Was regelt das Gesetz für die Sitzungen des Wirtschaftsausschusses?
Wirtschaftsausschuss · Informationen einfordern · Wirtschaftslage beurteilen
Kurz gesagt
Der Wirtschaftsausschuss soll monatlich zusammentreten; die Arbeitgeberin oder ihre Vertretung hat teilzunehmen, die Mitglieder dürfen Einsicht in die Unterlagen nehmen, und dem Betriebsrat ist über jede Sitzung zu berichten (§ 108 BetrVG).
Lernziele
- Teilnahmerechte und Teilnahmepflicht nach § 108 Abs. 2 BetrVG
- Einsicht in die vorzulegenden Unterlagen nach § 108 Abs. 3 BetrVG und ihre Grenze bei Abschriften
- Bericht an den Betriebsrat nach § 108 Abs. 4 BetrVG und Geheimhaltung nach § 79 Abs. 1 und 2 BetrVG
- Übertragung der Aufgaben auf einen Ausschuss des Betriebsrats nach § 107 Abs. 3 BetrVG und Unterrichtung der Arbeitnehmer nach § 110 BetrVG
Der Wirtschaftsausschuss soll monatlich einmal zusammentreten; die Arbeitgeberin oder ihre Vertretung hat teilzunehmen, die Mitglieder dürfen in die vorzulegenden Unterlagen Einsicht nehmen, und über jede Sitzung ist dem Betriebsrat zu berichten (§ 108 Abs. 1 bis 4 BetrVG). Die Verschwiegenheitspflicht des § 79 Abs. 1 BetrVG gilt für Ausschussmitglieder sinngemäß (Abs. 2), nach Satz 3 nicht gegenüber Mitgliedern des Betriebsrats; für Mitglieder ohne Betriebsratsamt ist das offen. In Tendenzunternehmen sind die §§ 106 bis 110 BetrVG nicht anzuwenden (§ 118 Abs. 1 Satz 2 BetrVG).
Wer nimmt an den Sitzungen teil?
Der Ausschuss „soll monatlich einmal zusammentreten“; die Sollvorschrift nennt keinen Stichtag und keine Rechtsfolge für eine ausgefallene Sitzung (§ 108 Abs. 1 BetrVG).
| Wer | Was § 108 Abs. 2 BetrVG sagt |
|---|---|
| der Unternehmer oder sein Vertreter | „hat … teilzunehmen“ (Satz 1); „Unternehmer“ ist der Wortlaut, gemeint die Arbeitgeberin |
| sachkundige Arbeitnehmer, auch leitende Angestellte (§ 5 Abs. 3 BetrVG) | „kann … hinzuziehen“ (Satz 2); Handelnder ist nach dem Satzbau der Unternehmer |
| Sachverständige | § 80 Abs. 3 und 4 BetrVG gelten entsprechend (Satz 3): „nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber“ |
Was gilt bei Übertragung auf einen Ausschuss des Betriebsrats?
Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließen, die Aufgaben des Wirtschaftsausschusses einem Ausschuss des Betriebsrats zu übertragen (§ 107 Abs. 3 Satz 1 BetrVG). Seine Mitgliederzahl darf die des Betriebsausschusses nicht überschreiten (Satz 2). Weitere Arbeitnehmer kann er bis zur selben Zahl, wie der Ausschuss Mitglieder hat, berufen (Satz 3); für sie gilt § 79 BetrVG entsprechend (Satz 4). Ist ein Gesamtbetriebsrat errichtet, beschließt dieser (Satz 6). Bei anderweitiger Wahrnehmung gelten § 108 Abs. 1 bis 5 BetrVG entsprechend (§ 108 Abs. 6 BetrVG).
Was umfasst die Einsicht?
Die Mitglieder „sind berechtigt, in die nach § 106 Abs. 2 vorzulegenden Unterlagen Einsicht zu nehmen“; vorzulegen ist nur, soweit dadurch nicht Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden (§ 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Das Bundesarbeitsgericht nahm 1984 an, Unterlagen mit umfangreichen Daten könnten schon vor der Sitzung vorzulegen und zeitweise zu überlassen sein (1 ABR 64/82, Leitsatz 2); ein Recht auf Abschriften ohne Zustimmung der Arbeitgeberin besteht nach Leitsatz 3 nicht. Später ließ das Gericht die Reichweite der „(bloßen) Berechtigung“ offen (1 ABR 37/17).
Was gilt für Bericht und Geheimhaltung?
