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§ 37 BetrVG: Ehrenamt, Arbeitsbefreiung und Entgeltschutz

§§ 37, 38 BetrVG4 Minuten LesezeitStand

Ayşe, Tom und Petra sitzen im Musterwerk an einem Tisch mit Unterlagen.
Szene im Musterwerk. Alle Personen auf brklar sind erfunden.

§ 37 BetrVG regelt, wie das Betriebsratsamt neben dem Arbeitsverhältnis steht. Die Mitglieder führen es unentgeltlich als Ehrenamt. Soweit das Amt es erfordert, werden sie von ihrer beruflichen Tätigkeit befreit, ohne dass ihr Entgelt sinkt, und Betriebsratsarbeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit anfällt, wird ausgeglichen. Entgelt und Tätigkeit sind geschützt, und für Schulungen gelten eigene Regeln.

Wo die Rechte der Mitglieder unter den Themen nach der Wahl stehen, ordnet die Übersicht: Was muss ein neu gewählter Betriebsrat zu Beginn der Amtszeit tun?

Was regelt § 37 BetrVG?

Die Vorschrift hat sieben Absätze. Die meisten erklärt eine eigene Einheit ausführlich:

Absatz Inhalt Ausführlich
1 Das Amt ist unentgeltlich und ein Ehrenamt Modul Das Betriebsratsamt
2 Arbeitsbefreiung ohne Minderung des Arbeitsentgelts, soweit erforderlich Freistellung Betriebsrat
3 Ausgleich, wenn Betriebsratsarbeit aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist Freistellung Betriebsrat
4 Arbeitsentgelt nicht geringer als das vergleichbarer Arbeitnehmer diese Seite, unten
5 Beschäftigung nur mit gleichwertigen Tätigkeiten Eigene Rechte der Betriebsratsmitglieder, ein Modul
6 Schulungen mit Kenntnissen, die für die Betriebsratsarbeit erforderlich sind Schulungsanspruch Betriebsrat
7 Anspruch jedes Mitglieds auf bezahlte Freistellung für anerkannte Veranstaltungen Schulungsanspruch Betriebsrat

Den vollständigen Wortlaut veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz im Portal „Gesetze im Internet“ unter dem Betriebsverfassungsgesetz, § 37. Wie viele Mitglieder ab welcher Betriebsgröße ganz freigestellt werden, regelt nicht § 37, sondern § 38 BetrVG; auch das erklärt die Seite zur Freistellung.

Wie bestimmt § 37 Abs. 4 BetrVG das Entgelt eines Mitglieds?

Nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG muss das Arbeitsentgelt eines Mitglieds bis ein Jahr nach dem Ende der Amtszeit mindestens so hoch bemessen sein wie bei vergleichbaren Arbeitnehmern, deren berufliche Entwicklung betriebsüblich verlaufen ist. Die Sätze 2 bis 5 sagen genauer, wie dieser Vergleich gezogen wird:

  • Allgemeine Zuwendungen. Der Schutz erstreckt sich auch auf allgemeine Zuwendungen der Arbeitgeberin (Satz 2).
  • Zeitpunkt. Welche Arbeitnehmer vergleichbar sind, bestimmt sich nach dem Zeitpunkt, zu dem das Mitglied das Amt übernommen hat. Eine spätere Neubestimmung braucht einen sachlichen Grund (Satz 3).
  • Verfahren durch Betriebsvereinbarung. Arbeitgeberin und Betriebsrat können in einer Betriebsvereinbarung ein Verfahren regeln, nach dem vergleichbare Arbeitnehmer festgelegt werden (Satz 4).
  • Eingeschränkte Überprüfung. Wie eine solche Betriebsvereinbarung die Vergleichbarkeit konkretisiert, kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Dasselbe gilt für die Festlegung der Vergleichspersonen, wenn Arbeitgeberin und Betriebsrat sie einvernehmlich getroffen und in Textform dokumentiert haben (Satz 5).

Den Schutz der Tätigkeit nach § 37 Abs. 5 BetrVG und die Verlängerung auf zwei Jahre nach § 38 Abs. 3 BetrVG erklärt das Lernmodul zu den eigenen Rechten der Mitglieder.

Was heißt das für den Betriebsrat?

Die Absätze greifen ineinander. Für Schulungen nach Absatz 6 gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend, so § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG; eine Obergrenze des Ausgleichs je Schulungstag nennt die Seite zum Schulungsanspruch. Daneben besteht der Anspruch nach Absatz 7, denn er gilt „unbeschadet“ des Absatzes 6 (§ 37 Abs. 7 Satz 1 BetrVG).

Für Absatz 4 folgt aus dem Wortlaut: Eine Pflicht zu einer Betriebsvereinbarung über das Verfahren besteht nicht, denn Satz 4 sagt „können“.

Wo geht es im Lernmodul weiter?

Das Modul Eigene Rechte der Betriebsratsmitglieder führt Befreiung, Ausgleich, Entgelt- und Tätigkeitsschutz, Freistellung und Kosten zusammen. Ehrenamt, Benachteiligungsverbot und Kündigungsschutz behandelt das Modul Das Betriebsratsamt: Ehrenamt, Schutz und Wahl.

Was lässt diese Seite offen?

Die folgenden Fragen beantwortet diese Seite nicht. Eine Entscheidung dazu ist für sie nicht ausgewertet; das heißt nicht, dass es keine gibt.

  • Sachlicher Grund. Wann ein sachlicher Grund vorliegt, die vergleichbaren Arbeitnehmer später neu zu bestimmen (§ 37 Abs. 4 Satz 3 BetrVG).
  • Grobe Fehlerhaftigkeit. Nach welchem Maßstab eine Festlegung grob fehlerhaft ist.
  • Ohne Betriebsvereinbarung. Nach welchen Kriterien vergleichbare Arbeitnehmer bestimmt werden, wenn es weder eine Betriebsvereinbarung noch eine einvernehmliche Festlegung gibt; Satz 1 und Satz 3 gelten auch dann.

Fundstellen

  • § 37 Abs. 1 bis 7, § 38 Abs. 3 BetrVG

Diese Seite ist allgemeine Rechtsinformation und keine Rechtsberatung. Sie beschreibt die Rechtslage, nicht einen bestimmten Vorgang, und ersetzt keine Prüfung durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder die zuständige Gewerkschaft.

Fundstellen

  • § 37 BetrVG
  • § 38 BetrVG