Freistellung Betriebsrat: Wann ist ein Mitglied von der Arbeit befreit?
Kurz gesagt
Jedes Mitglied ist von der Arbeit zu befreien, soweit es für die Betriebsratsaufgaben erforderlich ist (§ 37 Abs. 2 BetrVG). Ab in der Regel 200 Arbeitnehmern sind zusätzlich Mitglieder nach einer Staffel von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen (§ 38 Abs. 1 BetrVG).
Allgemeine Fassung für alle Betriebsgrößen · AnpassenAngepasst an: weniger als 5 Arbeitnehmer im Betrieb5 bis 20 Arbeitnehmer im Betrieb21 bis 50 Arbeitnehmer im Betrieb51 bis 100 Arbeitnehmer im Betrieb101 bis 199 Arbeitnehmer im Betrieb200 bis 500 Arbeitnehmer im Betrieb501 bis 900 Arbeitnehmer im Betrieb901 bis 1.500 Arbeitnehmer im Betriebmehr als 1.500 Arbeitnehmer im BetriebArbeitnehmer im Betrieb: keine Angabe · Ändern
Das Gesetz unterscheidet zwei Formen. Nach § 37 Abs. 2 BetrVG ist jedes Mitglied von seiner beruflichen Tätigkeit zu befreien, soweit die Betriebsratsaufgaben es erfordern. Daneben sind in Betrieben, die in der Regel 200 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen, Mitglieder nach der Staffel des § 38 Abs. 1 BetrVG freizustellen. Betriebsratsarbeit außerhalb der Arbeitszeit gleicht § 37 Abs. 3 BetrVG aus.
Wo die Freistellungswahl unter den Themen nach der Wahl steht, ordnet die Übersicht: Was muss ein neu gewählter Betriebsrat zu Beginn der Amtszeit tun?
Worin unterscheiden sich Arbeitsbefreiung und Freistellung?
| Arbeitsbefreiung (§ 37 Abs. 2 BetrVG) | Freistellung (§ 38 Abs. 1 BetrVG) | |
|---|---|---|
| Für wen? | Jedes Mitglied des Betriebsrats | Die vom Betriebsrat für die Freistellung gewählten Mitglieder |
| Voraussetzung | Die Befreiung ist für die Betriebsratsaufgaben erforderlich; Maßstab sind Umfang und Art des Betriebs | Der Betrieb hat in der Regel mindestens 200 Arbeitnehmer |
| Umfang | So weit wie die erforderliche Betriebsratsarbeit, ohne Minderung des Arbeitsentgelts | Mindestens die Zahl der Staffel, auch als Teilfreistellungen; Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können anderes regeln (Satz 5) |
| Einwand der Arbeitgeberin | Keine Zustimmung nötig (7 ABR 135/09) | Einigungsstelle bei Bedenken gegen eine bestimmte Freistellung (Abs. 2) |
§ 37 Abs. 2 BetrVG nimmt keine Gruppe von Mitgliedern aus. Auch in einem Betrieb, der die Staffel erreicht, sind deshalb die nicht freigestellten Mitglieder zu befreien, soweit es erforderlich ist.
Wie viel Arbeitszeit steht einem Betriebsratsmitglied für das Amt zu?
Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit „ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist“ (§ 37 Abs. 2 BetrVG). Maßstab ist die Erforderlichkeit, keine feste Stundenzahl.
Einer Zustimmung der Arbeitgeberin bedarf die Arbeitsbefreiung nach dem Bundesarbeitsgericht nicht. Wer den Arbeitsplatz verlässt, um Betriebsratsaufgaben wahrzunehmen, hat sich aber nach ständiger Rechtsprechung abzumelden und nach der Rückkehr zurückzumelden. Mitzuteilen sind der Ort und die voraussichtliche Dauer, nicht aber, womit sich das Mitglied befasst. Die Pflicht gilt grundsätzlich auch für Betriebsratsarbeit am eigenen Arbeitsplatz. Kommt dort eine vorübergehende Umorganisation der Arbeit nach den Umständen nicht ernsthaft in Betracht, entfällt die Abmeldung; die Arbeitgeberin kann dann nachträglich die Gesamtdauer der Tätigkeit in einem bestimmten Zeitraum erfragen (7 ABR 135/09).
Wie wird Betriebsratsarbeit außerhalb der Arbeitszeit ausgeglichen?