Der Ausschuss „hat über jede Sitzung dem Betriebsrat unverzüglich und vollständig zu berichten“ (§ 108 Abs. 4 BetrVG); eine Form nennt die Vorschrift nicht. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die „vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind“, sind „nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten“ (§ 79 Abs. 1 Satz 1 BetrVG), auch nach dem Ausscheiden (Satz 2). Die Pflicht gilt „nicht gegenüber Mitgliedern des Betriebsrats“ (Satz 3) und nicht gegenüber den in Satz 4 genannten Stellen. Für Ausschussmitglieder gilt Absatz 1 „sinngemäß“ (§ 79 Abs. 2 BetrVG). Strafbar ist die unbefugte Offenbarung eines so bezeichneten Geheimnisses durch Mitglieder der in § 79 Abs. 2 bezeichneten Stellen und durch vom Ausschuss nach § 108 Abs. 2 Satz 2 hinzugezogene Arbeitnehmer, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, gegen Entgelt oder in Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht bis zu zwei Jahren; ebenso wird bestraft, wer ein solches Geheimnis unbefugt verwertet; verfolgt wird nur auf Antrag (§ 120 Abs. 1 Nr. 1, 4, Abs. 3, 5 Satz 1 BetrVG).
Gilt der Schulungsanspruch auch für Ausschussmitglieder?
§ 37 Abs. 2 BetrVG betrifft „Mitglieder des Betriebsrats“, Abs. 6 verweist darauf. Ausschussmitglieder ohne Betriebsratsamt haben nach dem Bundesarbeitsgericht regelmäßig keinen Anspruch auf Vergütung für die Dauer einer Schulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG (7 AZR 491/97; Ausnahmefälle siehe Offen-Abschnitt); die Vergütung für die Ausschusstätigkeit folge aus § 78 Satz 2 BetrVG.
Wer unterrichtet die Arbeitnehmer?
„In Unternehmen mit in der Regel mehr als 1.000 ständig beschäftigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr nach vorheriger Abstimmung mit dem Wirtschaftsausschuss oder den in § 107 Abs. 3 genannten Stellen und dem Betriebsrat die Arbeitnehmer schriftlich über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens zu unterrichten“ (§ 110 Abs. 1 BetrVG). Erfüllt ein Unternehmen das nicht, beschäftigt aber „in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigte ständige Arbeitnehmer“, gilt Absatz 1 „mit der Maßgabe, dass die Unterrichtung der Arbeitnehmer mündlich erfolgen kann“; ist „ein Wirtschaftsausschuss nicht zu errichten“, erfolgt sie nach vorheriger Abstimmung mit dem Betriebsrat (Abs. 2 Satz 2).
Wie sieht das in einem Unternehmen aus?
Die Musterwerk GmbH (frei erfunden, Metallverarbeitung, 150 Beschäftigte) hat einen Wirtschaftsausschuss. Die Geschäftsführung überlässt den Mitgliedern eine Unterlage zeitweise; ein Recht auf Abschriften ohne Zustimmung besteht nach 1 ABR 64/82 nicht. Der Betriebsrat hat sieben Mitglieder; einen Betriebsausschuss bildet er erst ab neun (§ 27 Abs. 1 Satz 1 BetrVG), wie § 107 Abs. 3 Satz 2 BetrVG dann wirkt, bleibt offen. Mit 150 Beschäftigten ist die Schwelle des § 110 Abs. 1 BetrVG nicht erreicht; bei mehr als zwanzig wahlberechtigten ständigen Arbeitnehmern darf die Unterrichtung mündlich erfolgen (Abs. 2 Satz 1).
Was passiert, wenn es fehlt oder falsch läuft?
Ordnungswidrig handelt, wer die in § 121 Abs. 1 BetrVG bezeichneten Aufklärungs- oder Auskunftspflichten „nicht, wahrheitswidrig, unvollständig oder verspätet erfüllt“; genannt sind § 106 Abs. 2 (Unterrichtung unter Vorlage der Unterlagen), § 108 Abs. 5 (Erläuterung des Jahresabschlusses) und § 110, nicht § 108 Abs. 1 bis 4. Die Geldbuße kann bis zu zehntausend Euro betragen (§ 121 Abs. 2 BetrVG). Bei fehlender Einigung zwischen Arbeitgeberin und Betriebsrat über eine nicht, nicht rechtzeitig oder nur ungenügend erteilte Auskunft entscheidet die Einigungsstelle (§ 109 Satz 1 BetrVG), auch über Art und Weise, Form der Vorlage und Adressatenkreis (1 ABR 37/17).
Was lässt dieses Modul offen?
Die folgenden Fragen beantwortet dieses Modul nicht. Eine Entscheidung dazu ist für es nicht ausgewertet; das heißt nicht, dass es keine gibt.
- Niederschrift und Notizen. Ob eine Niederschrift zu führen ist und ob in der Sitzung Aufzeichnungen gemacht werden dürfen.
