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Laufende Geschäfte und Ausschüsse

Modul 2 von 69 Minuten§§ 27, 28, 28a, 36 BetrVG u. a.Stand

Vorsitz und Stellvertretung · Amt antreten · Sitzung vorbereiten

Ayşe und Tom sitzen im Musterwerk an einem Tisch mit Unterlagen.
Szene im Musterwerk. Alle Personen auf brklar sind erfunden.

Lernziele

  • Begriff der laufenden Geschäfte und wer sie führt
  • Betriebsausschuss ab neun Mitgliedern und Übertragung bei weniger als neun Mitgliedern
  • Unterschied zwischen Ausschüssen nach § 28 und Arbeitsgruppen nach § 28a BetrVG
  • Voraussetzungen der Übertragung zur selbständigen Erledigung

Die laufenden Geschäfte führt in einem Betriebsrat mit neun oder mehr Mitgliedern der Betriebsausschuss (§ 27 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Ein kleinerer Betriebsrat kann sie auf den Vorsitzenden oder andere Mitglieder übertragen (§ 27 Abs. 3 BetrVG); ein Ausschuss entsteht dadurch nicht. Was „laufende Geschäfte“ sind, definiert das Gesetz nicht.

Was sind laufende Geschäfte, und wer führt sie?

Das Bundesarbeitsgericht beschreibt laufende Geschäfte als regelmäßig interne, verwaltungsmäßige, organisatorische und gegebenenfalls wiederkehrende Aufgaben, etwa Schriftverkehr, die Entgegennahme von Anträgen der Arbeitnehmer und die Vorbereitung von Sitzungen (BAG 7 ABR 16/11). Die Besprechungen mit der Arbeitgeberin nach § 74 Abs. 1 BetrVG zählen nicht dazu; sie lassen sich aber nach § 27 Abs. 2 Satz 2 BetrVG auf den Betriebsausschuss übertragen, und ein Kernbereich der Befugnisse bleibt beim Betriebsrat als Gesamtorgan (BAG 7 ABR 16/11).

Hat der Betriebsrat neun oder mehr Mitglieder, bildet er einen Betriebsausschuss (§ 27 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Ihm gehören der Vorsitzende, dessen Stellvertreter und je nach Größe drei, fünf, sieben oder neun weitere Mitglieder an. Diese wählt der Betriebsrat in geheimer Wahl nach Verhältniswahl, bei nur einem Wahlvorschlag nach Mehrheitswahl. Nach Verhältniswahl gewählte Mitglieder beruft er durch geheimen Beschluss mit drei Vierteln der Stimmen seiner Mitglieder ab (§ 27 Abs. 1 Satz 2 bis 5 BetrVG).

Betriebsräte mit weniger als neun Mitgliedern können die laufenden Geschäfte auf den Vorsitzenden oder andere Betriebsratsmitglieder übertragen (§ 27 Abs. 3 BetrVG). Die Übertragung führt nicht zur Bildung eines Ausschusses (BAG 7 ABR 66/11).

Wie lassen sich Aufgaben auf Ausschüsse und Arbeitsgruppen übertragen?

Empfänger Voraussetzungen Norm
Betriebsausschuss Aufgaben zur selbständigen Erledigung: Beschluss mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder, Schriftform; nicht der Abschluss von Betriebsvereinbarungen; Widerruf ebenso § 27 Abs. 2 Satz 2 bis 4 BetrVG
Ausschüsse Betrieb mit mehr als 100 Arbeitnehmern; bestimmte Aufgaben; Wahl und Abberufung wie beim Betriebsausschuss; selbständige Erledigung nur, wenn ein Betriebsausschuss gebildet ist § 28 Abs. 1 BetrVG
Arbeitsgruppen Betrieb mit mehr als 100 Arbeitnehmern; Mehrheit der Stimmen der Mitglieder; Rahmenvereinbarung mit der Arbeitgeberin; Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Gruppe; Schriftform; Widerruf § 28a Abs. 1 BetrVG

Ausschüsse nach § 28 BetrVG ersetzen den Betriebsausschuss nicht. Ein Betriebsrat mit sieben Mitgliedern kann keinen Betriebsausschuss bilden, und § 28 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erlaubt keinen „geschäftsführenden Ausschuss“, der die laufenden Geschäfte führt oder Sitzungen vorbereitet, sondern nur Ausschüsse für bestimmte, fachspezifische Aufgaben (BAG 7 ABR 66/11). Das ist die Auffassung des Senats; in der Literatur ist sie umstritten. Eine Arbeitsgruppe kann im Rahmen der übertragenen Aufgaben mit der Arbeitgeberin Vereinbarungen schließen; einigen sich beide nicht, nimmt der Betriebsrat das Beteiligungsrecht wahr (§ 28a Abs. 2 BetrVG).

