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Gefahrstoffe und Unterweisung

Modul 5 von 79 Minuten§§ 6, 14 GefStoffV, §§ 5, 12 ArbSchG u. a.Stand

Arbeitsschutzausschuss · Arbeitsschutz begleiten · Mitbestimmung ausüben

Paul und Herr Okafor sitzen im Musterwerk an einem Tisch mit Unterlagen.
Szene im Musterwerk. Alle Personen auf brklar sind erfunden.

Lernziele

  • Pflichten zu Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisung und Unterweisung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
  • Unterschied zwischen der Unterweisung nach § 12 ArbSchG und der nach § 14 Abs. 2 GefStoffV
  • Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Unterweisung als Rahmenvorschrift
  • Anforderungen an einen Spruch der Einigungsstelle zur Unterweisung

Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen verlangt die Gefahrstoffverordnung eine schriftliche Betriebsanweisung und eine mündliche Unterweisung, die vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich arbeitsplatzbezogen erfolgt. Bei der Unterweisung nach § 12 ArbSchG bestimmt der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mit. Ein Spruch der Einigungsstelle muss sich an einer Gefährdungsbeurteilung ausrichten.

Was verlangt die Gefahrstoffverordnung bei der Gefährdungsbeurteilung?

Nach § 6 Abs. 8 Satz 1 der Gefahrstoffverordnung ist die Gefährdungsbeurteilung unabhängig von der Zahl der Beschäftigten erstmals vor Aufnahme der Tätigkeit zu dokumentieren. Bei Tätigkeiten mit geringer Gefährdung nach Absatz 13 kann nach Absatz 10 Satz 1 auf eine detaillierte Dokumentation verzichtet werden; in anderen Fällen ist ein Verzicht nach Absatz 10 Satz 2 nachvollziehbar zu begründen. Die Beurteilung darf nach Absatz 11 Satz 1 nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden, und die Arbeitgeberin führt nach Absatz 12 Satz 1 ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe.

Was gilt für Betriebsanweisung und Unterweisung?

Gegenstand Inhalt
Betriebsanweisung, § 14 Abs. 1 der Gefahrstoffverordnung schriftlich, in verständlicher Form und Sprache zugänglich; enthält mindestens Gefahrstoffe, Vorsichtsmaßregeln und Schutzmaßnahmen sowie Maßnahmen bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen; bei maßgeblicher Veränderung der Arbeitsbedingungen zu aktualisieren
Unterweisung, § 14 Abs. 2 der Gefahrstoffverordnung mündlich anhand der Betriebsanweisung; vor Aufnahme der Beschäftigung und danach „mindestens jährlich arbeitsplatzbezogen“; Teil ist eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung; Inhalt und Zeitpunkt sind schriftlich festzuhalten und durch Unterschrift zu bestätigen
Unterweisung, § 12 Abs. 1 ArbSchG ausreichend und angemessen, während der Arbeitszeit; eigens auf Arbeitsplatz oder Aufgabenbereich ausgerichtet; bei Einstellung, Veränderung im Aufgabenbereich, neuen Arbeitsmitteln oder neuer Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit; erforderlichenfalls regelmäßig zu wiederholen

Einen festen Wiederholungsrhythmus nennt § 12 Abs. 1 ArbSchG nicht (das folgt aus dem Wortlaut), anders als § 14 Abs. 2 der Gefahrstoffverordnung für Gefahrstoffe. Daneben hat die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer nach § 81 Abs. 1 Satz 2 BetrVG vor Beginn der Beschäftigung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zu ihrer Abwendung zu belehren.

Wo bestimmt der Betriebsrat mit?

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG hat der Betriebsrat bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht. Das Bundesarbeitsgericht rechnet dazu die Unterweisungspflicht nach § 12 ArbSchG (1 ABR 104/09); 1 ABR 13/03 bezeichnet § 12 ArbSchG als Rahmenvorschrift, bei deren Umsetzung der Betriebsrat mitbestimmt, und 1 ABR 4/03 bejaht das Mitbestimmungsrecht bei Unterweisungen. Beschließt die Einigungsstelle Regelungen über Art und Inhalt der Unterweisung, hat sie die Erkenntnisse einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG zu berücksichtigen und die konkrete, auf Arbeitsplatz oder Aufgabe bezogene Unterweisung daran auszurichten. Sie kann sich nicht darauf beschränken, allgemeine Bestimmungen über die Unterweisung zu Gefahren am Arbeitsplatz zu beschließen. Das Erfordernis einer Gefährdungsbeurteilung folgt nach der Entscheidung schon aus dem Wortlaut des § 12 ArbSchG.

