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Gefährdungsbeurteilung und Mitbestimmung

Modul 2 von 79 Minuten§§ 5, 6, 3 ArbSchG, § 87 BetrVG u. a.Stand

Arbeitsschutzausschuss · Arbeitsschutz begleiten · Mitbestimmung ausüben

Paul und Herr Okafor sitzen im Musterwerk an einem Tisch mit Unterlagen.
Szene im Musterwerk. Alle Personen auf brklar sind erfunden.

Lernziele

  • Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG und die beispielhaft genannten Gefährdungsquellen
  • Dokumentationspflicht nach § 6 Abs. 1 ArbSchG
  • Mitbestimmung bei der Gefährdungsbeurteilung als Rahmenvorschrift
  • Grenze des Regelungsauftrags: Prüfung konkreter Maßnahmen und Wirksamkeitskontrolle

Die Arbeitgeberin hat nach § 5 Abs. 1 ArbSchG durch eine Beurteilung der Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen erforderlich sind, und muss nach § 6 Abs. 1 ArbSchG über Unterlagen dazu verfügen. Bei der Gefährdungsbeurteilung hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitzubestimmen. Zum Regelungsauftrag „Gefährdungsbeurteilung“ einer Einigungsstelle gehört die Prüfung konkreter Maßnahmen nach 1 ABR 6/18 nicht; wie weit die Mitbestimmung bei der Auswahl konkreter Maßnahmen reicht, ist offen.

Was verlangt § 5 ArbSchG von der Arbeitgeberin?

Die Beurteilung ist nach § 5 Abs. 2 Satz 1 ArbSchG je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend (Satz 2). Eine Gefährdung kann sich nach § 5 Abs. 3 ArbSchG insbesondere aus diesen Quellen ergeben:

Nr. Gefährdungsquelle
1 Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes
2 physikalische, chemische und biologische Einwirkungen
3 Gestaltung, Auswahl und Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit
4 Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken
5 unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten
6 psychische Belastungen bei der Arbeit

Die sechs Quellen gibt es auch als Druckliste mit leerer Spalte für Beobachtungen: Werkzeug: Prüfliste Gefährdungsfaktoren nach § 5 Abs. 3 ArbSchG.

Eine Bewertungsmethode oder Skala schreibt § 5 ArbSchG nicht vor; das folgt aus dem Wortlaut. Die Maßnahmen sind nach § 3 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.

Was ist zu dokumentieren?

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG muss die Arbeitgeberin über die je nach Art der Tätigkeiten und Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Beurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. Bei gleichartiger Gefährdungssituation genügen zusammengefasste Angaben (Satz 2). Die Zahl der Beschäftigten bestimmt nach dem Wortlaut, welche Unterlagen erforderlich sind.

Wo bestimmt der Betriebsrat mit?

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist § 5 ArbSchG eine Rahmenvorschrift im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, die der Ausfüllung bedarf und dem Gesundheitsschutz dient; deshalb steht dem Betriebsrat bei der Gefährdungsbeurteilung ein Mitbestimmungsrecht zu. Daraus folgt:

  • Keine konkrete Gesundheitsgefahr nötig. Die Mitbestimmung bei der Gefährdungsbeurteilung setzt sie nicht voraus. Bei § 3 Abs. 1 ArbSchG knüpft sie an Gefährdungen an, die feststehen oder im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festzustellen sind.
  • Dokumentation. Zum Regelungsauftrag gehört typischerweise die Dokumentation der Ergebnisse; bei ihrer Ausgestaltung ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG in Verbindung mit § 6 ArbSchG mitzubestimmen. Das Gericht stellt sich damit gegen Teile der Kommentarliteratur.
  • Einigungsstelle. Ohne Einigung entscheidet sie; ihr Spruch ersetzt die Einigung (§ 87 Abs. 2 BetrVG), und sie entscheidet nach billigem Ermessen (§ 76 Abs. 5 Satz 3 BetrVG).

Welche Beteiligungsstufe wo gilt, ordnet die Vertiefung: Welche Beteiligungsrechte hat der Betriebsrat?

Wo endet, was eine Einigungsstelle zur Gefährdungsbeurteilung regeln kann?

Der Regelungsauftrag „Gefährdungsbeurteilung“ einer Einigungsstelle erfasst nach dem Leitsatz 2 von 1 ABR 6/18 weder die Prüfung, welche konkreten Maßnahmen bei einer ermittelten Gefährdung in Betracht kommen, noch deren Wirksamkeitskontrolle. Die Reihenfolge ist danach Beurteilung, dann Maßnahme (Folgerung). Ob die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei den Maßnahmen selbst endet, beantwortet der Leitsatz nicht; die Frage steht unter den offenen Fragen. Der Spruch muss mögliche Gefährdungen weder abschließend noch beispielhaft benennen, und die Methode musste nicht gefährdungsbezogen festgelegt werden.

Wie sieht das im Musterwerk aus?

