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Psychische Belastung als Mitbestimmungsthema

Modul 4 von 78 Minuten§§ 5, 4, 3 ArbSchG, § 87 BetrVGStand

Arbeitsschutzausschuss · Arbeitsschutz begleiten · Mitbestimmung ausüben

Paul und Herr Okafor sitzen im Musterwerk an einem Tisch mit Unterlagen.
Szene im Musterwerk. Alle Personen auf brklar sind erfunden.

Lernziele

  • Psychische Belastungen als Gefährdungsquelle nach § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG
  • Reihenfolge Beurteilung vor Maßnahme bei psychischer Belastung
  • Grenze der Einigungsstelle: Grund und Ausmaß einer Gefährdung klärt sie nicht
  • Unwirksamkeit eines Spruchs über Maßnahmen ohne zunächst erforderliche Gefährdungsbeurteilung

Psychische Belastungen bei der Arbeit nennt § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG als eine Quelle möglicher Gefährdung; die Gefährdungsbeurteilung hat sie danach zu erfassen (Folgerung). Der Betriebsrat bestimmt nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz mit. Grund und Ausmaß einer Gefährdung klärt die Einigungsstelle nicht, und ein Spruch über Maßnahmen setzt die zunächst erforderliche Beurteilung voraus.

Was sagt das Arbeitsschutzgesetz zu psychischen Belastungen?

Nach § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG kann sich eine Gefährdung insbesondere ergeben durch psychische Belastungen bei der Arbeit. Die Beurteilung nach § 5 Abs. 1 ArbSchG hat damit auch diese Gefährdungsquelle zu erfassen (Folgerung aus Absatz 1 und Absatz 3). Nach § 4 Nr. 1 ArbSchG ist die Arbeit außerdem so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird.

Wo bestimmt der Betriebsrat mit, und wo endet das?

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG hat der Betriebsrat bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht. Das Recht bezieht sich nach dem Bundesarbeitsgericht auf Maßnahmen zur Verhütung von Gesundheitsschäden, die Rahmenvorschriften konkretisieren. Zwei Grenzen sind durch Entscheidungen belegt, die dritte folgt aus ihnen:

  • Konkrete Gefährdung. Die Mitbestimmung knüpft bei § 3 Abs. 1 ArbSchG an Gefährdungen an, die feststehen oder im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festzustellen sind. Verlangt sind konkrete Gefährdungen im Sinne des § 5 Abs. 1 ArbSchG, keine konkrete Gesundheitsgefahr (1 ABR 25/15).
  • Klärung durch die Einigungsstelle. Grund und Ausmaß von Gefährdungen der Arbeitnehmer durch Arbeit können nicht durch die Einigungsstelle geklärt werden. Nach 1 ABR 25/20 ist sie weder die nach § 13 Abs. 1 ArbSchG verantwortliche Person, noch können ihr Pflichten nach § 13 Abs. 2 ArbSchG übertragen werden.
  • Reihenfolge. Zuerst ist das Verfahren der Beurteilung mitbestimmt; konkrete Maßnahmen setzen eine ermittelte oder feststehende Gefährdung voraus (Folgerung aus den genannten Entscheidungen). Ein Spruch über das Verfahren muss mögliche Gefährdungen weder abschließend noch beispielhaft benennen, und die Methode musste nicht gefährdungsbezogen festgelegt werden.

Welche Beteiligungsstufe wo gilt, ordnet die Vertiefung: Welche Beteiligungsrechte hat der Betriebsrat?

Wie sieht das im Musterwerk aus?

Im Zweischichtbetrieb der Musterwerk GmbH sind die Meinungen geteilt: Die Betriebsratsvorsitzende Ayşe hält psychische Belastungen in der Produktion für gegeben, der Geschäftsführer Herr Kessler bestreitet das. Die Lage lässt sich nach den Stufen der Rechtsprechung ordnen:

Gegenstand Was die Rechtsprechung dazu belegt
Verfahren der Beurteilung (Erhebung, Methode) Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG; ein Spruch muss mögliche Gefährdungen nicht benennen
Grund und Ausmaß einer Gefährdung durch die Einigungsstelle nicht zu klären
Maßnahmen gegen eine Gefährdung setzen eine ermittelte oder feststehende Gefährdung voraus

Auch im Fall von 1 ABR 25/20 stritten die Beteiligten über das Vorhandensein psychischer Gefährdungen. Eine Übertragung auf den Streit im Musterwerk ist keine Aussage dieser Entscheidung; welche Folge der Streit dort hatte, steht im folgenden Abschnitt.

