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Konflikte im Gremium

Modul 5 von 69 Minuten§§ 23, 27, 28, 29 BetrVG u. a.Stand

Vorsitz und Stellvertretung · Konflikt lösen · Beschluss fassen

Ayşe und Tom sitzen im Musterwerk an einem Tisch mit Unterlagen.
Szene im Musterwerk. Alle Personen auf brklar sind erfunden.

Lernziele

  • Mehrheitsprinzip und die Rechte der Minderheit im Betriebsrat
  • Verhinderung wegen Interessenkollision und ihre Grenze
  • Geheimhaltungspflicht, ihre Ausnahmen und Strafbarkeit
  • Voraussetzungen und Maßstab des Ausschlusses eines Mitglieds

Im Betriebsrat entscheidet die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder (§ 33 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Der Minderheit gibt das Gesetz Rechte, die an ein Quorum von einem Viertel oder an die Verhältniswahl anknüpfen. Ein Mitglied, das seine gesetzlichen Pflichten grob verletzt, kann nur das Arbeitsgericht auf Antrag ausschließen (§ 23 Abs. 1 BetrVG).

Was hat die Minderheit im Betriebsrat?

Recht Voraussetzung Norm
Sitzung einberufen, Gegenstand auf die Tagesordnung setzen ein Viertel der Mitglieder (ebenso die Arbeitgeberin) § 29 Abs. 3 BetrVG
beratende Teilnahme eines Beauftragten einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft Antrag von einem Viertel der Mitglieder § 31 BetrVG
Teilnahme per Video- und Telefonkonferenz verhindern Widerspruch von mindestens einem Viertel binnen der vom Vorsitzenden bestimmten Frist (Folgerung) § 30 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG
Wahl der Ausschussmitglieder und der Freizustellenden geheime Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl § 27 Abs. 1 Satz 3, § 28 Abs. 1 Satz 2, § 38 Abs. 2 Satz 1 BetrVG
Schutz vor Abberufung bei Verhältniswahl drei Viertel der Stimmen der Mitglieder § 27 Abs. 1 Satz 5, § 38 Abs. 2 Satz 8 BetrVG

Die Zusammenstellung als Minderheitenrechte ist eine Folgerung aus Quoren und Wahlverfahren; das Gesetz nennt das Wort nur in § 38 Abs. 2 Satz 6 BetrVG. Der Schutz ist begrenzt; ihn flankiert das Recht jedes Mitglieds, die Unterlagen einzusehen (§ 34 Abs. 3 BetrVG; BAG 7 ABR 16/11).

Wann ist ein Mitglied wegen Interessenkollision verhindert?

Bei Beratung und Beschlussfassung über eine Maßnahme, die es selbst betrifft, ist ein Mitglied verhindert. Entschieden ist das für die eigene Umgruppierung (BAG 1 ABR 30/98); für andere Gegenstände ist es eine Übertragung. Als Maßstab verlangt das Bundesarbeitsgericht individuelle und unmittelbare Betroffenheit; Reflexe, bloße Chancen und die eigene Bewerbung auf dieselbe Stelle genügen nicht (BAG 7 ABR 82/11). Mehr in der Vertiefung: Wann ist ein Betriebsratsmitglied verhindert?

Was gilt für Geheimhaltung und Schweigepflicht?

Mitglieder und Ersatzmitglieder dürfen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt geworden und von der Arbeitgeberin ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht offenbaren und nicht verwerten, auch nicht nach dem Ausscheiden (§ 79 Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrVG). Die Verpflichtung gilt nicht gegenüber Mitgliedern des Betriebsrats und den in § 79 Abs. 1 Satz 4 BetrVG genannten Stellen, darunter Gesamtbetriebsrat und Einigungsstelle (§ 79 Abs. 1 Satz 3 und 4 BetrVG); für den Streit im Gremium folgt daraus, dass sie anderen Mitgliedern gegenüber nicht greift. Mehr in der Vertiefung: Wie führt ein Betriebsrat seine eigenen Unterlagen?

Wann kann ein Mitglied ausgeschlossen werden?

Den Ausschluss beantragen beim Arbeitsgericht mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, die Arbeitgeberin, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Betriebsrat; Grund ist eine grobe Verletzung gesetzlicher Pflichten (§ 23 Abs. 1 BetrVG). Aus denselben Gründen kann das Arbeitsgericht auch den Betriebsrat auflösen; antragsberechtigt sind dann dieselben Stellen, nicht aber der Betriebsrat selbst (§ 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrVG). Der Ausschluss setzt voraus, dass die weitere Amtsausübung unter Berücksichtigung aller Umstände untragbar erscheint. Pflichtverletzungen aus einer früheren Amtszeit rechtfertigen den Ausschluss aus dem neu gewählten Betriebsrat nicht, fließen aber bei Wiederholung in die Beurteilung ein. Erst die rechtskräftige Entscheidung beendet die Mitgliedschaft (BAG 7 ABR 14/15).

