Zum Inhalt

Was darf ein IT-Ausschuss des Betriebsrats, und welche Informationen stehen ihm zu?

Modul 2 von 612 Minuten§§ 9, 27, 28, 28a BetrVG u. a.Stand

IT und Digitalisierung · IT-System bewerten · Informationen einfordern

Jonas und Ayşe sitzen im Musterwerk an einem Tisch mit Unterlagen.
Szene im Musterwerk. Alle Personen auf brklar sind erfunden.

Lernziele

  • Unterschied zwischen einem Fachausschuss nach § 28 Abs. 1 BetrVG, dem Betriebsausschuss und einer Arbeitsgruppe nach § 28a BetrVG
  • Voraussetzungen und Grenzen der Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Erledigung
  • Unterschied zwischen dem Unterrichtungsanspruch nach § 80 Abs. 2 und der Unterrichtung über die Planung nach § 90 BetrVG
  • Sachverständige nach § 80 Abs. 3 BetrVG und Stellung des Datenschutzbeauftragten nach § 79a BetrVG

Allgemeine Fassung für alle Betriebsgrößen · AnpassenAngepasst an: weniger als 5 Arbeitnehmer im Betrieb5 bis 20 Arbeitnehmer im Betrieb21 bis 50 Arbeitnehmer im Betrieb51 bis 100 Arbeitnehmer im Betrieb101 bis 199 Arbeitnehmer im Betrieb200 bis 500 Arbeitnehmer im Betrieb501 bis 900 Arbeitnehmer im Betrieb901 bis 1.500 Arbeitnehmer im Betriebmehr als 1.500 Arbeitnehmer im BetriebArbeitnehmer im Betrieb: keine Angabe, noch kein Betriebsrat1 Mitglied im Betriebsrat3 bis 7 Mitglieder im Betriebsrat9 oder mehr Mitglieder im BetriebsratMitglieder im Betriebsrat: keine Angabe · Ändern

Ein Betriebsrat kann in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern Ausschüsse für bestimmte Aufgaben bilden, auch für IT-Themen (§ 28 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Aufgaben zur selbständigen Erledigung kann er ihnen nach Satz 3 nur bei gebildetem Betriebsausschuss übertragen, den Abschluss von Betriebsvereinbarungen auch dann nicht. Informationen stehen ihm nach § 80 Abs. 2 BetrVG für seine Aufgaben zu, nach § 90 BetrVG schon bei der Planung.

Was kann ein Ausschuss nach § 28 BetrVG, und was nicht?

Nach dem Bundesarbeitsgericht regelt § 28 Abs. 1 Satz 1 BetrVG Fachausschüsse für „spezifische, inhaltlich festgelegte Themengebiete“, die Themen für die Beschlussfassung im Betriebsrat vorbereiten, nicht Ausschüsse für laufende Geschäfte oder Sitzungsvorbereitung. Auch ein Betriebsrat mit sieben Mitgliedern kann sie bilden (7 ABR 66/11).

Gremium Voraussetzung Reichweite
Fachausschuss, § 28 Abs. 1 Satz 1 mehr als 100 Arbeitnehmer; kein Betriebsausschuss nötig bestimmte Aufgaben; Vorbereitung der Beschlussfassung
Fachausschuss, selbständige Erledigung, § 28 Abs. 1 Satz 3 Betriebsausschuss gebildet; Mehrheit der Stimmen der Mitglieder; Schriftform (§ 27 Abs. 2 Satz 2 bis 4) Aufgaben zur selbständigen Erledigung, nicht der Abschluss von Betriebsvereinbarungen
Arbeitsgruppe, § 28a mehr als 100 Arbeitnehmer; Rahmenvereinbarung mit der Arbeitgeberin; Mehrheit der Stimmen der Mitglieder; Schriftform Aufgaben im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Gruppe; dazu Vereinbarungen mit der Arbeitgeberin, bei Nichteinigung nimmt der Betriebsrat das Beteiligungsrecht wahr (Abs. 2)