Was passiert, wenn es falsch läuft?

Ein Spruch der Einigungsstelle zu Maßnahmen gegen psychische Belastungen ist unwirksam, wenn die zunächst erforderliche Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Abs. 1 ArbSchG fehlt. Im entschiedenen Fall fehlte sie, weil die Beteiligten über das Vorhandensein psychischer Gefährdungen stritten. Die Grenze liegt darin, dass die Entscheidung den Spruch der Einigungsstelle betrifft. Welche Folgen eine fehlende Beurteilung außerhalb eines solchen Spruchs hat, nennt der Abschnitt über die offenen Fragen.

Was lässt diese Seite offen?

Die folgenden Fragen beantwortet diese Seite nicht. Eine Entscheidung dazu ist für sie nicht ausgewertet; das heißt nicht, dass es keine gibt.

  • Weitere Entscheidungen. Ob das Bundesarbeitsgericht neben 1 ABR 25/20 weitere Entscheidungen zur Mitbestimmung bei psychischer Belastung getroffen hat.
  • Spruchkompetenz. Welche Anforderungen an die Spruchkompetenz der Einigungsstelle eine frühere Entscheidung stellt, auf die 1 ABR 25/20 verweist.
  • Fassung der Norm. Seit wann die Aufzählung in § 5 Abs. 3 ArbSchG psychische Belastungen nennt.
  • Folgen außerhalb des Spruchs. Welche Rechtsfolge eine fehlende Beurteilung psychischer Belastungen sonst hat.

Fundstellen

  • § 4 Nr. 1, § 5 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG; § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG nur, wie 1 ABR 25/15 (Rn. 22) ihn anführt; § 13 Abs. 1 und 2 ArbSchG nur, wie 1 ABR 25/20 (Rn. 31) sie anführt
  • § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG
  • BAG, Beschluss vom 07.12.2021, 1 ABR 25/20: Mitbestimmung bei Regelungen über den Gesundheitsschutz (Rn. 27), Grund und Ausmaß von Gefährdungen (Rn. 31), fehlende Gefährdungsbeurteilung und Unwirksamkeit des Spruchs (Rn. 26, 32)
  • BAG, Beschluss vom 28.03.2017, 1 ABR 25/15: Gefährdungen, die feststehen oder festzustellen sind (Leitsatz), konkrete Gefährdung statt konkreter Gesundheitsgefahr (Rn. 22)
  • BAG, Beschluss vom 13.08.2019, 1 ABR 6/18: Gefährdungen im Spruch und Methode (Rn. 52, 56)

Diese Seite ist allgemeine Rechtsinformation und keine Rechtsberatung. Sie beschreibt die Rechtslage, nicht einen bestimmten Vorgang, und ersetzt keine Prüfung durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder die zuständige Gewerkschaft.

Zum Selbstprüfen

Wo nennt das Arbeitsschutzgesetz psychische Belastungen?

In § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG als eine der Quellen, aus denen sich eine Gefährdung insbesondere ergeben kann, und in § 4 Nr. 1 ArbSchG, wonach die Arbeit so zu gestalten ist, dass eine Gefährdung auch der psychischen Gesundheit möglichst vermieden wird.

Was kann die Einigungsstelle bei psychischer Belastung nicht leisten?

Nach dem Beschluss 1 ABR 25/20 können Grund und Ausmaß von Gefährdungen der Arbeitnehmer durch Arbeit nicht durch die Einigungsstelle geklärt werden. Ein Spruch über Maßnahmen ist unwirksam, wenn die zunächst erforderliche Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Abs. 1 ArbSchG fehlt.

Setzt die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG eine konkrete Gesundheitsgefahr voraus?

Nein. Nach 1 ABR 25/15 knüpft die Mitbestimmung bei § 3 Abs. 1 ArbSchG an Gefährdungen an, die feststehen oder im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festzustellen sind. § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG setzt keine konkrete Gesundheitsgefahr voraus, wohl aber konkrete Gefährdungen im Sinne des § 5 Abs. 1 ArbSchG.

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