Die Geschäftsordnung nach § 36 BetrVG darf die gesetzlichen Vorgaben nur ergänzen; für Ausschüsse nach § 28 BetrVG kann sie keine geborenen Mitglieder festlegen (BAG 7 ABR 11/05). Mehr dazu in der Vertiefung: Was kann eine Geschäftsordnung regeln, und was nicht?

Wie sieht das im Musterwerk aus?

Der Betriebsrat der Musterwerk GmbH hat sieben Mitglieder; § 27 Abs. 1 Satz 1 BetrVG greift erst ab neun, einen Betriebsausschuss gibt es nicht. Die laufenden Geschäfte können nach § 27 Abs. 3 BetrVG etwa auf die Vorsitzende Ayşe übertragen werden. Mit rund 150 Beschäftigten hat das Musterwerk mehr als 100 Arbeitnehmer, Ausschüsse nach § 28 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sind also möglich, aber nur für bestimmte, fachspezifische Aufgaben. Aus dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Satz 3 BetrVG folgt, dass solchen Ausschüssen Aufgaben zur selbständigen Erledigung erst übertragen werden können, wenn ein Betriebsausschuss gebildet ist; das ist eine Folgerung, keine Entscheidung.

Was passiert, wenn es falsch läuft?

Die Bildung eines Ausschusses ist ein betriebsratsinterner Organisationsakt, den die Gerichte überprüfen können. Die Arbeitgeberin kann bei berechtigtem Interesse geltend machen, dass die Bildung unwirksam ist (BAG 7 ABR 66/11). Welche Folge ein Verstoß gegen Mehrheit oder Form der Übertragung hat, steht unter „Was lässt diese Seite offen?“.

Was lässt diese Seite offen?

Die folgenden Fragen beantwortet diese Seite nicht. Eine Entscheidung dazu ist für sie nicht ausgewertet; das heißt nicht, dass es keine gibt.

  • Übertragung nach § 27 Abs. 3 BetrVG. Ob dafür eine Mehrheit oder eine Form gilt; der Wortlaut nennt keine.
  • Mängel der Übertragung. Welche Folge eine Übertragung nach § 27 Abs. 2 Satz 2 oder 3 BetrVG ohne die vorgeschriebene Mehrheit oder Schriftform hat.
  • Geschäftsordnung. Ob sie den Begriff der laufenden Geschäfte konkretisieren darf.
  • Arbeitsgruppen. Rechtsprechung zu § 28a BetrVG ist nicht ausgewertet.

Fundstellen

  • Betriebsverfassungsgesetz: § 27, § 28, § 28a, § 36, § 74 Abs. 1
  • BAG, Beschluss vom 14.08.2013, 7 ABR 66/11: Rn. 10 bis 12 Überprüfbarkeit; Rn. 15 Übertragung nach § 27 Abs. 3; Rn. 16 und 19 bis 24 kein geschäftsführender Ausschuss
  • BAG, Beschluss vom 15.08.2012, 7 ABR 16/11: Rn. 17 und 19 bis 21 Begriff, Besprechungen; Rn. 24 Kernbereich
  • BAG, Beschluss vom 16.11.2005, 7 ABR 11/05: Rn. 25 bis 27 Geschäftsordnung und Ausschüsse

Diese Seite ist allgemeine Rechtsinformation und keine Rechtsberatung. Sie beschreibt die Rechtslage, nicht einen bestimmten Vorgang, und ersetzt keine Prüfung durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder die zuständige Gewerkschaft.

Zum Selbstprüfen

Wer führt die laufenden Geschäfte, wenn der Betriebsrat weniger als neun Mitglieder hat?

Einen Betriebsausschuss gibt es erst ab neun Mitgliedern (§ 27 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Ein kleinerer Betriebsrat kann die laufenden Geschäfte auf den Vorsitzenden oder andere Mitglieder übertragen (§ 27 Abs. 3 BetrVG); dadurch entsteht kein Ausschuss, und ein geschäftsführender Ausschuss nach § 28 BetrVG ist nach BAG 7 ABR 66/11 nicht möglich.

Was verlangt die Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Erledigung auf den Betriebsausschuss?

Einen Beschluss mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Betriebsrats und die Schriftform; der Abschluss von Betriebsvereinbarungen ist ausgenommen. Für den Widerruf gelten dieselben Anforderungen (§ 27 Abs. 2 Satz 2 bis 4 BetrVG).

Was unterscheidet Ausschüsse nach § 28 BetrVG vom Betriebsausschuss?

Ausschüsse nach § 28 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sind in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern möglich und erhalten bestimmte Aufgaben; nach BAG 7 ABR 66/11 sind es Fachausschüsse, nicht Organe für die laufenden Geschäfte. Aufgaben zur selbständigen Erledigung können sie nur erhalten, wenn ein Betriebsausschuss gebildet ist (§ 28 Abs. 1 Satz 3 BetrVG).

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