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§ 80 BetrVG: Allgemeine Aufgaben des Betriebsrats

§§ 80, 79, 87 BetrVG4 Minuten LesezeitStand

Ayşe und Frau Lange sitzen im Musterwerk an einem Tisch mit Unterlagen.
Szene im Musterwerk. Alle Personen auf brklar sind erfunden.

§ 80 Abs. 1 BetrVG zählt die allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats auf. An erster Stelle steht die Überwachung, ob Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen, die den Arbeitnehmern zugutekommen, durchgeführt werden. Ein Mitbestimmungsrecht gibt der Katalog nicht. Unterrichtung, Unterlagen und Sachverständige nach den Absätzen 2 und 3 dienen allen Aufgaben des Betriebsrats nach dem Gesetz, also auch diesen.

Wie sich die Unterrichtung in die übrigen Beteiligungsrechte einfügt, zeigt die Übersicht: Welche Beteiligungsrechte hat der Betriebsrat?

Was regelt § 80 BetrVG?

Die Vorschrift hat vier Absätze:

Absatz Inhalt
1 Katalog der allgemeinen Aufgaben, Nr. 1 bis 9 mit Nr. 2a und 2b
2 Unterrichtung, auch über Beschäftigte ohne Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeberin; Unterlagen; Einblick in die Bruttolohn- und -gehaltslisten durch den Betriebsausschuss oder einen Ausschuss nach § 28 BetrVG; Auskunftspersonen
3 Sachverständige, soweit erforderlich und mit der Arbeitgeberin vereinbart; Sonderregel bei Künstlicher Intelligenz
4 Geheimhaltung für Auskunftspersonen und Sachverständige entsprechend § 79 BetrVG

Den vollständigen Wortlaut veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz im Portal „Gesetze im Internet“ unter dem Betriebsverfassungsgesetz, § 80.

Welche Aufgaben zählt § 80 Abs. 1 BetrVG auf?

Der Katalog beginnt mit „Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben“. Die Tabelle kürzt den Gegenstand und nennt das Verb, mit dem das Gesetz die Aufgabe beschreibt:

Nr. Gegenstand Verb
1 Vorschriften und Vereinbarungen zugunsten der Arbeitnehmer wachen, dass sie durchgeführt werden
2 Maßnahmen für Betrieb und Belegschaft beantragen
2a Gleichstellung von Frauen und Männern fördern
2b Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit fördern
3 Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegennehmen, auf Erledigung hinwirken, falls sie berechtigt erscheinen, unterrichten
4 Eingliederung schwerbehinderter und besonders schutzbedürftiger Personen fördern
5 Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung vorbereiten, durchführen, zusammenarbeiten
6 Beschäftigung älterer Arbeitnehmer fördern
7 Integration ausländischer Arbeitnehmer und Verständnis mit den deutschen Arbeitnehmern; Maßnahmen gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit fördern, beantragen
8 Beschäftigung im Betrieb fördern und sichern
9 Arbeitsschutz und betrieblicher Umweltschutz fördern

Was heißt das für den Betriebsrat?

Der Katalog nennt Aufgaben, kein Mitbestimmungsrecht. Ob der Betriebsrat mitbestimmt, regeln andere Vorschriften, etwa § 87 BetrVG. Für die Überwachung nach Nr. 1 braucht es keinen Anlass: Sie setzt weder einen zu befürchtenden Rechtsverstoß noch ein berührtes Mitbestimmungsrecht voraus (1 ABR 46/10).

Die Absätze 2 bis 4 gelten für sämtliche gesetzlichen Aufgaben, auch für die des Katalogs:

  • Unterrichtung und Unterlagen (Abs. 2). Für seine Aufgaben ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten; die erforderlichen Unterlagen sind ihm auf Verlangen jederzeit zur Verfügung zu stellen. Wann daraus ein Anspruch wird und welche Unterlagen dazu gehören, steht in der Vertiefung Welche Auskünfte und Unterlagen kann der Betriebsrat verlangen?
  • Sachverständige (Abs. 3). Hinzuziehen kann der Betriebsrat sie nach näherer Vereinbarung mit der Arbeitgeberin, soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die Sonderregel bei Künstlicher Intelligenz erklärt dieselbe Vertiefung.
  • Geheimhaltung (Abs. 4). Für Auskunftspersonen und Sachverständige gilt § 79 BetrVG entsprechend.

Wo geht es im Lernmodul weiter?

Wann eine Aufgabe den Anspruch auf Unterrichtung trägt, was der Betriebsrat dafür darlegen muss und was ein Fehler kostet, erklärt mit einem Beispiel das Modul Allgemeine Aufgaben des Betriebsrats nach § 80 BetrVG. Wie ein Auskunftsverlangen samt Beschluss aufgebaut sein kann, zeigt die Vorlage: Beschluss und Auskunftsverlangen nach § 80 Abs. 2 BetrVG.

Was lässt diese Seite offen?

Die folgenden Fragen beantwortet diese Seite nicht. Eine Entscheidung dazu ist für sie nicht ausgewertet; das heißt nicht, dass es keine gibt.

  • Durchsetzung. Ob aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ein Anspruch gegen die Arbeitgeberin folgt, eine Vorschrift durchzuführen oder einen Verstoß zu unterlassen.
  • Förderaufgaben. Was die Aufgaben „fördern“ und „beantragen“ der Arbeitgeberin abverlangen.

Fundstellen

  • Betriebsverfassungsgesetz: § 79, § 80 Abs. 1 bis 4, § 87
  • BAG, Beschluss vom 07.02.2012, 1 ABR 46/10: Überwachungsaufgabe ohne zu befürchtenden Rechtsverstoß und ohne berührtes Mitbestimmungsrecht (Rn. 7)

Diese Seite ist allgemeine Rechtsinformation und keine Rechtsberatung. Sie beschreibt die Rechtslage, nicht einen bestimmten Vorgang, und ersetzt keine Prüfung durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder die zuständige Gewerkschaft.

Fundstellen

  • § 80 BetrVG
  • § 79 BetrVG
  • § 87 BetrVG