investitionsprogramm
4 Rationalisierungsvorhaben
5 Fabrikations- und Arbeitsmethoden
5a betrieblicher Umweltschutz
5b unternehmerische Sorgfaltspflichten in Lieferketten
6 Einschränkung oder Stilllegung von Betrieben oder Betriebsteilen
7 Verlegung von Betrieben oder Betriebsteilen
8 Zusammenschluss oder Spaltung von Unternehmen oder Betrieben
9 Änderung der Betriebsorganisation oder des Betriebszwecks
9a Übernahme des Unternehmens mit Erwerb der Kontrolle; Unterlagen: insbesondere Angaben zum potenziellen Erwerber und dessen Absichten (§ 106 Abs. 2 Satz 2)
10 sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen der Arbeitnehmer wesentlich berühren können

Wann darf die Arbeitgeberin Geheimnisse zurückhalten?

Die Pflicht besteht nur, „soweit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens gefährdet werden“ (§ 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Die Arbeitgeberin ist grundsätzlich auch über Geheimnisse zur Unterrichtung verpflichtet; eine Gefährdung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht (1 ABR 43/99). Den Einwand muss sie schon im Einigungsstellenverfahren vorbringen; sonst ist er im späteren Gerichtsverfahren jedenfalls ausgeschlossen, wenn die gefährdenden Umstände nicht erst danach eingetreten sind (1 ABR 25/18).

Die Ausschussmitglieder sind sinngemäß zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 79 Abs. 2 BetrVG); die unbefugte Offenbarung ist nach § 120 Abs. 1 BetrVG strafbar und wird nur auf Antrag verfolgt (§ 120 Abs. 5 Satz 1 BetrVG). Näheres: Auskunft und Unterlagen.

Vorlage oder Einsicht: Was heißt „unter Vorlage“?

Die Mitglieder sind berechtigt, „Einsicht zu nehmen“ (§ 108 Abs. 3 BetrVG); „Vorlage“ definiert das Gesetz nicht. 1984 nahm das Bundesarbeitsgericht an, die Arbeitgeberin könne verpflichtet sein, Unterlagen mit umfangreichen Daten schon vor der Sitzung vorzulegen und zeitweise zu überlassen; Abschriften ohne Zustimmung dürfen die Mitglieder nicht anfertigen (1 ABR 64/82). Die Reichweite der „(bloßen) Berechtigung“ nach § 108 Abs. 3 BetrVG ließ das Gericht später offen (1 ABR 37/17).

Wie sieht das in einem Unternehmen aus?

Die Musterwerk GmbH (frei erfunden, Metallverarbeitung, kein Tendenzunternehmen) hat 150 ständig beschäftigte Arbeitnehmer in einem Betrieb und damit einen Wirtschaftsausschuss zu bilden (§ 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Er verlangt Unterlagen zur Absatzlage (§ 106 Abs. 3 Nr. 2 BetrVG); die Geschäftsführung legt eine davon unter Berufung auf Geschäftsgeheimnisse nicht vor. Einigen sich Geschäftsführung und Betriebsrat nicht, entscheidet die Einigungsstelle (§ 109 Satz 1 BetrVG). Das Beispiel zeigt nur den Weg.

Was passiert, wenn die Unterrichtung fehlt oder streitig ist?

Wie läuft der Streit über die Auskunft?

Bei Streit über die Auskunft („nicht, nicht rechtzeitig oder nur ungenügend erteilt“) entscheidet die Einigungsstelle, wenn sich Arbeitgeberin und Betriebsrat nicht einigen; ihr Spruch ersetzt die Einigung (§ 109 Satz 1 und 2 BetrVG). Das Verfahren erfasst Grund, Umfang und Modalitäten der Unterrichtung (1 ABR 25/18, 1 ABR 37/17), auch wiederkehrende Auskünfte (1 ABR 35/18); ein Beschlussverfahren über solche Gegenstände ist erst nach dem Verfahren nach § 109 BetrVG zulässig (1 ABR 37/17).

