Arbeitsmedizin und Eingliederungsmanagement
Arbeitsschutzausschuss · Arbeitsschutz begleiten · Mitbestimmung ausüben
Kurz gesagt
Arbeitsmedizinische Vorsorge ist ein ärztliches Beratungsgespräch, kein Nachweis der gesundheitlichen Eignung. Das Eingliederungsmanagement nach § 167 Abs. 2 SGB IX setzt Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person voraus.
Lernziele
- Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge nach der ArbMedVV
- Abgrenzung der Vorsorge von der Eignungsuntersuchung und Weitergabe an die Arbeitgeberin
- Voraussetzungen des betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 167 Abs. 2 SGB IX
- Rechte des Betriebsrats nach den Entscheidungen zu § 84 Abs. 2 SGB IX in der früheren Fassung
Arbeitsmedizinische Vorsorge beinhaltet ein ärztliches Beratungsgespräch und umfasst nicht den Nachweis der gesundheitlichen Eignung. Das betriebliche Eingliederungsmanagement nach § 167 Abs. 2 SGB IX setzt Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person voraus. Die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zu den Rechten des Betriebsrats betreffen § 84 Abs. 2 SGB IX in der früheren Fassung.
Was ist arbeitsmedizinische Vorsorge, und was nicht?
Die Vorsorge beinhaltet nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbMedVV ein ärztliches Beratungsgespräch mit Anamnese; körperliche oder klinische Untersuchungen nur, soweit sie für die individuelle Aufklärung und Beratung erforderlich sind und der Beschäftigte sie nicht ablehnt. Den Nachweis der gesundheitlichen Eignung umfasst die Vorsorge nicht (Nr. 5).
| Art | Norm | Kern |
|---|---|---|
| Pflichtvorsorge | § 2 Abs. 2, § 4 ArbMedVV | bei besonders gefährdenden Tätigkeiten zu veranlassen |
| Angebotsvorsorge | § 2 Abs. 3, § 5 ArbMedVV | bei gefährdenden Tätigkeiten vor Aufnahme und regelmäßig anzubieten; Ausschlagen entbindet nicht von weiteren Angeboten |
| Wunschvorsorge | § 2 Abs. 4, § 5a ArbMedVV | auf Wunsch zu ermöglichen, es sei denn, ein Gesundheitsschaden ist nicht zu erwarten |
Die Vorsorge soll während der Arbeitszeit stattfinden und nicht zusammen mit Eignungsuntersuchungen, es sei denn, betriebliche Gründe erfordern dies (§ 3 Abs. 3 ArbMedVV).
Was erfährt die Arbeitgeberin?
Der Arzt stellt nach § 6 Abs. 3 Nr. 3 ArbMedVV dem Beschäftigten und der Arbeitgeberin eine Vorsorgebescheinigung aus: dass, wann und aus welchem Anlass ein Termin stattgefunden hat und wann eine weitere Vorsorge angezeigt ist. Aus dem Wortlaut folgt, dass Befunde der Arbeitgeberin nicht zugewiesen sind. Hält der Arzt aus medizinischen Gründen, die ausschließlich in der Person des Beschäftigten liegen, einen Tätigkeitswechsel für erforderlich, bedarf die Mitteilung an die Arbeitgeberin der Einwilligung des Beschäftigten (§ 6 Abs. 4 Satz 3 ArbMedVV); Anhaltspunkte, dass die Maßnahmen des Arbeitsschutzes nicht ausreichen, teilt der Arzt der Arbeitgeberin mit (Satz 2).
Was gilt beim betrieblichen Eingliederungsmanagement?
Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig oder teilweise arbeitsunfähig, klärt die Arbeitgeberin nach § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX mit der zuständigen Interessenvertretung und mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden. Die Person ist zuvor auf Ziele sowie Art und Umfang der verwendeten Daten hinzuweisen; sie kann eine Vertrauensperson hinzuziehen, und der Betriebsarzt wird, soweit erforderlich, hinzugezogen (Satz 2 bis 4). Die Interessenvertretung kann die Klärung verlangen und wacht darüber, dass die Arbeitgeberin ihre Verpflichtungen erfüllt (Satz 7 und 8).
Zu § 84 Abs. 2 SGB IX in der früheren Fassung hat das Bundesarbeitsgericht entschieden:
- Dem Betriebsrat steht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ein Initiativrecht für generelle Verfahrensregeln zum Klärungsprozess zu (1 ABR 14/14).
- Die Beteiligung des Betriebsrats am Klärungsprozess setzt das Einverständnis der betroffenen Person voraus (1 ABR 14/14).
