Betriebsratssitzungen leiten
Vorsitz und Stellvertretung · Sitzung vorbereiten · Beschluss fassen
Lernziele
- Einberufung, Tagesordnung und Leitung als Aufgaben des Vorsitzenden
- Wer an Sitzungen teilnehmen darf und wer nicht
- Beschlussfähigkeit und Mehrheit nach § 33 BetrVG
- Inhalt der Niederschrift und Einsicht in die Unterlagen
Der Vorsitzende beruft die Sitzungen ein, setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung (§ 29 Abs. 2 Satz 1 und 2 BetrVG). Beschlüsse brauchen die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder (§ 33 Abs. 1 Satz 1 BetrVG), und über jede Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BetrVG).
Wer lädt, und wann muss eine Sitzung stattfinden?
Der Vorsitzende hat die Mitglieder rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden und für ein verhindertes Mitglied das Ersatzmitglied (§ 29 Abs. 2 Satz 3 und 6 BetrVG). Eine Ladungsfrist in Tagen nennt das Gesetz nicht. Mehr in der Übersicht: Wer wird zur Betriebsratssitzung geladen?
Beantragt ein Viertel der Mitglieder oder die Arbeitgeberin eine Sitzung, hat der Vorsitzende sie einzuberufen und den Gegenstand auf die Tagesordnung zu setzen (§ 29 Abs. 3 BetrVG). Eine Frist nennt der Wortlaut nicht.
Wer darf teilnehmen, und wie findet die Sitzung statt?
| Teilnehmer | Recht | Norm |
|---|---|---|
| Arbeitgeberin | Teilnahme an Sitzungen auf ihr Verlangen oder bei ausdrücklicher Einladung; Hinzuziehung eines Vertreters ihrer Vereinigung | § 29 Abs. 4 BetrVG |
| Gewerkschaft | beratende Teilnahme eines Beauftragten einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft auf Antrag eines Viertels der Mitglieder | § 31 BetrVG |
| Schwerbehindertenvertretung | beratende Teilnahme an allen Sitzungen; Ladung, soweit ein Teilnahmerecht besteht | § 32, § 29 Abs. 2 Satz 4 BetrVG |
| Jugend- und Auszubildendenvertretung | Ladung, soweit ein Teilnahmerecht besteht; Stimmen zählen bei Teilnahme an der Beschlussfassung mit | § 29 Abs. 2 Satz 4, § 33 Abs. 3 BetrVG |
Sonst sind die Sitzungen nicht öffentlich. Sie finden in der Regel während der Arbeitszeit statt, unter Rücksicht auf die betrieblichen Notwendigkeiten; die Arbeitgeberin ist vorher zu verständigen (§ 30 Abs. 1 Satz 1 bis 4 BetrVG). Regelfall ist die Präsenz. Die Teilnahme per Video- und Telefonkonferenz verlangt unter anderem eine Regelung in der Geschäftsordnung (§ 30 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG); das Gesetz schließt eine Aufzeichnung aus (§ 30 Abs. 2 BetrVG). Mehr zur Geschäftsordnung in der Vertiefung: Was kann eine Geschäftsordnung regeln, und was nicht?
Wann ist ein Beschluss gefasst, und was gehört in die Niederschrift?
Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst; wer per Konferenz an der Beschlussfassung teilnimmt, gilt als anwesend (§ 33 Abs. 1 BetrVG). Aus dem Wortlaut folgt, dass eine Enthaltung im Ergebnis wie eine Nein-Stimme wirkt, weil die Zustimmenden die Mehrheit der Anwesenden stellen müssen; ob ein anwesendes, nicht abstimmendes Mitglied als anwesend zählt, steht unter „Was lässt diese Seite offen?“. Erachtet die Mehrheit der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder die Schwerbehindertenvertretung einen Beschluss als erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen, ist er auf ihren Antrag für die Dauer einer Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an auszusetzen; danach ist neu zu beschließen (§ 35 Abs. 1 und 2 BetrVG).
