Unfälle und Begehungen
Arbeitsschutzausschuss · Arbeitsschutz begleiten · Informationen einfordern
Kurz gesagt
Der Betriebsrat ist bei Besichtigungen, Fragen und Unfalluntersuchungen des Arbeitsschutzes hinzuzuziehen (§ 89 Abs. 2 BetrVG) und unterzeichnet die Unfallanzeige mit (§ 193 SGB VII); was die Unterschrift bedeutet, lässt der Wortlaut offen.
Lernziele
- Hinzuziehung des Betriebsrats nach § 89 Abs. 2 BetrVG
- Pflichten bei der Unfallanzeige nach § 193 SGB VII und Rolle des Betriebsrats
- Erfassung von Unfällen nach § 6 Abs. 2 ArbSchG
- Begehung der Arbeitsstätten durch Betriebsärzte nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 ASiG
Der Betriebsrat ist nach § 89 Abs. 2 BetrVG bei Besichtigungen, Fragen und Unfalluntersuchungen im Zusammenhang mit Arbeitsschutz und Unfallverhütung hinzuzuziehen. Die Unfallanzeige nach § 193 SGB VII ist auch vom Betriebsrat zu unterzeichnen, und er erhält eine Durchschrift. Was die Unterschrift rechtlich bedeutet, lässt der Wortlaut offen.
Wann ist der Betriebsrat hinzuzuziehen?
Die Arbeitgeberin und die in § 89 Abs. 1 Satz 2 BetrVG genannten Stellen sind nach § 89 Abs. 2 Satz 1 BetrVG verpflichtet, den Betriebsrat oder die von ihm bestimmten Mitglieder bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen und bei Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen. Auflagen und Anordnungen der zuständigen Stellen sind ihm nach Satz 2 unverzüglich mitzuteilen. Nach § 89 Abs. 5 BetrVG erhält er die Niederschriften über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen, zu denen er hinzuzuziehen ist. Allgemein hat der Betriebsrat darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Vorschriften durchgeführt werden, und Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu fördern (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 9 BetrVG).
Was gilt für die Unfallanzeige?
| Gegenstand | Regel |
|---|---|
| Anzeigepflicht | Unfälle sind dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen, wenn Versicherte getötet oder so verletzt sind, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig werden (§ 193 Abs. 1 Satz 1 SGB VII) |
| Frist | binnen drei Tagen, nachdem der Unternehmer (so heißt der Pflichtige im Wortlaut des SGB VII) von dem Unfall Kenntnis erlangt hat (Abs. 4 Satz 1) |
| Betriebsrat | Die Anzeige ist auch vom Betriebs- oder Personalrat zu unterzeichnen; bei Datenübertragung ist anzugeben, welches Mitglied vor der Absendung Kenntnis genommen hat (Abs. 5 Satz 1) |
| Weitere Unterrichtung | Sicherheitsfachkraft und Betriebsarzt sind über jede Anzeige in Kenntnis zu setzen; verlangt der Unfallversicherungsträger zur Feststellung, ob eine Berufskrankheit vorliegt, Auskünfte über gefährdende Tätigkeiten von Versicherten, ist der Betriebsrat über dieses Auskunftsersuchen unverzüglich zu unterrichten (Abs. 5 Satz 2 und 3) |
| Behörde | In Unternehmen der allgemeinen Arbeitsschutzaufsicht ist der Arbeitsschutzbehörde eine Durchschrift zu übersenden (Abs. 7 Satz 1) |
Wer Unternehmer im Sinne des SGB VII ist, bestimmt das Gesetz selbst; diese Seite setzt den Begriff nicht mit einer Person oder einem Organ im Betrieb gleich.
Die Arbeitgeberin hat dem Betriebsrat außerdem eine Durchschrift der von diesem zu unterschreibenden Anzeige auszuhändigen (§ 89 Abs. 6 BetrVG). Unabhängig von der Anzeige hat sie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ArbSchG Unfälle zu erfassen, bei denen ein Beschäftigter getötet oder so verletzt wird, dass er für mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeits- oder dienstunfähig wird.
Die Betriebsärzte haben die Aufgabe, die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel der Arbeitgeberin oder der verantwortlichen Person mitzuteilen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ASiG).
Wie sieht das im Musterwerk aus?