- Der Betriebsrat kann verlangen, dass ihm die Arbeitgeberin die Beschäftigten benennt, die die Voraussetzungen erfüllen. Der Anspruch folgt aus § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, soweit die Information zur Wahrnehmung der Überwachungsaufgabe nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG erforderlich ist; er hängt nicht von einer Einwilligung der Betroffenen ab. Die Zustimmung bezieht sich nur auf den Klärungsprozess, nicht auf die Phase bis zum Zugang des Angebots (1 ABR 46/10).
Das Auskunftsverlangen behandelt die Vertiefung: Welche Auskünfte und Unterlagen kann der Betriebsrat verlangen?
Wie sieht das im Musterwerk aus?
Ist eine Beschäftigte der Musterwerk GmbH innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig, klärt die Arbeitgeberin, vertreten etwa durch die Personalleiterin Frau Lange, nach § 167 Abs. 2 SGB IX die Möglichkeiten mit der zuständigen Interessenvertretung und bei schwerbehinderten Menschen mit der Schwerbehindertenvertretung Herrn Okafor, jeweils mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person.
Was passiert, wenn es falsch läuft?
Die Arbeitgeberin darf eine Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn der Beschäftigte an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat (§ 4 Abs. 2 ArbMedVV). Die Folge eines unterbliebenen Eingliederungsmanagements nennt der Abschnitt über die offenen Fragen.
Was lässt diese Seite offen?
Die folgenden Fragen beantwortet diese Seite nicht. Eine Entscheidung dazu ist für sie nicht ausgewertet; das heißt nicht, dass es keine gibt.
- Anhang. Welche Tätigkeiten Pflicht- und Angebotsvorsorge auslösen; sie stehen im Anhang der ArbMedVV.
- Geltung für § 167. Ob die Entscheidungen 1 ABR 46/10 und 1 ABR 14/14 zu § 84 Abs. 2 SGB IX in der früheren Fassung auch für § 167 Abs. 2 SGB IX gelten, insbesondere die Benennung der Beschäftigten; der Wortlaut beider Fassungen ist nicht verglichen.
- Folgen. Welche Rechtsfolge ein unterbliebenes Eingliederungsmanagement hat.
- Mitbestimmung bei der Vorsorge. Ob und wie weit der Betriebsrat bei der Ausgestaltung der arbeitsmedizinischen Vorsorge mitbestimmt.
Fundstellen
- § 2 Abs. 1 bis 4, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 2, § 5, § 5a, § 6 Abs. 3 und 4 ArbMedVV
- § 167 Abs. 2 SGB IX; § 84 Abs. 2 SGB IX in der früheren Fassung
- § 80 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG
- BAG, Beschluss vom 22.03.2016, 1 ABR 14/14: Initiativrecht (Rn. 12), Einverständnis (Leitsatz 2, Rn. 30)
- BAG, Beschluss vom 07.02.2012, 1 ABR 46/10: Benennung der Beschäftigten (Leitsatz, Rn. 7, 17, 18), Reichweite der Zustimmung (Rn. 19, 22)
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Zum Selbstprüfen
Worin unterscheiden sich Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge?
Pflichtvorsorge ist bei besonders gefährdenden Tätigkeiten zu veranlassen (§ 2 Abs. 2 ArbMedVV), Angebotsvorsorge bei gefährdenden Tätigkeiten anzubieten (§ 2 Abs. 3), Wunschvorsorge auf Wunsch zu ermöglichen, wenn ein Gesundheitsschaden nicht auszuschließen ist (§ 2 Abs. 4). Bei Pflichtvorsorge darf die Tätigkeit nur ausgeübt werden, wenn der Beschäftigte teilgenommen hat (§ 4 Abs. 2).
Umfasst arbeitsmedizinische Vorsorge den Nachweis der gesundheitlichen Eignung?
Nein. § 2 Abs. 1 Nr. 5 ArbMedVV nimmt den Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen aus. Nach § 3 Abs. 3 ArbMedVV soll die Vorsorge nicht zusammen mit Eignungsuntersuchungen durchgeführt werden, es sei denn, betriebliche Gründe erfordern dies.
Wann ist ein betriebliches Eingliederungsmanagement zu klären, und wessen Zustimmung gehört dazu?
Nach § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX bei mehr als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit innerhalb eines Jahres, ununterbrochen oder wiederholt. Die Arbeitgeberin klärt die Möglichkeiten mit der zuständigen Interessenvertretung und mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person.