Rangfolge der Schutzmaßnahmen
Arbeitsschutzausschuss · Arbeitsschutz begleiten · Mitbestimmung ausüben
Kurz gesagt
§ 4 ArbSchG nennt Grundsätze, aber keine nummerierte Rangfolge: Gefahren sind an der Quelle zu bekämpfen, individuelle Schutzmaßnahmen nachrangig. Eine ausdrückliche Rangfolge gibt es für Gefahrstoffe (§ 7 Gefahrstoffverordnung).
Lernziele
- Allgemeine Grundsätze des Arbeitsschutzes nach § 4 ArbSchG
- Ausdrückliche Rangfolge der Schutzmaßnahmen bei Gefahrstoffen nach § 7 Abs. 3 und 4 der Gefahrstoffverordnung
- Unterrichtungs- und Beratungsrechte des Betriebsrats bei der Planung nach § 90 BetrVG
§ 4 ArbSchG nennt allgemeine Grundsätze für die Auswahl von Schutzmaßnahmen: Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen, individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig. Eine nummerierte Rangfolge enthält die Vorschrift nicht. Eine ausdrückliche Rangfolge steht in den ausgewerteten Normen nur für Gefahrstoffe (§ 7 Abs. 3 und 4 der Gefahrstoffverordnung).
Was sagt § 4 ArbSchG zur Auswahl von Maßnahmen?
Die Arbeitgeberin hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes nach § 4 ArbSchG von acht allgemeinen Grundsätzen auszugehen. Für die Rangfrage tragen drei:
- Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen (Nr. 2).
- Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und den Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen (Nr. 4).
- Individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen (Nr. 5).
Die Pflicht, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, ihre Wirksamkeit zu überprüfen und eine Verbesserung anzustreben, steht in § 3 Abs. 1 ArbSchG.
Wo steht eine ausdrückliche Rangfolge?
Für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in § 7 der Gefahrstoffverordnung. Die Arbeitgeberin darf eine solche Tätigkeit nach Absatz 1 erst aufnehmen lassen, nachdem die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergriffen sind.
| Stufe | § 7 | Inhalt |
|---|---|---|
| vorrangig | Abs. 3 Satz 1 und 2 | Substitution auf der Grundlage des Ergebnisses der Substitutionsprüfung: Gefahrstoffe oder Verfahren durch Stoffe, Gemische, Erzeugnisse oder Verfahren ersetzen, die unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen nicht oder weniger gefährlich sind |
| 1 | Abs. 4 Satz 4 Nr. 1 | Gestaltung geeigneter Verfahren und technischer Steuerungseinrichtungen von Verfahren, Einsatz emissionsfreier oder emissionsarmer Verwendungsformen, Verwendung geeigneter Arbeitsmittel und Materialien nach dem Stand der Technik |
| 2 | Abs. 4 Satz 4 Nr. 2 | kollektive Schutzmaßnahmen technischer Art an der Gefahrenquelle, wie angemessene Be- und Entlüftung, und geeignete organisatorische Maßnahmen |
| 3 | Abs. 4 Satz 4 Nr. 3 | individuelle Schutzmaßnahmen einschließlich der Bereitstellung und Verwendung persönlicher Schutzausrüstung, sofern eine Gefährdung nicht durch Maßnahmen nach den Nummern 1 und 2 verhütet werden kann |
Aus dem Wortlaut folgt (Folgerung): Nr. 2 stellt kollektive technische und organisatorische Maßnahmen auf eine Stufe; sie bilden hier keine getrennten Stufen. Auf Gefährdungen außerhalb der Gefahrstoffe lässt sich die Tabelle nur als Übertragung anwenden.
Wie hängen Beurteilung, Maßnahme und Beteiligung zusammen?
Zuerst kommt die Beurteilung, dann die Maßnahme (Folgerung). Die Einigungsstelle hat nach 1 ABR 25/15 bei Regelungen über Arbeitsstätten und Arbeitsmittel die Erkenntnisse einer von der Arbeitgeberin wahrzunehmenden Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen und ihre Festlegungen daran auszurichten. Die Prüfung, welche konkreten Maßnahmen bei einer ermittelten Gefährdung in Betracht kommen, gehört nach dem Leitsatz 2 von 1 ABR 6/18 nicht zum Regelungsauftrag „Gefährdungsbeurteilung“ einer Einigungsstelle.
Für die Planung gilt § 90 BetrVG: Die Arbeitgeberin hat den Betriebsrat über die Planung von Bauten, technischen Anlagen, Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitsplätzen rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten und die Maßnahmen so rechtzeitig mit ihm zu beraten, dass Vorschläge und Bedenken berücksichtigt werden können (Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1).
Werden die Arbeitnehmer durch Änderungen der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung, die den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit offensichtlich widersprechen, in besonderer Weise belastet, kann der Betriebsrat angemessene Maßnahmen zur Abwendung, Milderung oder zum Ausgleich der Belastung verlangen; kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle (§ 91 BetrVG).