Welche Beteiligungsstufe wo gilt, ordnet die Vertiefung: Welche Beteiligungsrechte hat der Betriebsrat?

Wie sieht das im Musterwerk aus?

In der Pulverbeschichtung der Musterwerk GmbH liegt eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen vor. Die Betriebsanweisung nach § 14 Abs. 1 der Gefahrstoffverordnung benennt das Beschichtungspulver und die Maßnahmen bei Störungen und Notfällen. Unterwiesen wird nach Absatz 2 vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich; Inhalt und Zeitpunkt werden schriftlich festgehalten und unterschrieben. Zur Unterweisung nach § 12 ArbSchG hat das Bundesarbeitsgericht (1 ABR 104/09) entschieden, dass sich ein Spruch der Einigungsstelle an der Gefährdungsbeurteilung ausrichten muss. Auf die Pulverbeschichtung übertragen hieße das, dass der Spruch an deren Beurteilung auszurichten wäre (Übertragung); ob die Gefahrstoffverordnung die Mitbestimmung dort begrenzt, steht unter den offenen Fragen. Die Gefährdungsbeurteilung darf dort nach § 6 Abs. 11 Satz 1 der Gefahrstoffverordnung nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden.

Was passiert, wenn es falsch läuft?

Ein Spruch, der sich auf allgemeine Bestimmungen über die Unterweisung zu Gefahren am Arbeitsplatz beschränkt, entspricht nicht dem Maßstab von 1 ABR 104/09: Die Einigungsstelle kann sich darauf nicht beschränken. Welche Folge das für die Wirksamkeit des Spruchs hat, nennt der Abschnitt über die offenen Fragen. Eine weitere Grenze liegt bei der Gefahrstoffverordnung: Ob und wie weit ihre Vorschriften die Mitbestimmung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen einschränken, ist unten als offene Frage genannt.

Was lässt diese Seite offen?

Die folgenden Fragen beantwortet diese Seite nicht. Eine Entscheidung dazu ist für sie nicht ausgewertet; das heißt nicht, dass es keine gibt.

  • Vorrang der Verordnung. Wie weit die Gefahrstoffverordnung als gesetzliche Regelung die Mitbestimmung nach dem Eingangshalbsatz des § 87 Abs. 1 BetrVG bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen begrenzt.
  • Substitutionsprüfung. Was die Gefährdungsbeurteilung nach der Gefahrstoffverordnung zur Substitution im Einzelnen umfasst.
  • Rechtsfolgen. Welche Folge ein Verstoß gegen die Betriebsanweisungs- oder Unterweisungspflicht hat und welche Folge es für die Wirksamkeit eines Spruchs hat, der nur allgemeine Bestimmungen enthält.

Fundstellen

  • § 6 Abs. 8, 10 Satz 1 und 2, 11 und 12, § 14 Abs. 1 und 2 der Gefahrstoffverordnung
  • § 5, § 12 Abs. 1 ArbSchG
  • § 81 Abs. 1 Satz 2, § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG
  • BAG, Beschluss vom 11.01.2011, 1 ABR 104/09: Unterweisung als mitbestimmter Gegenstand (Rn. 16), Gefährdungsbeurteilung als Grundlage (Rn. 17), Spruch der Einigungsstelle (Leitsatz, Rn. 19)
  • BAG, Beschluss vom 08.06.2004, 1 ABR 13/03: § 12 ArbSchG als Rahmenvorschrift
  • BAG, Beschluss vom 08.06.2004, 1 ABR 4/03: Mitbestimmung bei Unterweisungen nach § 12 ArbSchG

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Zum Selbstprüfen

In welchem Rhythmus ist bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu unterweisen?

Nach § 14 Abs. 2 GefStoffV vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich arbeitsplatzbezogen. § 12 ArbSchG nennt dagegen keinen festen Rhythmus, sondern verlangt erforderlichenfalls regelmäßige Wiederholung.

Was ist über Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung nach der Gefahrstoffverordnung festzuhalten?

Nach § 14 Abs. 2 GefStoffV sind Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.

Welche Anforderung stellt das Bundesarbeitsgericht an einen Spruch der Einigungsstelle zur Unterweisung?

Nach 1 ABR 104/09 hat die Einigungsstelle die Erkenntnisse einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG zu berücksichtigen und die konkrete, auf Arbeitsplatz oder Aufgabe bezogene Unterweisung daran auszurichten. Bloß allgemeine Bestimmungen über die Unterweisung zu Gefahren am Arbeitsplatz genügen nicht.

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