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Zusammenarbeit mit der Arbeitgeberin

Modul 4 von 69 Minuten§§ 2, 23, 26, 74 BetrVG u. a.Stand

Vorsitz und Stellvertretung · Mitbestimmung ausüben · Konflikt lösen · Informationen einfordern

Ayşe und Tom sitzen im Musterwerk an einem Tisch mit Unterlagen.
Szene im Musterwerk. Alle Personen auf brklar sind erfunden.

Lernziele

  • Pflichten beider Seiten aus § 2 Abs. 1 und § 74 BetrVG
  • Einigungsstelle und ihre Kosten im Grundsatz
  • Verfahren bei groben Verstößen der Arbeitgeberin nach § 23 Abs. 3 BetrVG
  • Zugang von Erklärungen beim Vorsitzenden und seine Bedeutung für Fristen

Arbeitgeberin und Betriebsrat arbeiten vertrauensvoll zusammen (§ 2 Abs. 1 BetrVG), sollen sich mindestens einmal im Monat besprechen und über strittige Fragen mit ernstem Willen zur Einigung verhandeln (§ 74 Abs. 1 BetrVG). § 74 Abs. 2 Satz 1 BetrVG untersagt Maßnahmen des Arbeitskampfes zwischen ihnen; Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien bleiben unberührt. Ohne Einigung sieht das Gesetz die Einigungsstelle oder das arbeitsgerichtliche Verfahren vor.

Welche Pflichten haben beide Seiten?

Norm Inhalt
§ 2 Abs. 1 BetrVG vertrauensvolle Zusammenarbeit unter Beachtung der geltenden Tarifverträge, im Zusammenwirken mit den vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen, zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs
§ 74 Abs. 1 BetrVG Besprechung mindestens einmal im Monat (Sollvorschrift); Verhandlung mit ernstem Willen zur Einigung; Vorschläge zur Beilegung
§ 74 Abs. 2 Satz 2 BetrVG Unterlassen von Betätigungen, die Arbeitsablauf oder Frieden des Betriebs beeinträchtigen
§ 74 Abs. 2 Satz 3 BetrVG Unterlassen jeder parteipolitischen Betätigung im Betrieb; betriebsbezogene tarif-, sozial-, umweltpolitische und wirtschaftliche Angelegenheiten bleiben unberührt
§ 80 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 BetrVG Unterrichtung des Betriebsrats zur Durchführung seiner Aufgaben, rechtzeitig und umfassend; die dafür erforderlichen Unterlagen auf Verlangen jederzeit; sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen, soweit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben erforderlich

Zur Unterrichtung siehe die Vertiefung: Welche Auskünfte und Unterlagen kann der Betriebsrat verlangen?

Was gilt, wenn sie sich nicht einigen?

Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten ist bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden; eine ständige kann durch Betriebsvereinbarung errichtet werden (§ 76 Abs. 1 BetrVG). Sie besteht aus gleich vielen Beisitzern und einem unparteiischen Vorsitzenden; einigen sich die Seiten darauf nicht, bestellt ihn das Arbeitsgericht (§ 76 Abs. 2 BetrVG). Wo ihr Spruch die Einigung ersetzt, wird sie auf Antrag einer Seite tätig, sonst nur, wenn beide es beantragen oder einverstanden sind (§ 76 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 BetrVG). Die Kosten trägt die Arbeitgeberin (§ 76a Abs. 1 BetrVG); Vorsitzende und betriebsfremde Beisitzer haben Anspruch auf Vergütung (§ 76a Abs. 3 Satz 1 BetrVG), Beisitzer aus dem Betrieb erhalten keine, doch gilt § 37 Abs. 2 und 3 BetrVG entsprechend (§ 76a Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Wo die Einigungsstelle entscheidet, zeigt die Übersicht: Welche Beteiligungsrechte hat der Betriebsrat?

Bei groben Verstößen der Arbeitgeberin gegen Verpflichtungen aus dem Gesetz können der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft beim Arbeitsgericht beantragen, ihr aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, ihre Vornahme zu dulden oder sie vorzunehmen. Gegen eine rechtskräftige Entscheidung droht bei Zuwiderhandlung Ordnungsgeld, bei Nichtvornahme Zwangsgeld, höchstens je 10.000 Euro (§ 23 Abs. 3 BetrVG). Die Arbeitsgerichte sind für Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz ausschließlich zuständig, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 ein anderes Gericht zuständig ist (§ 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG); es gilt das Beschlussverfahren (§ 80 Abs. 1 ArbGG).

Wann geht dem Betriebsrat eine Erklärung zu?

Eine Erklärung der Arbeitgeberin muss dem Betriebsrat zugehen. Zur Entgegennahme sind der Vorsitzende, bei Verhinderung der Stellvertreter, berechtigt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Andere Mitglieder sind nur ermächtigt, wenn alle Befugten verhindert sind; sonst sind sie Erklärungsboten der Arbeitgeberin, und der Zugang, der eine Frist auslöst, entsteht erst, wenn sie die Erklärung an den Vorsitzenden oder den Stellvertreter weitergeben (BAG 1 ABR 5/19). Mehr in der Vertiefung: Was darf der Betriebsratsvorsitzende allein, und was nicht?

