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Aufbau und Rolle des Arbeitsschutzausschusses

Modul 1 von 79 Minuten§§ 11, 9 ASiG, § 22 SGB VII, § 87 BetrVG u. a.Stand

Arbeitsschutzausschuss · Arbeitsschutz begleiten

Paul und Herr Okafor sitzen im Musterwerk an einem Tisch mit Unterlagen.
Szene im Musterwerk. Alle Personen auf brklar sind erfunden.

Lernziele

  • Zusammensetzung des Arbeitsschutzausschusses nach § 11 Satz 2 ASiG
  • Schwelle von mehr als zwanzig Beschäftigten und Zählweise der Teilzeit
  • Unterschied zwischen Beratung im Ausschuss und Mitbestimmung des Betriebsrats
  • Kein Anspruch des Betriebsrats auf Errichtung des Ausschusses

Der Arbeitsschutzausschuss ist nach § 11 Satz 1 ASiG in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten zu bilden. Ihm gehören die Arbeitgeberin oder eine beauftragte Person, zwei vom Betriebsrat bestimmte Mitglieder, Betriebsärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte an. Seine Aufgabe ist nach dem Wortlaut die Beratung; einen Anspruch des Betriebsrats auf Errichtung gibt es nach dem Bundesarbeitsgericht (1 ABR 82/12) nicht.

Ab wann ist ein Arbeitsschutzausschuss zu bilden?

Nach § 11 Satz 1 ASiG hat die Arbeitgeberin „in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten“ einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden, soweit in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Teilzeitbeschäftigte zählen bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und bei nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75. Die Stufen rechnet das Werkzeug Schwellenwerte im Betriebsverfassungsrecht nach; wer als Beschäftigter mitzählt, beantwortet das Werkzeug nicht. Aus dem Wortlaut folgt (Folgerung): § 11 Satz 1 ASiG spricht von „Betrieben“, § 22 Abs. 1 SGB VII von „Unternehmen“; Bezugsgröße ist danach für den Ausschuss der Betrieb, für die Sicherheitsbeauftragten das Unternehmen.

Wer gehört dem Ausschuss an?

Mitglied nach § 11 Satz 2 ASiG Weitere Regel
die Arbeitgeberin oder eine von ihr beauftragte Person
zwei vom Betriebsrat bestimmte Betriebsratsmitglieder
Betriebsärzte Bestellung und Abberufung mit Zustimmung des Betriebsrats (§ 9 Abs. 3 Satz 1 ASiG); bei freiberuflich tätigem Arzt oder überbetrieblichem Dienst nur zu hören (§ 9 Abs. 3 Satz 3 ASiG)
Fachkräfte für Arbeitssicherheit ebenso (§ 9 Abs. 3 Satz 1 und 3 ASiG)
Sicherheitsbeauftragte nach § 22 SGB VII Bestellung unter Beteiligung des Betriebsrats

Sicherheitsbeauftragte sind nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VII in der derzeit geltenden Fassung in Unternehmen mit regelmäßig 50 oder mehr Beschäftigten zu bestellen. Bei regelmäßig mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten ist ein Sicherheitsbeauftragter zu bestellen, wenn nach der Beurteilung der Arbeitsbedingungen eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht (Satz 3). Aus dem Wortlaut folgt, dass das Gesetz von „Beteiligung“ spricht und kein Zustimmungserfordernis des Betriebsrats nennt.

Was kann der Ausschuss, und wo entscheidet der Betriebsrat?

§ 11 Satz 3 ASiG weist dem Ausschuss die Aufgabe zu, „Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten“; er tritt nach Satz 4 mindestens einmal vierteljährlich zusammen. Aus dem Wortlaut folgt, dass § 11 ASiG keine Beschlusskompetenz nennt. Mitzubestimmen hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG der Betriebsrat bei Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht. Ohne Einigung ersetzt der Spruch der Einigungsstelle die Einigung (§ 87 Abs. 2 BetrVG); sie entscheidet nach billigem Ermessen (§ 76 Abs. 5 Satz 3 BetrVG).

Daneben stehen Pflichten, die unabhängig vom Ausschuss bestehen:

  • Betriebsrat: Er hat sich nach § 89 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dafür einzusetzen, dass die Arbeitsschutzvorschriften durchgeführt werden. An Besprechungen der Arbeitgeberin mit den Sicherheitsbeauftragten nehmen nach § 89 Abs. 4 BetrVG beauftragte Betriebsratsmitglieder teil, und er erhält nach Absatz 5 die Niederschriften.
  • Betriebsärzte und Fachkräfte: Diese haben nach § 9 Abs. 1 und 2 ASiG mit dem Betriebsrat zusammenzuarbeiten, ihn über wichtige Angelegenheiten zu unterrichten und auf Verlangen zu beraten.