Die Niederschrift enthält mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen, und ihr ist die eigenhändig geführte Anwesenheitsliste beizufügen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BetrVG). Das Recht jedes Mitglieds, die Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse einzusehen, ist unabdingbar (§ 34 Abs. 3 BetrVG; BAG 7 ABR 15/08); mehr in der Vertiefung: Wie führt ein Betriebsrat seine eigenen Unterlagen? Eine Anwesenheitsliste zum Ausdrucken liegt vor.
Wie sieht das im Musterwerk aus?
Die Vorsitzende Ayşe beruft eine Sitzung ein; für den verhinderten Marco Skizze ist das Ersatzmitglied Ben Reserve zu laden (§ 29 Abs. 2 Satz 6 BetrVG). Nehmen vier der sieben Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teil, ist der Betriebsrat beschlussfähig, die Hälfte von sieben ist dreieinhalb (§ 33 Abs. 2 BetrVG; Folgerung). Stimmen zwei zu, eine Person dagegen und eine enthält sich, liegt nach dem Wortlaut keine Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder vor, denn zwei von vier sind nicht mehr als die Hälfte (Folgerung).
Was passiert, wenn es falsch läuft?
Rechtzeitige Ladung aller Mitglieder und der erforderlichen Ersatzmitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung ist wesentlich für die Wirksamkeit des Beschlusses (BAG 1 ABR 2/13 (B)). Der einstimmige Beschluss der beschlussfähig Erschienenen heilt die fehlende Tagesordnung bei rechtzeitiger Ladung aller (BAG 1 ABR 2/13 (B)). Bei einem Einberufungs- oder Ladungsmangel genügt er nicht; eine Heilung käme allenfalls bei vollzählig versammeltem Gremium in Betracht, ob überhaupt, ist offen (BAG 1 ABR 5/19). Mehr in der Vertiefung: Was passiert, wenn falsch zur Betriebsratssitzung geladen wurde?
Was lässt diese Seite offen?
Die folgenden Fragen beantwortet diese Seite nicht. Eine Entscheidung dazu ist für sie nicht ausgewertet; das heißt nicht, dass es keine gibt.
- Enthaltung. Wie das Bundesarbeitsgericht die Stimmenthaltung bei § 33 BetrVG behandelt und ob ein anwesendes, nicht abstimmendes Mitglied als anwesend zählt.
- Konferenzteilnahme und Gewerkschaft. Rechtsprechung zu § 30 Abs. 2 und 3 sowie § 31 BetrVG ist nicht ausgewertet.
Fundstellen
- Betriebsverfassungsgesetz: § 29 bis § 35
- BAG, Beschluss vom 15.04.2014, 1 ABR 2/13 (B): Rn. 25 bis 27 Wesentlichkeit der Ladung; Rn. 28 bis 30 und 35 Heilung der fehlenden Tagesordnung
- BAG, Beschluss vom 28.07.2020, 1 ABR 5/19: Rn. 42 und 43 Heilung, Einberufungs- und Ladungsmangel
- BAG, Beschluss vom 12.08.2009, 7 ABR 15/08: Rn. 24 Einsichtsrecht
Diese Seite ist allgemeine Rechtsinformation und keine Rechtsberatung. Sie beschreibt die Rechtslage, nicht einen bestimmten Vorgang, und ersetzt keine Prüfung durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder die zuständige Gewerkschaft.
Zum Selbstprüfen
Wann muss der Vorsitzende eine Sitzung einberufen, ohne dass er selbst es will?
Wenn ein Viertel der Mitglieder oder die Arbeitgeberin es beantragt; er hat dann den beantragten Gegenstand auf die Tagesordnung zu setzen (§ 29 Abs. 3 BetrVG). Der Wortlaut nennt keine Frist, in der die Sitzung stattfinden muss.
Welche Mehrheit verlangt ein Beschluss, und wann ist der Betriebsrat beschlussfähig?
Beschlüsse brauchen die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt (§ 33 Abs. 1 BetrVG). Beschlussfähig ist der Betriebsrat nur, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig (§ 33 Abs. 2 BetrVG).
Was muss die Niederschrift mindestens enthalten, und wer unterzeichnet sie?
Den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen, und ihr ist eine Anwesenheitsliste beizufügen (§ 34 Abs. 1 Satz 2 und 3 BetrVG).