§ 87 BetrVG: Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
Kurz gesagt
§ 87 BetrVG gibt dem Betriebsrat in vierzehn sozialen Angelegenheiten ein Mitbestimmungsrecht, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht. Einigen sich Arbeitgeberin und Betriebsrat nicht, entscheidet die Einigungsstelle, und ihr Spruch ersetzt die Einigung (§ 87 Abs. 2 BetrVG).
§ 87 BetrVG gibt dem Betriebsrat in vierzehn sozialen Angelegenheiten ein Mitbestimmungsrecht, soweit weder ein Gesetz noch ein Tarifvertrag die Angelegenheit regelt. Dazu gehören die Lage der Arbeitszeit, Urlaubsgrundsätze, technische Überwachung, Gesundheitsschutz, Lohngestaltung und die Ausgestaltung mobiler Arbeit. Fehlt eine Einigung, entscheidet die Einigungsstelle, deren Spruch nach § 87 Abs. 2 BetrVG an die Stelle der Einigung tritt.
Wie sich diese Stufe in die übrigen Beteiligungsrechte einfügt, zeigt die Übersicht: Welche Beteiligungsrechte hat der Betriebsrat?
Was regelt § 87 BetrVG?
Die Vorschrift hat zwei Absätze. Absatz 1 nennt die Angelegenheiten, Absatz 2 sagt, wer entscheidet, falls sich beide Seiten nicht einigen. Der Katalog in Absatz 1, hier verkürzt wiedergegeben:
| Nr. | Angelegenheit nach § 87 Abs. 1 BetrVG |
|---|---|
| 1 | Ordnung des Betriebs und Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb |
| 2 | Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen, Verteilung auf die Wochentage |
| 3 | vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit |
| 4 | Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte |
| 5 | allgemeine Urlaubsgrundsätze und Urlaubsplan; zeitliche Lage des Urlaubs Einzelner, wenn kein Einverständnis erzielt wird |
| 6 | Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, Verhalten oder Leistung zu überwachen |
| 7 | Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften |
| 8 | Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist |
| 9 | Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis vermietet werden; allgemeine Nutzungsbedingungen |
| 10 | Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere Entlohnungsgrundsätze und Entlohnungsmethoden |
| 11 | Akkord- und Prämiensätze und vergleichbare leistungsbezogene Entgelte |
| 12 | Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen |
| 13 | Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit |
| 14 | Ausgestaltung mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird |
Den vollständigen Wortlaut veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz im Portal „Gesetze im Internet“ unter dem Betriebsverfassungsgesetz, § 87.
Was bedeutet „soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht“?
Dieser Halbsatz steht vor dem Katalog und gilt für alle vierzehn Nummern. Regelt ein Gesetz, das die Arbeitgeberin bindet, eine Angelegenheit abschließend, besteht insoweit kein Mitbestimmungsrecht. Lässt die gesetzliche Regelung der Arbeitgeberin einen Gestaltungsspielraum, bleibt das Recht für diesen Spielraum bestehen (1 ABR 63/10; 1 ABR 22/21). Für den Tarifvertrag gilt nach dem Wortlaut dasselbe „soweit“. Danach schließt ein Tarifvertrag das Recht nur so weit aus, wie er die Angelegenheit regelt. Diesen Schluss zieht die Seite aus dem Wortlaut des § 87 Abs. 1 BetrVG.
Von diesem Vorbehalt zu unterscheiden ist die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG für Betriebsvereinbarungen über Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden. Nach dem Bundesarbeitsgericht greift sie in den Angelegenheiten des § 87 Abs. 1 BetrVG nicht (1 ABR 75/16).
Was heißt das für den Betriebsrat?
Aus § 87 BetrVG folgt nach dem Bundesarbeitsgericht, dass Maßnahmen der Arbeitgeberin in den genannten Angelegenheiten die Zustimmung des Betriebsrats brauchen (1 ABR 31/19). Ohne diese Zustimmung bleibt ihr nur der Weg über die Einigungsstelle. Daraus folgt dreierlei:
- Die Einigungsstelle entscheidet verbindlich. Sie wird hier auf Antrag einer Seite tätig und beschließt nach billigem Ermessen. Dass sie die Grenzen dieses Ermessens überschritten hat, kann eine Seite beim Arbeitsgericht nur binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zuleitung des Beschlusses geltend machen (§ 76 Abs. 5 BetrVG).
- Der Spruch reicht nicht weiter als das Recht. Regelungen eines Spruchs, die das Mitbestimmungsrecht nicht deckt, sind unwirksam (1 ABR 14/14).