- Bericht. Ob mündlich oder schriftlich zu berichten ist und wie § 79 Abs. 1 Satz 3 BetrVG über Absatz 2 für Mitglieder ohne Betriebsratsamt gilt, die ausdrücklich bezeichnete Geheimnisse berichten.
- Weitergabe. Ob Nicht-Geheimes an Belegschaft, Gewerkschaft oder Dritte weitergegeben werden darf.
- Schulung. Anspruch und Kosten eines Betriebsratsmitglieds als Ausschussmitglied (§ 37 Abs. 6, § 40 Abs. 1 BetrVG), die Ausnahmefälle in 7 AZR 491/97 und Entscheidungen seit 1998.
- Teilnehmerkreis. Wer sachkundige Arbeitnehmer hinzuzieht (§ 120 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG spricht vom Ausschuss), wer die Vereinbarung über Sachverständige für den Ausschuss schließt, ob § 120 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG die für den Ausschuss hinzugezogenen Sachverständigen erfasst, die Teilnahme eines Gewerkschaftsbeauftragten und Entscheidungen seit 2020.
- Übertragung. Wie § 107 Abs. 3 Satz 2 BetrVG wirkt, wenn kein Betriebsausschuss besteht.
Fundstellen
- § 5, § 27, § 37, § 40, § 78, § 79, § 80, § 106, § 107, § 108, § 109, § 110, § 118, § 120, § 121 BetrVG
- BAG, Beschluss vom 20.11.1984, 1 ABR 64/82 (Volltext über Drittdatenbank, Faksimile): Vorlage vor der Sitzung und zeitweise Überlassung (Leitsatz 2), keine Abschriften (Leitsatz 3)
- BAG, Beschluss vom 12.02.2019, 1 ABR 37/17 (Volltext amtlich): Primärzuständigkeit der Einigungsstelle auch für Art und Weise, Form der Vorlage und Adressatenkreis (Leitsatz, Rn. 20, 21), Reichweite der Berechtigung nach § 108 Abs. 3 offen (Rn. 22)
- BAG, Urteil vom 11.11.1998, 7 AZR 491/97 (Volltext über Drittdatenbank, Faksimile): keine Vergütung für Schulungszeit nach § 37 Abs. 6 (Leitsatz, zu I 1 und 2), Entgelt für die Ausschusstätigkeit nach § 78 Satz 2 (zu I 2)
Dieses Modul ist allgemeine Rechtsinformation und keine Rechtsberatung. Es beschreibt die Rechtslage, nicht einen bestimmten Vorgang, und ersetzt keine Prüfung durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder die zuständige Gewerkschaft.
Zum Selbstprüfen
Was sagt § 108 Abs. 1 BetrVG zur Häufigkeit der Sitzungen des Wirtschaftsausschusses?
Der Ausschuss „soll monatlich einmal zusammentreten“; eine Frist in Tagen und eine Rechtsfolge für eine ausgefallene Sitzung nennt die Vorschrift nicht (§ 108 Abs. 1 BetrVG).
Dürfen Ausschussmitglieder von überlassenen Unterlagen ohne Zustimmung Abschriften anfertigen?
Nein. Nach BAG, 20.11.1984, 1 ABR 64/82 (Leitsatz 3) besteht kein Recht auf Abschriften ohne Zustimmung der Arbeitgeberin; Unterlagen mit umfangreichen Daten können aber schon vor der Sitzung vorzulegen und zeitweise zu überlassen sein (Leitsatz 2). Die Reichweite der (bloßen) Berechtigung nach § 108 Abs. 3 BetrVG hat das Gericht später offengelassen (1 ABR 37/17).
Gilt die Verschwiegenheitspflicht der Ausschussmitglieder gegenüber jedem Geheimnis?
Nein. Die Pflicht betrifft Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die die Arbeitgeberin ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet hat (§ 79 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BetrVG). Die Pflicht entfällt gegenüber Mitgliedern des Betriebsrats (Satz 3) und den in Satz 4 genannten Stellen; wie Satz 3 für Ausschussmitglieder ohne Betriebsratsamt zu verstehen ist, ist offen.
Wie ist die Unterrichtung der Arbeitnehmer nach § 110 BetrVG geregelt?
In Unternehmen mit in der Regel mehr als 1.000 ständig beschäftigten Arbeitnehmern mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr schriftlich (Abs. 1); in Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten ständigen Arbeitnehmern, die Abs. 1 nicht erfüllen, gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass mündlich unterrichtet werden kann (Abs. 2 Satz 1). Die Unterrichtung erfolgt nach vorheriger Abstimmung mit dem Wirtschaftsausschuss oder den in § 107 Abs. 3 genannten Stellen und dem Betriebsrat (Abs. 1); ist in Unternehmen nach Abs. 2 ein Wirtschaftsausschuss nicht zu errichten, mit dem Betriebsrat (Abs. 2 Satz 2).