§ 99 BetrVG: Zustimmung bei Einstellung und Versetzung
Kurz gesagt
Nach § 99 BetrVG braucht die Arbeitgeberin in Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern für Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung die Zustimmung des Betriebsrats. Er kann sie aus einem der sechs Gründe des Absatzes 2 verweigern; die Arbeitgeberin kann dann beim Arbeitsgericht beantragen, sie zu ersetzen.
Nach § 99 BetrVG braucht die Arbeitgeberin in Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern für jede Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung die Zustimmung des Betriebsrats. Er kann sie aus einem der sechs Gründe verweigern, die Absatz 2 aufzählt, schriftlich, unter Angabe von Gründen und binnen einer Woche nach der Unterrichtung. Teilt er die Verweigerung nicht fristgerecht schriftlich mit, gilt die Zustimmung als erteilt, sofern die Arbeitgeberin ihn ordnungsgemäß unterrichtet hat (7 ABR 16/17).
Wo diese Stufe zwischen Anhörung und Mitbestimmung steht, zeigt die Übersicht: Welche Beteiligungsrechte hat der Betriebsrat?
Was regelt § 99 BetrVG?
Die Vorschrift hat vier Absätze, die einem Verfahren folgen:
| Absatz | Inhalt |
|---|---|
| 1 | Unterrichtung des Betriebsrats und Einholen seiner Zustimmung; Schweigepflicht der Mitglieder |
| 2 | sechs Gründe für eine Verweigerung der Zustimmung |
| 3 | Form und Frist der Verweigerung; ohne fristgerechte schriftliche Verweigerung gilt die Zustimmung als erteilt |
| 4 | Antrag der Arbeitgeberin an das Arbeitsgericht, die Zustimmung zu ersetzen |
Den vollständigen Wortlaut veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz im Portal „Gesetze im Internet“ unter dem Betriebsverfassungsgesetz, § 99.
Keine Maßnahme nach § 99 BetrVG ist die Kündigung; vor ihr wird der Betriebsrat nach § 102 BetrVG gehört. Für die Schwelle zählt das Unternehmen, nicht der einzelne Betrieb (§ 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG).
Worüber muss die Arbeitgeberin den Betriebsrat unterrichten?
Absatz 1 Satz 1 verlangt vor jeder der vier Maßnahmen dreierlei: die Unterrichtung, die Vorlage der erforderlichen Bewerbungsunterlagen und Auskunft über die Person der Beteiligten. Dazu kommt Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme, unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen. Bei Einstellungen und Versetzungen sind nach Satz 2 insbesondere der in Aussicht genommene Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen.
Was die Mitglieder dabei über persönliche Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer erfahren, ist vertraulich zu behandeln, soweit es nach Bedeutung oder Inhalt eine vertrauliche Behandlung braucht; darüber haben sie Stillschweigen zu bewahren, und § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BetrVG gilt entsprechend (§ 99 Abs. 1 Satz 3 BetrVG).
Dass Absatz 1 für leitende Angestellte nicht gilt und was eine Versetzung ist, steht im Modul Personelle Maßnahmen: Zustimmung, Anhörung und Fristen.
Welche Gründe für eine Verweigerung nennt § 99 Abs. 2 BetrVG?
Absatz 2 nennt sechs Gründe. Die Tabelle gibt sie verkürzt wieder:
| Nr. | Verweigerungsgrund, wenn … |
|---|---|
| 1 | die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift, einen Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung, eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde |
| 2 | sie gegen eine Auswahlrichtlinie nach § 95 BetrVG verstoßen würde |
| 3 | die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer infolge der Maßnahme gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne Rechtfertigung durch betriebliche oder persönliche Gründe; bei unbefristeter Einstellung gilt als Nachteil auch, dass ein gleich geeigneter befristet Beschäftigter nicht berücksichtigt wird |
| 4 | der betroffene Arbeitnehmer benachteiligt wird, ohne dass ein betrieblicher oder in seiner Person liegender Grund das trägt |
| 5 | eine nach § 93 BetrVG erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist |
| 6 | die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder grobe Verletzung der Grundsätze des § 75 Abs. 1 BetrVG stören werde, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung |
Nr. 3 und Nr. 6 setzen eine durch Tatsachen begründete Besorgnis voraus. Nr. 3 und Nr. 4 greifen nicht, wenn betriebliche oder persönliche Gründe den Nachteil rechtfertigen.
Welche Frist und welche Form gelten für die Verweigerung?
Form, Frist und Fiktion regelt § 99 Abs. 3 BetrVG, wie oben im Vorlauf zusammengefasst. Das Modul Personelle Maßnahmen: Zustimmung, Anhörung und Fristen erklärt, welche Unterrichtung die Frist auslöst, wie sie berechnet wird und auf welchem Beschluss die Verweigerung beruhen muss.
Was heißt das für den Betriebsrat?
Nach der Verweigerung kann die Arbeitgeberin beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen (§ 99 Abs. 4 BetrVG). Daraus folgt:
- Ohne Zustimmung und ohne Ersetzung bleibt die Maßnahme angreifbar. Führt die Arbeitgeberin sie trotzdem durch, kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, ihr die Aufhebung aufzugeben (§ 101 Satz 1 BetrVG).
- Vorläufig durchführen darf sie die Maßnahme nur ausnahmsweise. Dafür müssen nach § 100 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sachliche Gründe sie dringend erfordern. Das Bestreiten der Dringlichkeit und das Ende der vorläufigen Maßnahme erklärt das Modul zu personellen Maßnahmen.
- Die Unterrichtungspflicht ist bußgeldbewehrt. Ordnungswidrig handelt nach § 121 BetrVG auch, wer die Auskunftspflichten nach § 99 Abs. 1 BetrVG zu spät oder lückenhaft erfüllt; die Geldbuße reicht bis 10.000 Euro.
Wo geht es im Lernmodul weiter?
Ablauf, Fristberechnung und einen Fall aus der erfundenen Musterwerk GmbH zum Zustimmungsverfahren enthält das Modul Personelle Maßnahmen: Zustimmung, Anhörung und Fristen. Was vor einer Kündigung gilt, steht auf der Seite § 102 BetrVG: Anhörung des Betriebsrats vor der Kündigung.
Was lässt diese Seite offen?
Die folgenden Fragen beantwortet diese Seite nicht. Eine Entscheidung dazu ist für sie nicht ausgewertet; das heißt nicht, dass es keine gibt.
- Maßnahmen. Welche Vorgänge unter Einstellung, Eingruppierung und Umgruppierung fallen.
- Begründung. Wie konkret der Betriebsrat einen der sechs Gründe darlegen muss, damit die Verweigerung beachtlich ist.
- Ersetzungsverfahren. Nach welchem Maßstab das Arbeitsgericht über die Ersetzung entscheidet; eine Frist für den Antrag nennt § 99 Abs. 4 BetrVG nicht.
Fundstellen
- § 99 Abs. 1 bis 4, § 100 Abs. 1 Satz 1, § 101 Satz 1, § 102 Abs. 1, § 121 BetrVG
- BAG, Beschluss vom 21.11.2018, 7 ABR 16/17: Zustimmungsfiktion setzt ordnungsgemäße Unterrichtung voraus (Rn. 16)
Diese Seite ist allgemeine Rechtsinformation und keine Rechtsberatung. Sie beschreibt die Rechtslage, nicht einen bestimmten Vorgang, und ersetzt keine Prüfung durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder die zuständige Gewerkschaft.
Fundstellen
- § 99 BetrVG
- § 100 BetrVG
- § 101 BetrVG
- § 102 BetrVG
- § 121 BetrVG