In der Musterwerk GmbH wird die Beurteilung nach Tätigkeiten gegliedert. Welche Quelle des § 5 Abs. 3 ArbSchG jeweils in Betracht kommt, zeigt die Tabelle:

Tätigkeit im Musterwerk Quelle nach § 5 Abs. 3 ArbSchG, die in Betracht kommt
Stanzen Arbeitsmittel, Maschinen (Nr. 3)
Schweißen, Pulverbeschichtung chemische Einwirkungen (Nr. 2)
Zweischichtbetrieb Arbeitszeit (Nr. 4)

Die Beurteilung läuft in diesen Schritten:

Ablauf der Gefährdungsbeurteilung in sieben Schritten: 1 Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festlegen, 2 Gefährdungen ermitteln, 3 Gefährdungen beurteilen, 4 Maßnahmen festlegen, 5 Maßnahmen durchführen, 6 Wirksamkeit prüfen, 7 dokumentieren und fortschreiben.1. Arbeitsbereichefestlegen2. Gefährdungenermitteln3. Gefährdungenbeurteilen4. Maßnahmenfestlegen5. Maßnahmendurchführen6. Wirksamkeitprüfen7. Dokumentierenund fortschreiben
  1. Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festlegen
  2. Gefährdungen ermitteln
  3. Gefährdungen beurteilen
  4. Maßnahmen festlegen
  5. Maßnahmen durchführen
  6. Wirksamkeit prüfen
  7. Dokumentieren und fortschreiben
Die Gefährdungsbeurteilung in sieben Schritten, von der Festlegung der Arbeitsbereiche bis zur Fortschreibung.

Am Stanzplatz des Musterwerks sieht das in vier Bildern so aus:

Gefährdungsbeurteilung an der Stanze in vier Bildern

  1. Stanzen
    Zuerst wird beurteilt, welche Gefahren beim Stanzen drohen (§ 5 ArbSchG).
  2. Der Betriebsrat berät im Gremium, wie die Beurteilung am Stanzplatz abläuft (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG).
  3. Aus dem Ergebnis folgen Schutzmaßnahmen; wie weit der Betriebsrat bei ihnen mitbestimmt, ist noch offen.
  4. Unterlagen
    Später wird geprüft, ob die Maßnahmen wirken, und alles wird festgehalten (§ 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1 ArbSchG).
Die Gefährdungsbeurteilung am Stanzplatz des Musterwerks in vier Schritten.

Sind die Arbeitsbedingungen an mehreren gleichen Stanzplätzen gleichartig, genügt nach § 5 Abs. 2 Satz 2 ArbSchG die Beurteilung eines Platzes. Der Betriebsrat, dessen Vorsitzende Ayşe ist, bestimmt bei der Ausgestaltung dieses Verfahrens mit. Soll eine Einigungsstelle den Regelungsauftrag „Gefährdungsbeurteilung“ erhalten, so gehört die Prüfung, welche Schutzmaßnahmen am Stanzplatz in Betracht kommen, nach dem Leitsatz 2 von 1 ABR 6/18 nicht dazu (Übertragung des Leitsatzes auf das Beispiel).

Was passiert, wenn die Beurteilung fehlt?

Für psychische Belastungen hat das Bundesarbeitsgericht einen Spruch der Einigungsstelle über Maßnahmen für unwirksam gehalten, weil die zunächst erforderliche Gefährdungsbeurteilung fehlte (1 ABR 25/20). Die Folgen außerhalb eines solchen Spruchs nennt der Abschnitt über die offenen Fragen.

Was lässt diese Seite offen?

Die folgenden Fragen beantwortet diese Seite nicht. Eine Entscheidung dazu ist für sie nicht ausgewertet; das heißt nicht, dass es keine gibt.

  • Folgen. Welche Rechtsfolgen ein Unterlassen der Beurteilung oder der Dokumentation außerhalb eines Einigungsstellenverfahrens hat.
  • Maßnahmen. Wie weit die Mitbestimmung bei der Auswahl konkreter Maßnahmen reicht, wenn eine Gefährdung feststeht.

Fundstellen

  • § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 bis 3, § 6 Abs. 1 ArbSchG
  • § 76 Abs. 5, § 87 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 BetrVG
  • BAG, Beschluss vom 08.06.2004, 1 ABR 13/03: Rahmenvorschrift, Mitbestimmung bei der Gefährdungsbeurteilung, keine konkrete Gesundheitsgefahr nötig
  • BAG, Beschluss vom 28.03.2017, 1 ABR 25/15: Gefährdungen, die feststehen oder festzustellen sind (Leitsatz, Rn. 20), keine konkrete Gesundheitsgefahr (Rn. 22)
  • BAG, Beschluss vom 13.08.2019, 1 ABR 6/18: Rahmenvorschrift (Rn. 30), Dokumentation (Rn. 31), Gefährdungen und Methode im Spruch (Rn. 52, 56), Grenze des Regelungsauftrags (Leitsatz 2)
  • BAG, Beschluss vom 07.12.2021, 1 ABR 25/20: Spruch ohne zunächst erforderliche Gefährdungsbeurteilung (Rn. 26, 32)

Diese Seite ist allgemeine Rechtsinformation und keine Rechtsberatung. Sie beschreibt die Rechtslage, nicht einen bestimmten Vorgang, und ersetzt keine Prüfung durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder die zuständige Gewerkschaft.

Zum Selbstprüfen

Was hat die Arbeitgeberin nach § 5 Abs. 1 ArbSchG zu ermitteln, und genügt bei gleichartigen Arbeitsbedingungen eine einzige Beurteilung?

Sie hat durch eine Beurteilung der Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 ArbSchG ist bei gleichartigen Arbeitsbedingungen die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

Warum hat der Betriebsrat bei der Gefährdungsbeurteilung mitzubestimmen?

Nach dem Bundesarbeitsgericht ist § 5 ArbSchG eine Rahmenvorschrift im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, die der Ausfüllung bedarf und dem Gesundheitsschutz dient (1 ABR 6/18). Eine konkrete Gesundheitsgefahr ist dafür nicht Voraussetzung.

Was gehört nicht zum Regelungsauftrag „Gefährdungsbeurteilung“ einer Einigungsstelle?

Nach dem Leitsatz 2 von 1 ABR 6/18 erfasst der Regelungsauftrag weder die Prüfung, welche konkreten Maßnahmen bei einer ermittelten Gefährdung in Betracht kommen, noch deren Wirksamkeitskontrolle.

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