Wie sieht das im Musterwerk aus?

Die Personalleiterin Frau Lange übergibt im Zweischichtbetrieb ein Schreiben dem Mitglied Tom. Sind die Vorsitzende Ayşe und der Stellvertreter Ali Beispiel nicht verhindert, ist Tom nach BAG 1 ABR 5/19 Erklärungsbote der Arbeitgeberin. Tag 0 ist der Tag, an dem Tom das Schreiben an Ayşe oder Ali Beispiel weitergibt. Eine Frist, die mit dem Zugang beginnt, knüpft an diesen Tag 0 an und nicht an die Übergabe an Tom (Folgerung).

Was passiert, wenn es falsch läuft?

Bei groben Verstößen der Arbeitgeberin gegen ihre Pflichten aus dem Gesetz kommt das Verfahren nach § 23 Abs. 3 BetrVG in Betracht (oben). Der Vergütungsanspruch eines betriebsfremden Beisitzers setzt einen wirksamen Betriebsratsbeschluss über die Bestellung voraus; fehlt er, kann der Betriebsrat nachträglich genehmigen; die Rückwirkung ist ausgeschlossen, wenn die Beschlussfassung erst nach dem für die Beurteilung eines Sachverhalts maßgeblichen Zeitpunkt erfolgt (BAG 7 ABR 51/06).

Was lässt diese Seite offen?

Die folgenden Fragen beantwortet diese Seite nicht. Eine Entscheidung dazu ist für sie nicht ausgewertet; das heißt nicht, dass es keine gibt.

  • Grober Verstoß. Ab wann ein Verstoß der Arbeitgeberin im Sinn des § 23 Abs. 3 BetrVG „grob“ ist.
  • Ermächtigte Mitglieder. Ob der Betriebsrat einzelne Mitglieder allgemein zur Entgegennahme von Erklärungen ermächtigen kann.
  • Einigungsstelle. Zuständigkeit, Verfahren und Höhe der Vergütung sowie was die entsprechende Geltung von § 37 Abs. 2 und 3 BetrVG für Beisitzer aus dem Betrieb im Einzelnen bedeutet.

Fundstellen

  • Betriebsverfassungsgesetz: § 2, § 23, § 26, § 74, § 76, § 76a, § 80; Arbeitsgerichtsgesetz: § 2a, § 80
  • BAG, Beschluss vom 10.10.2007, 7 ABR 51/06: Rn. 16 bis 19 und 23 Beschluss, Genehmigung und Grenze der Rückwirkung
  • BAG, Beschluss vom 28.07.2020, 1 ABR 5/19: Rn. 27 Entgegennahme und Zugang

Diese Seite ist allgemeine Rechtsinformation und keine Rechtsberatung. Sie beschreibt die Rechtslage, nicht einen bestimmten Vorgang, und ersetzt keine Prüfung durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder die zuständige Gewerkschaft.

Zum Selbstprüfen

Welche Betätigungen schließt § 74 Abs. 2 BetrVG für Arbeitgeberin und Betriebsrat aus?

Maßnahmen des Arbeitskampfes zwischen ihnen sind unzulässig, Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien bleiben unberührt (Satz 1); unzulässig sind ebenso Betätigungen, die Arbeitsablauf oder Frieden des Betriebs beeinträchtigen (Satz 2), und jede parteipolitische Betätigung im Betrieb (Satz 3). Die Behandlung betriebsbezogener tarif-, sozial-, umweltpolitischer und wirtschaftlicher Angelegenheiten bleibt unberührt.

Wer trägt die Kosten der Einigungsstelle, und wer hat Anspruch auf Vergütung?

Die Kosten trägt die Arbeitgeberin (§ 76a Abs. 1 BetrVG). Vorsitzende und betriebsfremde Beisitzer haben Anspruch auf Vergütung (§ 76a Abs. 3 Satz 1 BetrVG); Beisitzer aus dem Betrieb erhalten keine Vergütung, doch gilt § 37 Abs. 2 und 3 BetrVG entsprechend (§ 76a Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Für den Anspruch eines betriebsfremden Beisitzers verlangt BAG 7 ABR 51/06 einen wirksamen Betriebsratsbeschluss über die Bestellung.

Warum ist maßgeblich, bei wem eine Erklärung der Arbeitgeberin eingeht?

Zur Entgegennahme sind der Vorsitzende und bei Verhinderung der Stellvertreter berechtigt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Andere Mitglieder sind sonst nur Erklärungsboten der Arbeitgeberin; der Zugang, der eine Frist auslöst, entsteht erst, wenn sie die Erklärung an den Vorsitzenden oder den Stellvertreter weitergeben (BAG 1 ABR 5/19).

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