Betriebsratswahl: Wie läuft sie ab, und wer ist wofür zuständig?
Kurz gesagt
Die Betriebsratswahl leitet ein Wahlvorstand ein, führt sie durch und stellt das Ergebnis fest (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Gewählt wird geheim und unmittelbar, in der Regel nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (§ 14 Abs. 1 und 2 BetrVG); die regelmäßigen Wahlen finden alle vier Jahre vom 1. März bis 31. Mai statt (§ 13 Abs. 1 BetrVG).
Die Betriebsratswahl liegt in der Hand des Wahlvorstands: Er hat sie unverzüglich einzuleiten, durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Gewählt wird geheim und unmittelbar, in der Regel nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (§ 14 Abs. 1 und 2 BetrVG). Regelmäßig gewählt wird alle vier Jahre vom 1. März bis 31. Mai (§ 13 Abs. 1 BetrVG).
Diese Seite ordnet die Wahl nach ihren Schritten und nennt, wer für welchen Schritt zuständig ist. Einzelheiten stehen auf den Seiten, die unter „Welche Seiten erklären die Schritte im Einzelnen?“ aufgeführt sind.
Wann wird ein Betriebsrat gewählt?
Außerhalb des regelmäßigen Zeitraums ist der Betriebsrat in sechs Fällen zu wählen (§ 13 Abs. 2 BetrVG):
- Mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tag der Wahl an gerechnet, ist die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken.
- Die Gesamtzahl der Mitglieder ist nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl gesunken.
- Der Betriebsrat hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen.
- Die Wahl ist mit Erfolg angefochten worden.
- Der Betriebsrat ist durch eine gerichtliche Entscheidung aufgelöst.
- Im Betrieb besteht kein Betriebsrat.
Wer den Wahlvorstand bestimmt, wenn noch kein Betriebsrat besteht, erklärt die Vertiefung: Betriebsrat gründen: Wie kommt ein Betrieb ohne Betriebsrat zu einem Wahlvorstand?
Ein außerhalb des regelmäßigen Zeitraums gewählter Betriebsrat ist im nächsten Zeitraum der regelmäßigen Wahlen neu zu wählen; hatte seine Amtszeit zu dessen Beginn noch nicht ein Jahr gedauert, im übernächsten (§ 13 Abs. 3 BetrVG).
Wer bestellt den Wahlvorstand, und was muss er tun?
| Schritt | Zuständig | Fundstelle |
|---|---|---|
| Bestellung durch den bestehenden Betriebsrat | der Betriebsrat, spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit; im vereinfachten Wahlverfahren spätestens vier Wochen vorher | § 16 Abs. 1 Satz 1, § 17a Nr. 1 BetrVG |
| Ersatzbestellung, wenn acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit kein Wahlvorstand besteht | das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft; ebenso kann der Gesamtbetriebsrat oder, falls es keinen gibt, der Konzernbetriebsrat bestellen. Im vereinfachten Wahlverfahren gelten drei statt acht Wochen | § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, § 17a Nr. 1 BetrVG |
| Betrieb ohne Betriebsrat | nach der Rangfolge des § 17 BetrVG (Gesamtbetriebsrat, Konzernbetriebsrat, Betriebsversammlung, im vereinfachten Wahlverfahren Wahlversammlung, Arbeitsgericht) | § 17, § 17a Nr. 3 und 4 BetrVG |
| Einleitung, Durchführung und Feststellung des Ergebnisses | der Wahlvorstand: Er hat die Wahl unverzüglich einzuleiten, sie durchzuführen und das Ergebnis festzustellen; er leitet die Wahl | § 18 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 1 Abs. 1 WO |
| Ersetzung, wenn der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nachkommt | das Arbeitsgericht auf Antrag des Betriebsrats, von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft; § 16 Abs. 2 BetrVG gilt entsprechend | § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 BetrVG |
„Die Leitung der Wahl obliegt dem Wahlvorstand.“ (§ 1 Abs. 1 WO)
Wie läuft die Wahl im Regelverfahren ab?
- Wählerliste. Der Wahlvorstand stellt für jede Wahl eine Liste der Wahlberechtigten auf, getrennt nach den Geschlechtern (§ 2 Abs. 1 Satz 1 WO).
- Wahlausschreiben. Spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe erlässt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben. Mit seinem Erlass ist die Wahl eingeleitet (§ 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 WO). Der erste Tag der Stimmabgabe soll spätestens eine Woche vor dem Tag liegen, an dem die Amtszeit des bisherigen Betriebsrats abläuft (§ 3 Abs. 1 Satz 3 WO).
- Wahlvorschläge. Vorschläge machen können die wahlberechtigten Arbeitnehmer und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften (§ 14 Abs. 3 BetrVG).
- Stimmabgabe. Die Stimmabgabe ist geheim und unmittelbar (§ 14 Abs. 1 BetrVG). Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt (§ 14 Abs. 2 Satz 2 BetrVG).