Ist Betriebsratstätigkeit „aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen“, hat das Mitglied Anspruch auf „entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts“ (§ 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG). Betriebsbedingt ist nach Satz 2 auch eine Tätigkeit, die wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Mitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann.
Die Arbeitsbefreiung ist „vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten“ (§ 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG). Von welchem Tag an der Monat läuft, sagt der Satz nicht; ein Datum lässt sich aus der Regel allein nicht bestimmen.
Für Schulungen gilt eine eigene Regel mit einer Obergrenze je Schulungstag; sie steht in der Vertiefung: Schulungsanspruch Betriebsrat: Welchen Anspruch auf Schulung hat ein Mitglied?
Ab wie vielen Arbeitnehmern wird ein Betriebsratsmitglied freigestellt?
Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sind „mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel 200 bis 500 Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied“, von 501 bis 900 zwei, und so weiter nach der Staffel. Über 10.000 Arbeitnehmern kommt für je angefangene weitere 2.000 ein Mitglied hinzu (Satz 2). Satz 1 stellt nach seinem Wortlaut („in Betrieben“) auf den Betrieb ab, nicht auf das Unternehmen.
| Arbeitnehmer im Betrieb, in der Regel | Freizustellen mindestens |
|---|---|
| 200 bis 500 passt zur Angabe | 1 |
| 501 bis 900 passt zur Angabe | 2 |
| 901 bis 1.500 passt zur Angabe | 3 |
| 1.501 bis 2.000 | 4 |
| 2.001 bis 3.000 | 5 |
| 3.001 bis 4.000 | 6 |
| 4.001 bis 5.000 | 7 |
| 5.001 bis 6.000 | 8 |
| 6.001 bis 7.000 | 9 |
| 7.001 bis 8.000 | 10 |
| 8.001 bis 9.000 | 11 |
| 9.001 bis 10.000 | 12 |
| mehr als 10.000 | 12, dazu 1 je angefangene weitere 2.000 |
Die Staffel nennt, wie viele Mitglieder mindestens freizustellen sind. Freistellungen „können auch in Form von Teilfreistellungen erfolgen“; zusammengenommen dürfen die Teilfreistellungen den Umfang nach Satz 1 und 2 nicht überschreiten (§ 38 Abs. 1 Satz 3 und 4 BetrVG). Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung „können anderweitige Regelungen über die Freistellung vereinbart werden“ (Satz 5). Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus der Freistellung aus, ist die Lücke nach dem Bundesarbeitsgericht auszugleichen, weil die Mindestzahl die ganze Amtszeit über maßgeblich bleibt (7 ABR 54/16). Dieselbe Staffel rechnet das Werkzeug: Schwellenwerte zusammen mit den übrigen Schwellen des Gesetzes.
Wer bestimmt, welches Mitglied freigestellt wird?
Der Betriebsrat wählt die Freizustellenden nach Beratung mit der Arbeitgeberin aus seiner Mitte, geheim und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Gibt es nur einen Wahlvorschlag, gilt Mehrheitswahl. Ist nur ein Mitglied freizustellen, „so wird dieses mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt“. Die Namen sind der Arbeitgeberin bekannt zu geben (§ 38 Abs. 2 Satz 1 bis 3 BetrVG). Über Teilfreistellungen muss der Betriebsrat vor der Wahl nach dem Bundesarbeitsgericht nicht zwingend gesondert beschließen (7 ABR 6/20). Für die Abberufung gilt § 27 Abs. 1 Satz 5 BetrVG entsprechend (§ 38 Abs. 2 Satz 8 BetrVG): Waren die Freigestellten nach Verhältniswahl gewählt, verlangt sie einen Beschluss in geheimer Abstimmung, der „einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Mitglieder des Betriebsrats bedarf“.
Was gilt für freigestellte Betriebsratsmitglieder während und nach der Freistellung?
Freigestellte Mitglieder dürfen von Maßnahmen der Berufsbildung innerhalb und außerhalb des Betriebs nicht ausgeschlossen werden (§ 38 Abs. 4 Satz 1 BetrVG). Nach dem Ende der Freistellung ist ihnen innerhalb eines Jahres im Rahmen der Möglichkeiten des Betriebs Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene betriebsübliche berufliche Entwicklung nachzuholen (Satz 2). War ein Mitglied drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt, werden daraus zwei Jahre (Satz 3); ebenso verlängert sich der Schutz von Entgelt und Tätigkeit aus § 37 Abs. 4 und 5 BetrVG auf zwei Jahre nach Ablauf der Amtszeit (§ 38 Abs. 3 BetrVG).