Ein Betriebsausschuss entsteht nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bei neun oder mehr Mitgliedern. Nach § 9 Satz 1 BetrVG hat der Betriebsrat bei in der Regel 101 bis 200 Arbeitnehmern sieben, bei 201 bis 400 neun Mitglieder; ein Betriebsausschuss besteht danach in der Regel erst ab 201 Arbeitnehmern. Ohne Betriebsausschuss bereitet ein Fachausschuss demnach nur vor; das ist eine Folgerung aus dem Wortlaut von § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3 BetrVG, keine ausgewertete Entscheidung. Der Betriebsrat muss in einem Kernbereich als Gesamtorgan zuständig bleiben; selbst die komplette Übertragung eines einzelnen Mitbestimmungstatbestandes auf einen Ausschuss begegnet keinen rechtlichen Bedenken (7 ABR 16/11, zum Betriebsausschuss).

Betriebsangaben

Mit dieser Angabe zeigt die Seite die passende Zeile und die passenden Ergänzungen. Die Angabe bleibt in diesem Browser.

Wie viele Mitglieder hat der Betriebsrat?
Wie viele Arbeitnehmer hat der Betrieb in der Regel?

Maßgeblich ist die Zahl, die das Gesetz „in der Regel“ nennt. Wer dabei mitzählt, etwa bei Teilzeit oder Leiharbeit, entscheidet diese Auswahl nicht.

Die Auswahl zeigt allgemeine Regeln. Eine Prüfung im Einzelfall ersetzt sie nicht.

Welche Informationen stehen dem Betriebsrat bei IT-Themen zu?

Berechtigt ist nach dem Wortlaut beider Vorschriften der Betriebsrat, nicht der Ausschuss. Ausnahme: Im Rahmen der erforderlichen Unterlagen darf nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick nehmen.

§ 80 Abs. 2 BetrVG § 90 Abs. 1 und 2 BetrVG
Anlass Durchführung der Aufgaben nach dem Gesetz Planung technischer Anlagen (Nr. 2), von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen einschließlich Künstlicher Intelligenz (Nr. 3)
Inhalt rechtzeitig und umfassend unterrichten; auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung der Aufgaben erforderlichen Unterlagen rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen unterrichten, ohne dass der Wortlaut ein Verlangen voraussetzt; beraten, damit Vorschläge und Bedenken berücksichtigt werden können
Bußgeld nicht in § 121 genannt § 121 Abs. 1

Den Anspruch nach § 80 Abs. 2 BetrVG erklärt die Vertiefung zu Auskünften und Unterlagen. § 90 BetrVG enthält Unterrichtung und Beratung, keine Zustimmung. Daneben bestehen Mitbestimmungsrechte: nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bei technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, Verhalten oder Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, nach § 91 BetrVG bei besonders belastenden Änderungen, die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen offensichtlich widersprechen (Modul „IT-Mitbestimmung“).

Wann kann der Betriebsrat einen Sachverständigen hinzuziehen?

Der Betriebsrat kann Sachverständige „nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber“ hinzuziehen, „soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist“ (§ 80 Abs. 3 Satz 1 BetrVG). Die Vereinbarung eröffnet der Arbeitgeberin, wegen der von ihr zu tragenden Kosten (§ 40 Abs. 1 BetrVG) Einwände vorzubringen, selbst Sachkunde anzubieten und den Gegenstand des Auftrags einzugrenzen. Bleibt sie trotz Erforderlichkeit aus, kann der Betriebsrat die Zustimmung arbeitsgerichtlich ersetzen lassen (7 ABR 70/12). Entbehrlich ist ein Sachverständiger, soweit sich die Sachkunde günstiger anders beschaffen lässt; zuerst sind innerbetriebliche Erkenntnisquellen zu erschließen.