Welche Beteiligungsstufe wo gilt, ordnet die Vertiefung: Welche Beteiligungsrechte hat der Betriebsrat?
Wie sieht das im Musterwerk aus?
Die Musterwerk GmbH beschichtet Werkstücke mit Pulver; das ist eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen, für die § 7 Abs. 3 und 4 der Gefahrstoffverordnung gilt. Ergibt die Substitutionsprüfung, dass ein weniger gefährliches Beschichtungspulver unter den Verwendungsbedingungen des Betriebs zur Verfügung steht, ist vorrangig dieses einzusetzen. Für verbleibende Gefährdungen stehen an erster Stelle die Gestaltung geeigneter Verfahren (Nr. 1), danach kollektive technische Maßnahmen wie eine Absaugung und geeignete organisatorische Maßnahmen (Nr. 2); persönliche Schutzausrüstung kommt nur in Betracht, sofern die Gefährdung durch Nr. 1 und 2 nicht verhütet werden kann (Nr. 3). Wird die Absauganlage geplant, hat die Arbeitgeberin den Betriebsrat nach § 90 Abs. 1 BetrVG rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten. Für andere Gefährdungen, etwa beim Stanzen, sagt § 4 ArbSchG nur, dass Gefahren an der Quelle zu bekämpfen und individuelle Schutzmaßnahmen nachrangig sind.
Was passiert, wenn es falsch läuft?
Die Folgen einer unterbliebenen oder verspäteten Unterrichtung nach § 90 BetrVG beschreibt die Vertiefung: Welche Beteiligungsrechte hat der Betriebsrat?. Die Folge einer missachteten Rangfolge des § 7 Abs. 4 der Gefahrstoffverordnung nennt der Abschnitt über die offenen Fragen.
Was lässt diese Seite offen?
Die folgenden Fragen beantwortet diese Seite nicht. Eine Entscheidung dazu ist für sie nicht ausgewertet; das heißt nicht, dass es keine gibt.
- Kürzel. Ob für die Folge Substitution, Technik, Organisation, Person ein Kürzel „STOP“ gebräuchlich ist und wie es aufgelöst wird.
- Maßnahmenwahl. Wie weit die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei der Auswahl konkreter Maßnahmen reicht, wenn eine Gefährdung feststeht.
- Rechtsfolge. Welche Folge es hat, wenn die Rangfolge des § 7 Abs. 4 der Gefahrstoffverordnung nicht beachtet wird.
- Andere Verordnungen. Ob außer der Gefahrstoffverordnung weitere Vorschriften eine ausdrückliche Rangfolge enthalten.
Fundstellen
- § 3 Abs. 1, § 4 ArbSchG
- § 7 Abs. 1, 3 und 4 Satz 4 der Gefahrstoffverordnung
- § 87 Abs. 1 Nr. 7, § 90 Abs. 1 und 2, § 91 BetrVG
- BAG, Beschluss vom 28.03.2017, 1 ABR 25/15: Festlegungen der Einigungsstelle an der Gefährdungsbeurteilung ausrichten (Rn. 27), Gefährdungen als Anknüpfung (Leitsatz, Rn. 20)
- BAG, Beschluss vom 13.08.2019, 1 ABR 6/18: Prüfung konkreter Maßnahmen nicht vom Auftrag „Gefährdungsbeurteilung“ erfasst (Leitsatz 2)
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Zum Selbstprüfen
Enthält das Arbeitsschutzgesetz eine nummerierte Rangfolge der Schutzmaßnahmen?
Nein. § 4 ArbSchG enthält keine nummerierte Rangfolge; das folgt aus dem Wortlaut. Nach § 4 Nr. 2 und Nr. 5 ArbSchG sind Gefahren an ihrer Quelle zu bekämpfen und individuelle Schutzmaßnahmen nachrangig zu anderen Maßnahmen.
Wo steht im Gesetz eine ausdrückliche Rangfolge von Schutzmaßnahmen?
Für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in § 7 der Gefahrstoffverordnung: vorrangig Substitution auf der Grundlage des Ergebnisses der Substitutionsprüfung (Abs. 3 Satz 1), dann nach der Rangfolge des Abs. 4 technische Gestaltung, kollektive technische und organisatorische Maßnahmen und zuletzt individuelle Schutzmaßnahmen einschließlich persönlicher Schutzausrüstung.
Wann ist der Betriebsrat bei der Planung einer technischen Anlage zu beteiligen?
Nach § 90 Abs. 1 BetrVG ist er über die Planung rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten. Nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BetrVG sind die Maßnahmen so rechtzeitig mit ihm zu beraten, dass seine Vorschläge und Bedenken bei der Planung berücksichtigt werden können.