Ein Beschäftigter der Musterwerk GmbH verletzt sich an der Stanze und ist mehr als drei Tage arbeitsunfähig. Als Rechenhilfe für dieses Beispiel heißt der Zeitpunkt, zu dem der Unternehmer von dem Unfall Kenntnis erlangt, Tag 0 (kein Begriff des Gesetzes); die Anzeige ist binnen drei Tagen danach zu erstatten. Die Anzeige ist auch vom Betriebsrat zu unterzeichnen. Die Fachkraft Sven Sicher und die Betriebsärztin Dr. Clara Gesund sind über die Anzeige in Kenntnis zu setzen. Bei der Untersuchung des Unfalls ist der Betriebsrat nach § 89 Abs. 2 Satz 1 BetrVG hinzuzuziehen, und der Betriebsrat erhält die Niederschrift darüber nach § 89 Abs. 5 BetrVG.
Was passiert, wenn der Betriebsrat nicht beteiligt wird?
Aus dem Wortlaut folgt, dass § 193 Abs. 5 Satz 1 SGB VII weder ein Zustimmungserfordernis noch ein Recht nennt, die Unterschrift zu verweigern. Nur für die Übermittlung durch Datenübertragung benennt der Wortlaut den Gegenstand der Handlung: die Kenntnisnahme. Welche Folge eine unterbliebene Hinzuziehung nach § 89 BetrVG oder eine fehlende Mitunterzeichnung hat, nennt der folgende Abschnitt als offene Frage.
Was lässt diese Seite offen?
Die folgenden Fragen beantwortet diese Seite nicht. Eine Entscheidung dazu ist für sie nicht ausgewertet; das heißt nicht, dass es keine gibt.
- Mitunterzeichnung. Welche rechtliche Bedeutung die Mitunterzeichnung der Unfallanzeige durch den Betriebsrat hat, ob sie Zustimmung oder Kenntnisnahme bedeutet und ob er die Unterschrift verweigern kann.
- Folgen. Welche Rechtsfolge es hat, wenn der Betriebsrat nicht hinzugezogen oder nicht unterrichtet wird.
- Begehungen. Ob und unter welchen Voraussetzungen der Betriebsrat an der regelmäßigen Begehung der Arbeitsstätten durch die Betriebsärzte teilnimmt, und was für die Fachkräfte für Arbeitssicherheit gilt.
- Elektronische Anzeige. Welche Form und welchen Übermittlungsweg die Anzeige durch Datenübertragung verlangt.
- Frist. Wie die Frist von drei Tagen nach § 193 Abs. 4 Satz 1 SGB VII im Einzelnen gezählt wird und wessen Kenntnis für den Beginn maßgeblich ist, wenn im Unternehmen mehrere Personen handeln.
Fundstellen
- § 80 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 9, § 89 Abs. 1, 2, 5 und 6 BetrVG
- § 193 Abs. 1, 4, 5 und 7 SGB VII
- § 6 Abs. 2 Satz 1 ArbSchG
- § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ASiG
Diese Seite ist allgemeine Rechtsinformation und keine Rechtsberatung. Sie beschreibt die Rechtslage, nicht einen bestimmten Vorgang, und ersetzt keine Prüfung durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder die zuständige Gewerkschaft.
Zum Selbstprüfen
Bei welchen Anlässen ist der Betriebsrat nach § 89 Abs. 2 Satz 1 BetrVG hinzuzuziehen?
Bei allen mit Arbeitsschutz oder Unfallverhütung zusammenhängenden Besichtigungen und Fragen und bei Unfalluntersuchungen. Verpflichtet sind die Arbeitgeberin und die in § 89 Abs. 1 Satz 2 BetrVG genannten Stellen.
Was bestimmt § 193 Abs. 5 Satz 1 SGB VII zur Unfallanzeige?
Die Anzeige ist auch vom Betriebs- oder Personalrat zu unterzeichnen. Bei Erstattung durch Datenübertragung ist anzugeben, welches Mitglied vor der Absendung von ihr Kenntnis genommen hat.
Wann ist ein Unfall anzuzeigen, und wie ist die Frist gefasst?
Nach § 193 Abs. 1 Satz 1 SGB VII, wenn Versicherte getötet oder so verletzt sind, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig werden. Die Anzeige ist nach Absatz 4 Satz 1 binnen drei Tagen zu erstatten, nachdem der Unternehmer von dem Unfall Kenntnis erlangt hat.