Zur Anrufung befugt ist der Betriebsrat. Der Wirtschaftsausschuss ist sein Hilfsorgan, auch bei entsprechender Beschlussfassung nicht befugt und im Beschlussverfahren nicht Beteiligter (1 ABR 25/18, 7 ABR 24/05).

Der Spruch ist von der Arbeitgeberin nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG durchzuführen; will sie das nicht, muss sie seine Unwirksamkeit mit einem Feststellungsantrag geltend machen. Er hat keine rechtsgestaltende Wirkung, weil die Einigungsstelle Rechtsfragen entscheidet; er unterliegt der umfassenden Rechtskontrolle, nicht der Ermessenskontrolle (1 ABR 25/18), auch bei der Geheimnisgefährdung (1 ABR 43/99).

Was entscheidet nicht die Einigungsstelle?

Ob zu Recht ein Wirtschaftsausschuss gebildet wurde, klärt das Beschlussverfahren (§ 2a Arbeitsgerichtsgesetz), nicht abschließend die Einigungsstelle (7 ABR 24/05). Ebenso betrifft die Frage, ob eine Angelegenheit zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten gehört, das Bestehen des Unterrichtungsrechts, nicht dessen Umfang (1 ABR 61/94, 1 ABR 74/90); zum „Grund“ siehe „Was lässt dieses Modul offen?“.

Gibt es eine Sanktion?

Ordnungswidrig handelt, wer die Unterrichtungspflicht aus § 106 Abs. 2 BetrVG „nicht, wahrheitswidrig, unvollständig oder verspätet“ erfüllt; als Geldbuße droht bis zu zehntausend Euro (§ 121 Abs. 1 und 2 BetrVG). Allgemein zu den Folgen: Beteiligungsrechte.

Was lässt dieses Modul offen?

Die folgenden Fragen beantwortet dieses Modul nicht. Eine Entscheidung dazu ist für es nicht ausgewertet; das heißt nicht, dass es keine gibt.

  • Zählweise. Wie Teilzeitkräfte, Leiharbeitnehmer und Auslandsbeschäftigte zählen, was „in der Regel“ bedeutet und ob bei mehreren Unternehmen eines Betriebs ein Ausschuss zu bilden ist.
  • Tendenzunternehmen. Die Abgrenzung nach § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.
  • Grund und Bestehen. Wie sich die Zuständigkeit der Einigungsstelle für den „Grund“ der Unterrichtung (2019) zur Abgrenzung des „Bestehens“ des Unterrichtungsrechts (1991, 1995) verhält.
  • Folgen der Verletzung. Wie sich § 109 BetrVG zu § 23 Abs. 3 BetrVG und zu Unterlassungsansprüchen des Betriebsrats verhält.
  • Neuere Rechtsprechung. Entscheidungen seit 2020 zu den §§ 106 bis 109 BetrVG; ob der Beschluss von 1984 bestätigt oder geändert wurde.