- Auszählung. Unverzüglich nach Abschluss der Wahl zählt der Wahlvorstand die Stimmen öffentlich aus, hält das Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es den Arbeitnehmern bekannt (§ 18 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, § 13 Satz 1 WO). Die Arbeitgeberin und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften erhalten eine Abschrift der Wahlniederschrift (§ 18 Abs. 3 Satz 2 BetrVG).
- Bekanntmachung der Gewählten. Sobald die Namen endgültig feststehen, macht der Wahlvorstand sie durch zweiwöchigen Aushang bekannt (§ 18 Satz 1 WO).
In Betrieben mit in der Regel fünf bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern wird im vereinfachten Wahlverfahren gewählt, in Betrieben mit in der Regel 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern nur nach einer Vereinbarung von Wahlvorstand und Arbeitgeberin (§ 14a Abs. 1 und 5 BetrVG). Dort wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt (§ 14 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Gibt es weder Betriebsrat noch Gesamt- oder Konzernbetriebsrat, wählt im vereinfachten Wahlverfahren eine Wahlversammlung den Wahlvorstand (§ 17a Nr. 3 BetrVG, § 28 und § 29 WO). Welche Schwelle bei welcher Zahl erreicht ist, zeigt das Werkzeug: Schwellenwerte.
Wer schützt die Wahl, und wer zahlt sie?
Niemand darf die Wahl des Betriebsrats behindern; insbesondere darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden (§ 20 Abs. 1 BetrVG). Ebenso darf niemand sie durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen (§ 20 Abs. 2 BetrVG). Beides ist strafbar, aber nur auf Antrag zu verfolgen (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BetrVG).
Ihre Kosten trägt die Arbeitgeberin (§ 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG). Versäumte Arbeitszeit, die zum Wählen, für die Arbeit im Wahlvorstand oder für die Tätigkeit als Vermittler erforderlich ist, berechtigt sie nicht, das Arbeitsentgelt zu mindern (§ 20 Abs. 3 Satz 2 BetrVG). Ein Vermittler entscheidet bei zeitgleichen Wahlen von Betriebsrat und Sprecherausschuss über die Zuordnung leitender Angestellter, wenn sich die Wahlvorstände nicht einigen (§ 18a Abs. 2 BetrVG).
Mitglieder des Wahlvorstands, Wahlbewerber und wer als einer der Ersten zur Wahl eines Wahlvorstands einlädt oder seine Bestellung beantragt, haben einen besonderen Kündigungsschutz (§ 15 Abs. 3 und 3a KSchG). Beginn, Dauer und Grenzen erklärt die Vertiefung: Kündigungsschutz Betriebsrat: Wer ist geschützt, und wie lange?
Wie geht es nach der Wahl weiter?
Die regelmäßige Amtszeit beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Betriebsrat besteht, mit Ablauf von dessen Amtszeit (§ 21 Satz 1 und 2 BetrVG). Welche Pflichten der neue Betriebsrat zu Beginn hat und wer zur ersten Sitzung lädt, ordnet die Übersicht: Was muss ein neu gewählter Betriebsrat zu Beginn der Amtszeit tun?
Ob und von wem eine Wahl angefochten werden kann, regelt § 19 BetrVG. Voraussetzungen, Berechtigte und Frist erklärt die Vertiefung zur Erstwahl unter „Was folgt, wenn die Bestellung des Wahlvorstands scheitert oder fehlerhaft ist?“.
Welche Seiten erklären die Schritte im Einzelnen?
- Vertiefung: Betriebsrat gründen: Wie kommt ein Betrieb ohne Betriebsrat zu einem Wahlvorstand?: Rangfolge nach § 17 BetrVG, Einladung zur Betriebsversammlung, Anfechtung nach § 19 Abs. 1 und 2 BetrVG, Wahlversammlung im vereinfachten Wahlverfahren nach § 28 und § 29 WO.
Was lässt diese Seite offen?
Die folgenden Fragen beantwortet diese Seite nicht. Eine Entscheidung dazu ist für sie nicht ausgewertet; das heißt nicht, dass es keine gibt.
- Nichtigkeit der Wahl. Wann ein Fehler die Betriebsratswahl nicht nur anfechtbar, sondern nichtig macht. Offen, weil § 19 BetrVG die Nichtigkeit nicht regelt, sondern nur die Anfechtung. Weiter hilft die zuständige Gewerkschaft.
Fundstellen
- Betriebsverfassungsgesetz: § 13 Abs. 1 bis 3, § 14 Abs. 1 bis 3, § 14a Abs. 1 und 5, § 16 Abs. 1 bis 3, § 17, § 17a Nr. 1, 3 und 4, § 18 Abs. 1 und 3, § 18a Abs. 2, § 19, § 20 Abs. 1 bis 3, § 21 Satz 1 und 2, § 119 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2
- Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz (WO): § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 13, § 18, § 28, § 29
- Kündigungsschutzgesetz: § 15 Abs. 3 und 3a
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