Hat der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz zu beurteilen, gilt nach Satz 2 die Hinzuziehung „insoweit“ als erforderlich; Satz 3 erstreckt das auf einen ständigen Sachverständigen in Angelegenheiten nach Satz 2, auf den sich Arbeitgeberin und Betriebsrat einigen. Dem Wortlaut nach betrifft das nur die Erforderlichkeit; danach bliebe die Vereinbarung nach Satz 1 bestehen, eine Folgerung aus dem Wortlaut (siehe „Was lässt dieses Modul offen?“).

Was gilt für den Datenschutz und den Datenschutzbeauftragten?

Für die Datenverarbeitung des Betriebsrats gelten die Datenschutzvorschriften; verarbeitet er personenbezogene Daten zur Erfüllung seiner Aufgaben, trägt die Arbeitgeberin die Verantwortung im datenschutzrechtlichen Sinn (§ 79a Satz 1 und 2 BetrVG). Ein benannter Datenschutzbeauftragter muss der Arbeitgeberin gegenüber über alles schweigen, was Rückschlüsse auf den Meinungsbildungsprozess des Betriebsrats zulässt (Satz 4; Satz 5 verweist auf § 6 Abs. 5 Satz 2 und § 38 Abs. 2 BDSG).

Der Datenschutzbeauftragte erhält keine Anweisungen zur Ausübung seiner Aufgaben und darf deswegen nicht abberufen oder benachteiligt werden; andere Aufgaben darf er wahrnehmen, solange kein Interessenkonflikt entsteht (Art. 38 Abs. 3 und 6 DSGVO). Betriebsratsvorsitz und Amt des Datenschutzbeauftragten sind nicht zu vereinbaren; ob schon das Betriebsratsmandat unvereinbar ist, ließ das Gericht offen (9 AZR 383/19, zum Teil nach früherem Datenschutzrecht).

Wie sieht das in einem Unternehmen aus?

Die Musterwerk GmbH beschäftigt in der Regel 150 Arbeitnehmer und hat einen Betriebsrat mit sieben Mitgliedern. Einen Betriebsausschuss gibt es nicht (§ 27 Abs. 1 BetrVG). Ein Fachausschuss „IT“ ist nach § 28 Abs. 1 Satz 1 BetrVG möglich, weil der Betrieb mehr als 100 Arbeitnehmer hat; er kann Fragen zu technischen Anlagen und Arbeitsverfahren für die Beschlüsse des Betriebsrats vorbereiten. Selbständig erledigen kann er nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BetrVG nichts. Plant die Arbeitgeberin eine neue Fertigungssteuerung, ist nach § 90 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG der Betriebsrat zu unterrichten.

Was passiert, wenn es fehlt oder falsch läuft?

Die Bildung eines Ausschusses ist ein betriebsratsinterner Organisationsakt und gerichtlich überprüfbar (7 ABR 66/11). Wer die Pflichten aus § 90 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BetrVG nicht, wahrheitswidrig, unvollständig oder verspätet erfüllt, handelt ordnungswidrig; die Geldbuße kann bis zu zehntausend Euro betragen (§ 121 BetrVG).

Was lässt dieses Modul offen?

Die folgenden Fragen beantwortet dieses Modul nicht. Eine Entscheidung dazu ist für es nicht ausgewertet; das heißt nicht, dass es keine gibt.

  • Arbeitsgruppen und gemeinsame Ausschüsse. Rechtsprechung zu § 28a und § 28 Abs. 2 BetrVG; § 28a ist nur im Wortlaut wiedergegeben.
  • Künstliche Intelligenz. Reichweite von § 80 Abs. 3 Satz 2 BetrVG; Fortbestand der Vereinbarung nach Satz 1.
  • IT-Sachverständige. Erforderlichkeit bei der Einführung einer Software.
  • Datenschutzbeauftragter. Kontrolle der Datenverarbeitung des Betriebsrats; § 79a BetrVG regelt sie nicht ausdrücklich.
  • Unterrichtung nach § 90. Folge einer unterbliebenen Unterrichtung für die Wirksamkeit der Maßnahme.