Fundstellen

  • § 76, § 77, § 79, § 106, § 107, § 108, § 109, § 109a, § 118, § 120, § 121 BetrVG
  • § 2a Arbeitsgerichtsgesetz
  • BAG, Beschluss vom 17.12.2019, 1 ABR 25/18 (Volltext amtlich): Zuständigkeit der Einigungsstelle (Rn. 12), Wirkung des Spruchs (Rn. 13), Rechtskontrolle (Rn. 14), Anrufung durch den Betriebsrat (Rn. 29 bis 31), aussagekräftige Unterlagen (Leitsatz 2, Rn. 45), Unterrichtung trotz anderer Kenntnisquellen (Rn. 53), Geheimnisvorbehalt (Rn. 55 bis 57)
  • BAG, Beschluss vom 12.02.2019, 1 ABR 37/17 (Volltext amtlich): Primärzuständigkeit auch für Art und Weise (Leitsatz, Rn. 14, 15, 19 bis 22); Reichweite des § 108 Abs. 3 offen (Rn. 22)
  • BAG, Beschluss vom 17.12.2019, 1 ABR 35/18 (Volltext amtlich): wiederkehrende Auskünfte (Rn. 23 bis 27)
  • BAG, Beschluss vom 22.03.2016, 1 ABR 10/14 (Volltext amtlich): Ende des Amts und § 109a (Rn. 30)
  • BAG, Beschluss vom 15.03.2006, 7 ABR 24/05 (Volltext über Drittdatenbank, Faksimile): Rechtsfrage der Bildung (Rn. 18), Hilfsfunktion des Ausschusses (Rn. 23 f.), unternehmensbezogene Bildung (Rn. 26)
  • BAG, Beschluss vom 11.07.2000, 1 ABR 43/99 (Volltext über Drittdatenbank, Faksimile): volle Rechtskontrolle auch bei Geheimnisgefährdung (Leitsatz), Gefährdung nur in Ausnahmefällen (zu B I 2 b), Zuständigkeitsstreit im Beschlussverfahren (zu B I 1 b)
  • BAG, Beschluss vom 20.11.1984, 1 ABR 64/82 (Volltext über Drittdatenbank, Faksimile): Vorlage vor der Sitzung und zeitweise Überlassung (Leitsatz 2, zu B II 2 und 3), keine Abschriften (Leitsatz 3, zu B II 4)
  • BAG, Beschluss vom 09.05.1995, 1 ABR 61/94 (Volltext über Drittdatenbank, Faksimile): Bestehen gegen Umfang des Unterrichtungsrechts (zu B I 1)
  • BAG, Beschluss vom 17.09.1991, 1 ABR 74/90 (Volltext über Drittdatenbank, Faksimile): Zugehörigkeit zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten als Rechtsfrage (zu B I 2 und 4)

Dieses Modul ist allgemeine Rechtsinformation und keine Rechtsberatung. Es beschreibt die Rechtslage, nicht einen bestimmten Vorgang, und ersetzt keine Prüfung durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder die zuständige Gewerkschaft.

Zum Selbstprüfen

Welche Zahl und welche Bezugsgröße nennt das Gesetz für die Bildung eines Wirtschaftsausschusses?

In der Regel mehr als einhundert ständig beschäftigte Arbeitnehmer; Bezugsgröße ist das Unternehmen, nicht der Betrieb (§ 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG; BAG, 15.03.2006, 7 ABR 24/05, Rn. 26). Ausnahme: Auf Tendenzunternehmen sind die §§ 106 bis 110 BetrVG nicht anzuwenden (§ 118 Abs. 1 Satz 2 BetrVG).

Wer kann bei Streit über eine Auskunft auf Seiten der Arbeitnehmervertretung die Einigungsstelle anrufen: der Betriebsrat oder der Wirtschaftsausschuss?

Der Betriebsrat. Der Wirtschaftsausschuss ist dazu auch bei entsprechender Beschlussfassung nicht befugt (§ 109 Satz 1 BetrVG; BAG, 17.12.2019, 1 ABR 25/18, Rn. 29 bis 31). Die Frage betrifft nur die Arbeitnehmerseite: Wo der Spruch die Einigung ersetzt, wird die Einigungsstelle auf Antrag einer Seite tätig (§ 76 Abs. 5 Satz 1 BetrVG).

Wann darf die Unterrichtung unter Hinweis auf Geschäftsgeheimnisse unterbleiben?

Nur soweit dadurch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden (§ 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Eine Gefährdung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht; ob sie vorliegt, prüft zunächst die Einigungsstelle (§ 109 BetrVG), und ihr Spruch unterliegt der vollen gerichtlichen Rechtskontrolle (BAG, 11.07.2000, 1 ABR 43/99; BAG, 17.12.2019, 1 ABR 25/18, Rn. 14).

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