- Der Betriebsrat kann teils selbst eine Regelung verlangen. Dieses Initiativrecht ist für die Ausgestaltung im Bereich der Nr. 7 entschieden (1 ABR 14/14; 1 ABR 22/21). Die Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems kann er nicht verlangen: Soweit ein Gesetz der Arbeitgeberin die Maßnahme schon zwingend vorschreibt, ist für ein Initiativrecht kein Raum, denn der Gesetzesvorbehalt gilt auch hier (1 ABR 22/21).
Welche Folgen hat ein Handeln ohne Einigung?
Gegen weitere Verstöße kann der Betriebsrat einen allgemeinen Unterlassungsanspruch geltend machen. Einen groben Verstoß, wie ihn § 23 Abs. 3 BetrVG voraussetzt, braucht es dafür nicht (1 ABR 63/10). Ein andauernder mitbestimmungswidriger Zustand ist zu beenden; die Folgen, die schon eingetreten sind, erfasst dieser Beseitigungsanspruch nicht (1 ABR 31/19).
Im Verhältnis zu den einzelnen Arbeitnehmern greift die sogenannte Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung: Unwirksam sind jedenfalls Maßnahmen, die bestehende Rechtspositionen schmälern. Einen neuen Anspruch, den es vorher nicht gab, begründet der Verstoß nicht. Entschieden hat das Bundesarbeitsgericht das für Entlohnungsgrundsätze nach Nr. 10 (1 AZR 857/08).
Wo geht es im Lernmodul weiter?
Einzelne Nummern, die Einigungsstelle und die Folgen erklärt ausführlich und mit einem Fall das Modul Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten nach § 87 BetrVG. Die Überwachung durch technische Einrichtungen nach Nr. 6 vertieft das Modul Mitbestimmung bei technischen Einrichtungen nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, den Gesundheitsschutz nach Nr. 7 das Modul Gefährdungsbeurteilung und Mitbestimmung.
Was lässt diese Seite offen?
Die folgenden Fragen beantwortet diese Seite nicht. Eine Entscheidung dazu ist für sie nicht ausgewertet; das heißt nicht, dass es keine gibt.
- Nr. 1 bis 6 und 8 bis 14. Ob und wo der Betriebsrat auch dort selbst eine Regelung verlangen kann (Initiativrecht). Die Grundzüge erklärt das Modul Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten nach § 87 BetrVG.
- Tarifvorbehalt. Ob der Vorbehalt voraussetzt, dass die Arbeitgeberin an den Tarifvertrag gebunden ist. 1 ABR 75/16 betrifft die Tarifgebundenheit nur bei der Sperre des § 77 Abs. 3 BetrVG.
Fundstellen
- § 87 Abs. 1 und 2, § 76 Abs. 5, § 77 Abs. 3, § 23 Abs. 3 BetrVG
- BAG, Urteil vom 22.06.2010, 1 AZR 857/08: Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung, entschieden für Entlohnungsgrundsätze (Rn. 37, 38)
- BAG, Beschluss vom 07.02.2012, 1 ABR 63/10: Gesetzesvorbehalt und Gestaltungsspielraum (Rn. 22); allgemeiner Unterlassungsanspruch ohne groben Verstoß (Rn. 14)
- BAG, Beschluss vom 22.03.2016, 1 ABR 14/14: Initiativrecht bei Nr. 7 (Rn. 12); Grenze des Einigungsstellenspruchs (Rn. 13 ff.)
- BAG, Beschluss vom 15.05.2018, 1 ABR 75/16: Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG greift nicht in den Angelegenheiten des § 87 Abs. 1 BetrVG (Leitsatz 1, Rn. 17)
- BAG, Beschluss vom 23.03.2021, 1 ABR 31/19: Maßnahmen nur mit Zustimmung (Rn. 84); Beseitigungsanspruch nur für den Zustand, nicht für die Folgen (Leitsatz, Rn. 85)
- BAG, Beschluss vom 13.09.2022, 1 ABR 22/21: Gesetzesvorbehalt erfasst auch das Initiativrecht (Rn. 17, 18; Leitsatz 2); Initiativrecht zur Ausgestaltung im Bereich der Nr. 7 (Rn. 60)
Diese Seite ist allgemeine Rechtsinformation und keine Rechtsberatung. Sie beschreibt die Rechtslage, nicht einen bestimmten Vorgang, und ersetzt keine Prüfung durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder die zuständige Gewerkschaft.
Fundstellen
- § 87 BetrVG
- § 76 BetrVG
- § 77 BetrVG
- § 23 BetrVG