Wer kann eine Freistellung angreifen, und binnen welcher Frist?
Einwand der Arbeitgeberin. Die Arbeitgeberin kann binnen zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Namen die Einigungsstelle anrufen, wenn sie eine Freistellung für sachlich nicht vertretbar hält. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung. Teilt sie die Bedenken, hat sie bei der Bestimmung eines anderen Mitglieds auch den Minderheitenschutz der Verhältniswahl nach Satz 1 zu beachten. Ohne Anrufung gilt das Einverständnis der Arbeitgeberin mit den Freistellungen nach Ablauf der zweiwöchigen Frist als erteilt (§ 38 Abs. 2 Satz 4 bis 7 BetrVG).
Fehler bei der Wahl. Die Wahl der Freizustellenden ist nach dem Bundesarbeitsgericht in entsprechender Anwendung von § 19 BetrVG anfechtbar: wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen und nicht berichtigt wurde, es sei denn, der Verstoß konnte das Wahlergebnis nicht ändern oder beeinflussen. Anfechten kann danach auch ein einzelnes Betriebsratsmitglied, binnen zwei Wochen; die Frist beginnt grundsätzlich mit der Feststellung des Wahlergebnisses durch den Betriebsrat (7 ABR 54/16; 7 ABR 6/20). Fehlte ein Mitglied bei der Wahl, weil es verhindert war, und erfuhr es deshalb zunächst nichts davon, ist allenfalls für dieses Mitglied ein späterer Beginn maßgebend; das erklärt die Übersicht: Was muss ein neu gewählter Betriebsrat zu Beginn der Amtszeit tun? Ein Datum nennt keine der beiden Regeln; es folgt erst aus dem Tag der Bekanntgabe der Namen oder der Feststellung des Ergebnisses.
Was lässt diese Seite offen?
Die folgenden Fragen beantwortet diese Seite nicht. Eine Entscheidung dazu ist für sie nicht ausgewertet; das heißt nicht, dass es keine gibt.
- Zählung. Wer für die Staffel „in der Regel“ als Arbeitnehmer mitzählt, etwa bei Teilzeit oder Leiharbeit (§ 38 Abs. 1 Satz 1 BetrVG).
- Anderweitige Regelungen. Wie weit Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung nach § 38 Abs. 1 Satz 5 BetrVG von der Staffel abweichen können.
- Monatsfrist. Von welchem Ereignis an der Monat des § 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG läuft.
Fundstellen
- Betriebsverfassungsgesetz: § 19 Abs. 1 und 2 (Anfechtung), § 27 Abs. 1 Satz 5 (Abberufung), § 37 Abs. 2 bis 6 (Befreiung, Ausgleich, Schutz, Schulung), § 38 Abs. 1 bis 4 (Freistellung)
- BAG, Beschluss vom 29.06.2011, 7 ABR 135/09: Leitsatz; Rn. 19 keine Zustimmung der Arbeitgeberin, Ab- und Rückmeldung; Rn. 21 Angabe von Ort und voraussichtlicher Dauer; Rn. 23 bis 26 Tätigkeit am Arbeitsplatz, Wegfall der Abmeldung, nachträgliche Mitteilung
- BAG, Beschluss vom 21.02.2018, 7 ABR 54/16: Rn. 11 Anfechtung der Freistellungswahl, Voraussetzungen und Fristbeginn; Rn. 14 Ausgleich bei vorzeitigem Ende einer Freistellung
- BAG, Beschluss vom 24.03.2021, 7 ABR 6/20: Rn. 15 Anfechtungsfrist; Rn. 18 kein eigener Beschluss über Teilfreistellungen nötig
- BAG, Beschluss vom 20.04.2005, 7 ABR 44/04: zu B III 2 a der Gründe Fristbeginn für ein verhindertes Mitglied, das zunächst keine Kenntnis von der Wahl hatte
Diese Seite ist allgemeine Rechtsinformation und keine Rechtsberatung. Sie beschreibt die Rechtslage, nicht einen bestimmten Vorgang, und ersetzt keine Prüfung durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder die zuständige Gewerkschaft.
Fundstellen
- § 37 BetrVG
- § 38 BetrVG
- § 19 BetrVG
- § 27 BetrVG