Fundstellen

  • Betriebsverfassungsgesetz: § 9 Satz 1, § 27 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 1 und 2, § 28a, § 40 Abs. 1, § 79a, § 80 Abs. 2 und 3, § 87 Abs. 1 Nr. 6, § 90, § 91, § 121
  • § 6 Abs. 5 Satz 2, § 38 Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz
  • Art. 38 Abs. 3 und 6 DSGVO
  • BAG, Beschluss vom 14.08.2013, 7 ABR 66/11: Rn. 10 Überprüfbarkeit der Ausschussbildung; Rn. 18 Betriebsrat mit sieben Mitgliedern; Rn. 19 bis 22 Fachausschüsse
  • BAG, Beschluss vom 15.08.2012, 7 ABR 16/11: Rn. 24 Kernbereich und Übertragung einzelner Mitbestimmungstatbestände (zum Betriebsausschuss)
  • BAG, Beschluss vom 25.06.2014, 7 ABR 70/12: Rn. 20 Sinn der Vereinbarung, Ersetzung der Zustimmung; Rn. 22 innerbetriebliche Erkenntnisquellen
  • BAG, Urteil vom 06.06.2023, 9 AZR 383/19: Leitsatz und Rn. 26 Unvereinbarkeit mit dem Vorsitz

Dieses Modul ist allgemeine Rechtsinformation und keine Rechtsberatung. Es beschreibt die Rechtslage, nicht einen bestimmten Vorgang, und ersetzt keine Prüfung durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder die zuständige Gewerkschaft.

Zum Selbstprüfen

Kann ein Betriebsrat mit sieben Mitgliedern einen Ausschuss für IT-Themen bilden, und kann er ihm Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen?

Einen Ausschuss für bestimmte Aufgaben kann er in einem Betrieb mit mehr als 100 Arbeitnehmern bilden (§ 28 Abs. 1 Satz 1 BetrVG; BAG 7 ABR 66/11 Rn. 18). Aufgaben zur selbständigen Erledigung können Ausschüssen nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Satz 3 BetrVG erst übertragen werden, wenn ein Betriebsausschuss gebildet ist; den gibt es nach § 27 Abs. 1 BetrVG erst ab neun Mitgliedern. Der Abschluss von Betriebsvereinbarungen kann einem Betriebsausschuss oder Ausschuss nicht übertragen werden (§ 27 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2, nach § 28 Abs. 1 Satz 3 entsprechend); eine Arbeitsgruppe kann dagegen im Rahmen der übertragenen Aufgaben Vereinbarungen mit der Arbeitgeberin schließen (§ 28a Abs. 2 Satz 1 BetrVG).

Worin unterscheidet sich die Unterrichtung nach § 90 Abs. 1 BetrVG von der nach § 80 Abs. 2 BetrVG?

§ 90 Abs. 1 BetrVG knüpft an die Planung technischer Anlagen und von Arbeitsverfahren einschließlich des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz an und nennt kein Verlangen; § 80 Abs. 2 BetrVG dient der Durchführung der Aufgaben des Betriebsrats und verlangt für Unterlagen ein Verlangen. Eine Verletzung der Pflichten aus § 90 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BetrVG ist nach § 121 BetrVG eine Ordnungswidrigkeit, § 80 Abs. 2 und 3 BetrVG stehen nicht in der Aufzählung.

Was bestimmt § 80 Abs. 3 Satz 1 BetrVG über die Hinzuziehung eines Sachverständigen?

Die Hinzuziehung erfolgt nach näherer Vereinbarung mit der Arbeitgeberin, soweit sie zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. Verweigert die Arbeitgeberin die Vereinbarung trotz Erforderlichkeit, kann das Arbeitsgericht ihre Zustimmung ersetzen (BAG 7 ABR 70/12 Rn. 20). Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben Künstliche Intelligenz beurteilen, gilt die Hinzuziehung nach Satz 2 insoweit als erforderlich.

Ausführlich im Wissen