Welche Beteiligungsstufe wo gilt, ordnet die Vertiefung: Welche Beteiligungsrechte hat der Betriebsrat?

Wie sieht das im Musterwerk aus?

Die Musterwerk GmbH beschäftigt rund 150 Personen. Beide Schwellen, die des § 11 ASiG und die des § 22 Abs. 1 SGB VII, sind überschritten. Im Arbeitsschutzausschuss sitzen der Geschäftsführer Herr Kessler, die vom Betriebsrat bestimmten Mitglieder Jana Probe und Marco Skizze, die externe Betriebsärztin Dr. Clara Gesund, die externe Fachkraft Sven Sicher und Sicherheitsbeauftragte aus der Produktion. Berät der Ausschuss ein Anliegen aus der Pulverbeschichtung, so ist das Ergebnis nach dem Wortlaut des § 11 ASiG eine Beratung; eine Regelung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG entsteht dadurch nicht (Folgerung).

Was gilt, wenn kein Ausschuss besteht?

Die Pflicht zur Bildung trifft die Arbeitgeberin. Nach dem Beschluss 1 ABR 82/12 begründet § 11 ASiG keinen Anspruch des Betriebsrats gegen die Arbeitgeberin auf Einrichtung eines Arbeitsschutzausschusses. Ein Anspruch folgt auch nicht aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG: Dem steht bereits der Eingangshalbsatz des § 87 Abs. 1 BetrVG entgegen.

Was lässt diese Seite offen?

Die folgenden Fragen beantwortet diese Seite nicht. Eine Entscheidung dazu ist für sie nicht ausgewertet; das heißt nicht, dass es keine gibt.

  • Betreuungsform. Ob die Wahl zwischen angestellten, freiberuflichen und überbetrieblich tätigen Betriebsärzten und Fachkräften der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG unterliegt.
  • Bindung. Ob die vom Betriebsrat bestimmten Ausschussmitglieder an Beschlüsse des Betriebsrats gebunden sind und ob sie abberufen werden können.
  • Durchsetzung. Auf welchem Weg die Pflicht aus § 11 ASiG durchgesetzt werden kann, wenn der Betriebsrat keinen Anspruch hat. 1 ABR 82/12 äußert sich dazu; die Randnummer ist nicht gesichert.
  • Beteiligung. Wie weit die „Beteiligung“ des Betriebsrats bei der Bestellung der Sicherheitsbeauftragten nach § 22 Abs. 1 SGB VII reicht und seit wann die derzeit geltende Schwelle gilt.

Fundstellen

  • § 9 Abs. 1 bis 3, § 11 ASiG
  • § 76 Abs. 5, § 87 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2, § 89 Abs. 1, 4 und 5 BetrVG
  • § 22 Abs. 1 SGB VII
  • BAG, Beschluss vom 15.04.2014, 1 ABR 82/12: kein Anspruch des Betriebsrats auf Einrichtung (Leitsatz, Rn. 10), Eingangshalbsatz des § 87 Abs. 1 BetrVG (Rn. 13)

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Zum Selbstprüfen

Ab wann ist ein Arbeitsschutzausschuss zu bilden, und wie zählen Teilzeitbeschäftigte?

Nach § 11 Satz 1 ASiG in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten, soweit keine andere Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt. Teilzeitbeschäftigte zählen bei regelmäßig nicht mehr als 20 Wochenstunden mit 0,5 und bei nicht mehr als 30 Wochenstunden mit 0,75.

Wer gehört dem Arbeitsschutzausschuss an, und was ist seine Aufgabe?

Nach § 11 Satz 2 ASiG die Arbeitgeberin oder eine beauftragte Person, zwei vom Betriebsrat bestimmte Betriebsratsmitglieder, Betriebsärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte nach § 22 SGB VII. Nach Satz 3 berät er Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung; er tritt nach Satz 4 mindestens einmal vierteljährlich zusammen.

Hat der Betriebsrat einen Anspruch darauf, dass ein Arbeitsschutzausschuss errichtet wird?

Nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts 1 ABR 82/12 nicht. § 11 ASiG begründet keinen Anspruch des Betriebsrats gegen die Arbeitgeberin auf Einrichtung, und aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG folgt keiner, weil der Eingangshalbsatz des § 87 Abs. 1 BetrVG dem entgegensteht.

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