Wie sieht das im Musterwerk aus?

Jana Probe und Kemal Vorlage beantragen die Beratung eines Gegenstands. Ein Viertel von sieben Mitgliedern sind 1,75, zwei Mitglieder erreichen das Quorum (Folgerung); die Vorsitzende Ayşe hat die Sitzung einzuberufen und den Gegenstand auf die Tagesordnung zu setzen (§ 29 Abs. 3 BetrVG). Beschließt der Betriebsrat in dieser Sitzung über die Umgruppierung des Mitglieds Lisa Entwurf, ist sie bei Beratung und Beschlussfassung verhindert, und für sie ist das Ersatzmitglied Ben Reserve zu laden (§ 29 Abs. 2 Satz 6 BetrVG).

Was passiert, wenn es falsch läuft?

Nach BAG 1 ABR 30/98 ist ein Beschluss unwirksam, wenn bei einer Interessenkollision das verhinderte Mitglied teilnimmt oder das Ersatzmitglied nicht geladen ist. Unter anderem ist die unbefugte Offenbarung eines fremden Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht. Bei Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, sind es bis zu zwei Jahre; verfolgt wird die Tat nur auf Antrag des Verletzten (§ 120 Abs. 1, 3 und 5 BetrVG).

Was lässt diese Seite offen?

Die folgenden Fragen beantwortet diese Seite nicht. Eine Entscheidung dazu ist für sie nicht ausgewertet; das heißt nicht, dass es keine gibt.

  • Stimmenthaltung. Wie die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Stimmenthaltung bei § 33 BetrVG behandelt.
  • Abstimmung in eigener Sache. Ob ein Mitglied an der Abstimmung über seinen eigenen Ausschluss teilnimmt.

Fundstellen

  • Betriebsverfassungsgesetz: § 23 Abs. 1, § 27, § 28, § 29, § 30, § 31, § 33, § 34, § 38, § 79, § 120
  • BAG, Beschluss vom 15.08.2012, 7 ABR 16/11: Rn. 32 Minderheitenschutz
  • BAG, Beschluss vom 03.08.1999, 1 ABR 30/98: Leitsätze 1 und 2
  • BAG, Beschluss vom 24.04.2013, 7 ABR 82/11: Leitsatz, Rn. 15 bis 17
  • BAG, Beschluss vom 27.07.2016, 7 ABR 14/15: Leitsatz, Rn. 21, 25, 28 und 29

Diese Seite ist allgemeine Rechtsinformation und keine Rechtsberatung. Sie beschreibt die Rechtslage, nicht einen bestimmten Vorgang, und ersetzt keine Prüfung durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder die zuständige Gewerkschaft.

Zum Selbstprüfen

Welche Rechte knüpft das Gesetz an das Quorum von einem Viertel der Mitglieder?

Ein Viertel der Mitglieder kann verlangen, dass der Vorsitzende eine Sitzung einberuft und einen Gegenstand auf die Tagesordnung setzt (§ 29 Abs. 3 BetrVG), kann die beratende Teilnahme eines Beauftragten einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft beantragen (§ 31 BetrVG) und der Teilnahme per Video- oder Telefonkonferenz widersprechen (§ 30 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG).

Wer kann den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat herbeiführen, und nach welchem Maßstab?

Den Ausschluss beantragen beim Arbeitsgericht ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, die Arbeitgeberin, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Betriebsrat (§ 23 Abs. 1 BetrVG). Voraussetzung ist eine grobe Pflichtverletzung, die die weitere Amtsausübung unter Berücksichtigung aller Umstände untragbar erscheinen lässt (BAG 7 ABR 14/15).

Gilt die Geheimhaltungspflicht des § 79 BetrVG auch gegenüber anderen Mitgliedern des Betriebsrats?

Nein, die Verpflichtung gilt nicht gegenüber Mitgliedern des Betriebsrats (§ 79 Abs. 1 Satz 3 BetrVG). Sie betrifft Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die die Arbeitgeberin ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet hat. Die unbefugte Offenbarung ist nach § 120 Abs. 1 BetrVG strafbar.

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